Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 370 (NJ DDR 1963, S. 370); tung für die Entscheidung trägt. Diese Entscheidung aufch über die Schlußfolgerungen des Gutachtens kann nur dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt in seiner Gesamtheit bekannt ist. Dazu ist das Sachverständigengutachten ein wesentlicher Beitrag. Seine Ergebnisse und Schlußfolgerungen sind durch das Gericht unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu prüfen und in der rechtlichen Bedeutung zu würdigen. Es trägt zum gegenseitigen Verstehen bei, wenn bei einer solchen Gelegenheit auf die gegenseitige Verantwortung des Sachverständigen und des Gerichts hingewiesen wird. Aus dem gleichen Grunde ist das Gericht grundsätzlich nicht in der Lage und deswegen auch nicht befugt. sich ohne psychiatrischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten ein Urteil zu bilden, wenn begründete Zweifel bestehen. In einem solchen Fall ist es notwendig, mit wissenschaftlicher Exaktheit zu beantworten, ob im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen der Unzurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB Vorgelegen haben. Da es sich hierbei um die Entscheidung über die Bejahung oder Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit handelt, weisen Hansen und Vetterlein zu Recht auf die große Verantwortung des Sachverständigen hin (S. 102). Der Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter des Untersuchungsorgans muß in entsprechenden Fällen an den psychiatrischen Sachverständigen den Gutachterauftrag geben. Wir halten es deshalb für erforderlich, die Juristen während ihrer Ausbildung besser mit den Symptomen der verschiedenen Störungen der höheren Nerventätigkeit und ihrer Wirkungsweise auf das Verhalten des Menschen vertraut zu machen. Der Jurist, der ja über keine medizinische Grundausbildung verfügt, muß wissen, unter welchen Voraussetzungen er im Interesse der allseitigen Erforschung der objektiven Wahrheit ein Gutachten benötigt. Er muß außerdem die grundlegenden Gesetzmäßigkeiten der höheren Nerventätigkeit jedenfalls soweit kennen, daß er den Inhalt eines psychiatrischen Gutachtens erfassen und daraus richtige strafrechtliche Schlußfolgerungen zie- hen kann. Außerdem muß der Jurist gründliche Kenntnisse der Psychologie besitzen, nicht zuletzt im Interesse der Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit seiner Tätigkeit. Das wird ihm u. a. auch helfen, die Zusammenarbeit mit den psychiatrischen Sachverständigen zu verbessern. Auf einige kleine juristische Ungenauigke’ten und Schönheitsfehler in dem Buch soll hier nicht eingegangen werden. Ein wesentlicher Mangel der Arbeit ist jedoch, daß sie noch zu sehr der Ansicht verhaftet ist, nur die gerichtliche Strafe und im wesentlichen die Freiheitsstrafe sei die im konkreten Verfahren einzig notwendige und mögliche Reaktionsweise. Die Strafarten ohne Freiheitsentzug werden nicht ausreichend in die Betrachtung einbezogen. Auch hier zeigen sich also konkrete Auswirkungen des in der Strafrechtswissenschaft aufgetretenen Dogmatismus. Bei der Vorbereitung einer weiteren Auflage ist es unbedingt erforderlich, die Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in den hauptsächlichsten Fragen stärker zu berücksichtigen. Insbesondere der Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963 zwingt zu einem erneuten Durchdenken vieler in der Arbeit behandelter Probleme. Beispielsweise sind eingehende Überlegungen erforderlich, ob und in welcher Weise der medizinische Sachverständige dabei mithelfen kann, im Zusammenhang mit der Untersuchung bestimmter Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten aufzudecken und zur allmählichen Einschränkung der Kriminalität beizutragen. Es geht in enger Zusammenarbeit zwischen Medizinern und Juristen5 darum, die verschiedenen Möglichkeiten und Formen zu erfassen, mit denen auch die Gerichtsmediziner die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität unterstützen können. 5 vgl. hierzu W. Schmidt, „Engere Zusammenarbeit zwischen Medizinern und Juristen“, NJ 1963 S. 234, und weitere Beiträge in Heft 8 63. Zur Qistcussiou Rechtsanwalt GERHARD HÄUSLER, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte von Groß-Berlin Aufgaben des Rechtsanwalts im Eheverfahren Die gesellschaftliche Bedeutung des Eheverfahrens Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates hat für alle Gebiete der Rechtspflege große Bedeutung. Die in ihm in erster Linie für das Strafverfahren und die Verbesserung der Strafrechtspflege entwickelten Grundsätze haben auch für die Zivilrechtspflege und die Anwendung des Familienrechts und der Bestimmungen über das Eheverfahren allgemeine Gültigkeit. So gilt die Forderung des Rechtspflegeerlasses, die Rechtsprechung gesellschaftlich wirksamer zu machen, auch für das Eheverfahren. Die gesellschaftliche Bedeutung der Eheverfahren ist sowohl nach ihrer Anzahl als auch in ihrer Auswirkung auf die gesellschaftliche Entwicklung groß. Nach den statistischen Feststellungen werden von den bei den Gerichten geführten Zivilund Familienrechtssachen etwa doppelt soviel Bürger betroffen wie von den Strafverfahren. Der Anteil der Familienrechtssachen betrug hierbei im Jahre 1961 etwa 60 Prozent und dürfte sich inzwischen noch etwas erhöht haben. Jedes Familienrechtsverfahren insbesondere das Scheidungsverfahren greift tief in die persönlichen Lebensv'erhältnisse der Betroffenen ein. Außerdem erstredet sich die Auswirkung eines Scheidungsverfahrens und dessen, was davor und danach erfolgt, nicht nur auf die Prozeßparteien selbst, sondern vor allem auch auf die Kinder, aber auch auf Verwandte, Bekannte, Freunde und Arbeitskollegen der Beteiligten. Jedes Scheidungsverfahren und jede Entscheidung beeinflußt ganz zwangsläufig die Bewußtseinsentwicklung eines größeren Kreises von Bürgern. Diese Ent-widclung nicht dem Selbstlauf zu überlassen, sie bewußt zu steuern, sie zielgerichteter auszuüben, ist eine der wichtigsten Aufgaben, die der Rechtspflegeerlaß den Justizorganen und auch den Rechtsanwälten stellt. Angesichts der großen gesellschaftlichen Bedeutung der Eherechtsprechung ist es dringend notwendig, bei der Auswertung des Rechtspflegeerlasses die Diskussion der mit den Eheverfahren verbundenen Probleme und Fragen in einem ihrer Bedeutung entsprechendem Maße zu führen. Die Ehescheidungspraxis ist ja keinesfalls unproblematisch. Zahlreiche Fragen bedürfen dringend der Erörterung. Es gibt noch falsche Auffassungen und falsche Arbeitsmethoden, die die gesellschaftliche Wirkung der 370;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 370 (NJ DDR 1963, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 370 (NJ DDR 1963, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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