Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 373 (NJ DDR 1963, S. 373); mit den gesellschaftlichen Interessen zu vertreten, und zwar so, daß das Vertrauensverhältnis zum Mandanten nicht leidet und die Basis der tatsächlichen Einwirkung auf den Mandanten nicht verlorengeht. Schließlich dürfen wir auch nicht übersehen, daß die Entscheidung eines Bürgers, seine Ehe auflösen zu wollen, immer eine höchstpersönliche Entscheidung ist, die nicht allein von rechtlichen, sondern von vielen anderen Erwägungen abhängig ist. Wird die Scheidungsklage erhoben, so muß sie inhaltlich neben einer Darstellung der Entwicklung der Ehe und der Aufzählung der Ereignisse, die auf eine Zerrüttung schließen lassen, auch eine Analyse der tieferen Ursachen der Zerrüttung enthalten. In unseren Klagen fehlt diese vielfach noch. Wir müssen auch an die vorbereitenden Schriftsätze erhöhte Anforderungen stellen. Hierin müssen wir auch auf die Bewußtseinsentwicklung der Ehepartner eingehen, und wir dürfen die Ehe nicht aus den Umweltverhältnissen isolieren, in denen sie besteht. Das sind nicht nur die häuslichen Verhältnisse, sondern auch die Kreise, in denen die Ehepartner beruflich und gesellschaftlich verkehren und in denen sie Einflüssen unterliegen. Diese Einflüsse sind gerade für das Erkennen der tatsächlichen Ursachen einer Zerrüttung äußerst wichtig. In der Klageschrift darf daher ein Hinweis auf die gesellschaftliche Stellung und die gesellschaftlichen und beruflichen Bindungen der Ehepartner nicht fehlen. Der Anwalt sollte im vorbereitenden Schriftsatz auch alles das anführen, was bereits vor Erhebung der Klage von den Parteien, von gesellschaftlichen Kollektiven, von anderen ihnen nahestehenden Personen und schließlich von ihm selbst zur Überwindung der Ehekrise getan worden ist. Das Gericht findet hierin dann gleich Anhaltspunkte, was es seinerseits zur Vorbereitung der Verhandlung tun kann und welche gesellschaftlichen Vertreter oder anderen Bürger unter Umständen schon zur vorbereitenden Verhandlung geladen werden können, auch welche Anforderungen an den Bewußtseinsstand der Ehepartner gestellt werden können und welche Möglichkeiten der kameradschaftlichen Hilfe und Einwirkung es gibt. Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Eheverfahren Wenn wir die gesellschaftliche Wirksamkeit des Eheverfahrens verstärken wollen, müssen wir in erster Linie die Kräfte suchen, die das Gericht bei seiner Tätigkeit unterstützen können. Eine der wesentlichsten Schlußfolgerungen aus dem Rechtspflegeerlaß ist auch für das Eheverfahren die richtig organisierte und erfolgreiche Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in den vom Gericht eingeleiteten Erziehungsprozeß. Der Vorsitzende des Staatsrates, Walter Ulbricht, wies hierauf in der Diskussion zum Entwurf des Rechtspflegeerlasses mit den Worten hin: „Besonders die gesellschaftlichen Organisationen (müssen) an der Erziehung der Menschen mit-wirken, die in bezug auf die Entwicklung der Familie und des Verhältnisses zwischen Mann und Frau Auffassungen haben, die mit unserer in den Gesetzen zum Ausdruck kommenden Moral nicht übereinstimmen.“1 Falsche Auffassungen sind erfahrungsgemäß vielfach die Ursache für Ehekonflikte. Und wenn das Verfahren nicht nur der Fallentscheidung, sondern der Überwindung dieser Ursachen dienen soll, muß es so geführt werden, daß alle gesellschaftlichen Möglichkeiten und Kräfte zur Überwindung der Ursachen mobilisiert werden, wobei es nicht allein auf den Einzelfall, 1 Unser sozialistisches Recht dient dem Volk und seinem friedlichen Leben, Schriftenreihe des Staatsrates Nr. 5/1962, S. 21. sondern auch auf die allgemeine gesellschaftliche, erzieherische Wirkung des Verfahrens ankommt. Die bisherige ungenügende Einbeziehung solcher Kräfte beruht zum Teil darauf, daß die falsche Ansicht vertreten wird, das gerichtliche Eheverfahren könne angesichts der eingetretenen Krise gar keine erzieherische Wirkung mehr haben, und man müsse sich deshalb nur auf die Konfliktlösung beschränken; sie beruht aber auch darauf, daß viele gesellschaftliche Kollektive die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit überholten bürgerlichen Anschauungen über Ehe und Familie nicht erkennen, neben den Fragen der Produktion dafür keine Zeit haben oder diese Fragen als Privatangelegenheit ihrer Mitglieder respektieren und deshalb nicht erörtern. Die gesellschaftlichen Kräfte können aber nur dann erfolgreich tätig werden, wenn sie in das Verfahren richtig einbezogen werden und vom Gericht die nötigen Hinweise und Informationen erhalten. Wir fordern aber keine Einbeziehung gesellschaftlicher Kollektive und der Öffentlichkeit in das Eheverfahren um jeden Preis. Das Gericht muß die Hilfe des gesellschaftlichen Kollektivs zielgerichtet organisieren. Die gesellschaftlicher. Kräfte können mitwirken bei der Aufdeckung der Ursachen der Ehezerrüttung, bei der Beseitigung solcher Ursachen und bei der Erziehung des Ehepartners mit dem Ziel, sein Bewußtsein zu festigen und ihn vom richtigen Verhalten in der Ehe, zum anderen Ehepartner und zu den Kindern zu überzeugen. Wie der Rechtsanwalt in der Vorbereitung des Verfahrens, sollte das Gericht schon bei Eingang der Scheidungsklage die Möglichkeit der Einbeziehung solcher Kräfte sorgfältig prüfen, vor allem zuerst feststellen, ob in der Umgebung der Ehepartner überhaupt geeignete und gefestigte Kollektive vorhanden sind, die auf die Ehepartner einwirken können. Je nach der Art und der Schwere der Zerrüttungserscheinungen und der möglichen Ursachen des Ehekonflikts wird dann zu untersuchen sein, welchen Beitrag ein Kollektiv überhaupt zur Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen leisten kann. Gerade aus der Bindung eines Ehepartners an ein solches Kollektiv ergeben sich auch die Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung auf den Ehepartner, wenn dies zur Abwendung der Krise möglich und notwendig ist. Diese Einwirkung wird in vielen Fällen viel besser und wirkungsvoller sein als eine gerichtliche Verhandlung selbst. Es ist also immer davon auszugehen, was das Kollektiv zur Erhaltung der Ehe und zur Überwindung der Ursachen der Zerrüttung tun kann, und nur in diesem Rahmen und nur zu diesem Zweck ist es dann in das Verfahren einzubeziehen. Sehr wichtig ist z. B. auch die Beurteilung, die ein Kollektiv über den Ehepartner abgibt. Aus seiner Einstellung und aus seinem Verhalten im Kollektiv können wichtige Schlußfolgerungen für seine Einstellung zur Ehe und zum anderen Partner gezogen werden. Oft mußten wir auch feststellen, daß Menschen, die gut arbeiten und sich gut in das Kollektiv, in die Brigade oder Arbeitsgruppe einfügen, sich zu Hause ganz anders verhalten, dort dem Ehepartner gleichgültig oder nachlässig gegenüberstehen und alles das, was ihnen in ihrem Betrieb an kameradschaftlicher Zusammenarbeit, gegenseitiger Hilfe und Achtung des anderen selbstverständlich ist, zu Hause einfach vergessen. Solche Erscheinungen können vielfach dadurch überwunden werden, daß das Kollektiv dürch entsprechende Hinweise des Gerichts veranlaßt wird, sich stärker um das private Leben seiner Mitglieder zu kümmern und die Ehepartner seiner Mitglieder in das Leben des Kollektivs einzubeziehen. Selbst wenn im 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 373 (NJ DDR 1963, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 373 (NJ DDR 1963, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der und der nachfolgenden Tagungen des der orientieren vor allem auf die weitere Herausbildung und Festigung sozialistischen Rechtsbewußtsein, auf die Wahrung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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