Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 369 (NJ DDR 1963, S. 369); gen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes (S. 61 if.) und die Rechtskunde für den ärztlichen Sachverständigen (S. 84 ff.) behandelt. Wir möchten in dieser Besprechung speziell auf die strafrechtlichen Ausführungen etwas näher eingehen, da in der ersten Besprechung die zivilrechtlichen Fragen in den Mittelpunkt gestellt worden sind. Die Verfasser kommen zunächst zu dem richtigen Ergebnis, daß der in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ausgeführte ärztliche Eingriff keine tatbestandsmäßige Körperverletzung ist (S. 62). Sie fordern wie in der ersten Auflage die Einwilligung des Patienten (S. 46 f.) zum Eingriff und die A.ufklärungspflicht des Arztes (S. 49 f.). Es ist auch nach unserer Ansicht richtig, grundsätzlich bei sämtlichen therapeutischen Maßnahmen, die mit Belastungen und Gefahren für den Patienten verbunden sind, zunächst die Einwilligung des Patienten einzuholen. Diese Einwilligung setzt eine Aufklärung durch den behandelnden Arzt voraus, und zwar über das, was bei der Anwendung der beabsichtigten therapeutischen Methode Bedeutung erlangen könnte2. Dabei sind die Persönlichkeit des Patienten sowie die näheren Umstände der Erkrankung (Art der Erkrankung, Stadium, Behandlungsmöglichkeiten usw.) zu berücksichtigen. Demgegenüber wurde in der Besprechung der 1. Auflage dieser Grundsatz bestritten. W. Schmidt behauptete, der Arzt dürfe den Patienten nur nicht „entgegen dessen ausdrücklichem Wunsch“ behandeln3. Diese Ansicht übersieht die Kompliziertheit der Probleme, die bei einer ärztlichen Behandlung auftreten können und die auch unter Hinweis auf gesetzliche Unzulänglichkeiten in dieser Weise nicht zu lösen sind. § 66 Abs. 2 StPO geht ausdrücklich von dem Grundsatz aus, daß sogar eine körperliche Untersuchung die Einwilligung der betreffenden Person voraussetzt. Außerdem wird in der allerdings nach der Rezension veröffentlichten Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 (GBl. II ’S. 85) bestimmt, daß besondere Eingriffe (z. B. die Entnahme der Rückenmarkflüssigkeit, die Zystoskopie [Besichtigung der Blase] usw.) der vorherigen Zustimmung des Patienten bedürfen, obwohl durch diese Verordnung die allgemeine Untersuchungsund Behandlungspflicht kranker und krankheitsverdächtiger Personen begründet wurde. Besondere Beachtung verdient der Vorschlag von Hansen und Vetterlein, im künftigen StGB das Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung ausdrücklich auszusprechen (S. 47, Fußnote 48). Bei den Darlegungen über den Eingriff de lege artis hätten die Verfasser den Begriff des „berufsmäßigen Risikos“ (S. 64) in seiner Bedeutung für die Entscheidungen des behandelnden Arztes und u. U. für die Prüfung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit näher kennzeichnen sollen. So wäre es von Interesse, zu erfahren, in welcher Weise z. B. bei bestimmten operativen Eingriffen das Risiko des Mißlingens zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung der Blutentnahme (S. 64) sind künftig die Bestimmungen der Anordnung über den Blutspende- und Transfusionsdienst vom 7. März 1962 (GBl. II S. 158) zu beachten. Weil davon auszugehen ist, daß sich der Blutspender generell im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Blutentnahme zur Verfügung stellt, ist hier eine Einwilligung für den Einzelfall nicht mehr erforderlich. Außerdem besteht auch bei der Blutentnahme kein prinzipieller Unterschied zu sonstigen ärztlichen Eingriffen, zu denen ja 2 Vgl. dazu Hinderen „Zur Aufklärungspflicht des Arztes bei radiologischen Maßnahmen“, Radiobiologia/Radiotherapia 1962, Bd. 3, Heft'5, S. 641 ff. 3 NJ 1960 S. 553. ebenfalls eine Einwilligung vorliegen muß. Dagegen ist unter der Voraussetzung des § 66 StPO bei der Entnahme von Blutproben keine Einwilligung erforderlich. Die Verfasser nehmen in diesem Zusammenhang auch zu den Problemen der kosmetisch-plastischen Chirurgie (S. 67) Stellung. Zu dieser Problematik des ärztlichen Eingriffs gibt es eine Reihe von Grenzfragen. Deshalb wäre zu erwägen, im künftigen StGB nach entsprechender Beratung mit medizinischen Forschungsinstituten und mit Praktikern des Gesundheitswesens der DDR exakt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der ärztliche Eingriff gerechtfertigt ist und - unabhängig von eingetretenen Folgen nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des behandelnden Arztes führen kann. Das berührt nicht den Vorschlag, die eigenmächtige Heilbehandlung mit einer besonderen Vorschrift des StGB zu regeln. Die Arbeit untersucht eingehend die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes, wenn die Regeln der medizinischen Wissenschaft im konkreten Fall verletzt werden. Es wird hervorgehoben, daß der Nachweis der Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst allein noch nicht ausreichend ist, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Es muß außerdem noch bewiesen werden, daß der betreffende Arzt schuldhaft gehandelt hat. Wenn geschrieben wird, bei den „Regeln der ärztlichen Kunst“ handele es sich um einen „recht dehnbaren Begriff“ (S. 65), so ist das wohl nur in dem Sinne zu verstehen, daß der einheitliche Maßstab der Wissenschaftlichkeit der ärztlichen Tätigkeit zu einer sehr differenzierten Beurteilung des Einzelfalles mit seinen Unterschieden und Besonderheiten führt. Ob allerdings der ausschließlich durch einen Materialfehler und nicht durch Verschulden des Arztes bedingte Schaden noch als Kunstfehler zu bezeichnen ist (vgl. S. 65, Fußnote 82), ist zumindest sehr zweifelhaft. Eine derartige Beurteilung als Kunstfehler muß u. E. auf das persönliche Verhalten des betreffenden Arztes beschränkt werden. Sonst verliert dieser Begriff seinen Sinn. Übrigens wäre es im Zusammenhang mit den Darlegungen über den Kausalzusammenhang instruktiv gewesen, wenn die Verfasser- gezeigt hätten, wie kompliziert die Prüfung der Kausalität in der Praxis oftmals ist. Hier wäre beispielsweise die schon einmal vorgeschlagene deutlichere Zuspitzung auf die vom medizinischen Sachverständigen in der Praxis zu klärenden Fragen wünschenswert gewesen. Die Ausführungen zur Fahrlässigkeit (S. 67 und S. 117) berücksichtigen nicht den neuesten Stand der Erkenntnisse'1. In den Ausführungen über die Schweigepflicht des Arztes vor Gericht (S. 76) heißt es, der Arzt habe „zwar das Recht, nicht aber die Pflicht, das ihm anvertraute Privatgeheimnis vor Gericht oder den Ermittlungsorganen zu wahren“. Es heißt dann noch, die Weitergabe des Geheimnisses an das Gericht entbinde nicht von der Strafandrohung des § 300 StGB. Dazu muß wohl ergänzt werden, daß § 47 StPO die Verwirklichung der Forderungen des § 300 StGB gewährleistet, sofern der Arzt nicht gesetzlich zur Offenbarung verpflichtet oder von der Schweigepflicht entbunden ist. In den überzeugenden Ausführungen über die Gutachtertätigkeit des Arztes (S. 84 ff.) hätte noch etwas eingehender begründet werden können, warum das Gericht an das Sachverständigengutachten nicht gebunden ist. Eine solche Bindung ist vor allem deswegen nicht möglich, weil das Gericht die volle Verantwor- 4 Vgl. Lekschas, Uber die Strafwürdigkeit von Fahrlässigkeits-Verbrechen, Beiträge zum Straf recht, Heft 1, Berlin 1958; Lekschas, Zur Neuregelung der Schuld im zukünftigen Strafgesetzbuch, Beiträge zum Strafrecht, Heft 2, Berlin 1959; Lekschas, „Zu einigen Fragen der Neuregelung der Schuld“, NJ 1960 S. 498 fl.; Lekschas, „Zum Problem des fahrlässigen Verschuldens bei Verkehrsdelikten“, NJ 1961 S. 298 fl. 369;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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