Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 365 (NJ DDR 1963, S. 365); keiten, nach den Grundsätzen der Politik unseres Staates zur Landesverteidigung und zur Rechtspflege und nach den gemeinsamen Anstrengungen des sozialistischen Lagers, den Frieden in der Welt zu erhalten. Die Militärgerichte „verwirklichen durch ihre Tätigkeit Aufgaben der sozialistischen Rechtspflege in der Nationalen Volksarmee und den Organen des Wehrersatzdienstes. Sie führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Kampf gegen die Angriffe auf die militärische Sicherheit und die Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft dieser Organe“ (§ 2 MGO). Die Hauptaufgabe der Militärgerichte besteht in ihrer Funktion, mittels der Rechtsprechung und der vorbeugenden Tätigkeit die Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes zur strikten Einhaltung der Gesetze und der militärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen. Die Militärrichter und die Militärschöffen, die selbst aktiv dienende Angehörige der Nationalen Volksarmee oder der Organe des Wehrersatzdienstes sind, kennen den Truppendienst, sind mit dem militärischen Leben vertraut und haben eine feste Verbindung zu den Angehörigen der Truppenteile und Dienststellen. Ihre politische, militärische und juristische Qualifikation und ihre im militärischen Leben gewonnenen Erfahrungen bei der sozialistischen Menschenführung sind die Gewähr dafür, daß die Rechtsprechung in der Nationalen Volksarmee und den Organen des Wehrersatzdienstes von den Militärrichtern so ausgeübt wird, daß die von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und dem Staatsrat gegebenen Grundsätze der sozialistischen Rechtspflege unter strikter Beachtung der Gesetze des militärischen Lebens voll durchgesetzt werden. Die Rechtsprechung in der Armee und in den Organen des Wehrersatzdienstes wird durch die Einführung der Militärgerichtsbarkeit verständlicherweise lebensnaher, sachbezogener und den Bedürfnissen der Landesverteidigung dienlicher werden. Die Militärrichter kennen das militärische Leben und können die Gesellschaftsgefährlichkeit, aber auch die Ursachen und Umstände einer Militärstraftat am besten beurteilen. Die Prinzipien der Militärgerichtsbarkeit Für die Militärgerichtsbarkeit in der DDR sind folgende Prinzipien bestimmend: 1. Die Militärgerichte sind keine Sonder- oder Ausnahmegerichte, sondern gliedern sich als Teil des einheitlichen sozialistischen Gerichtssystems völlig in die für die Gerichte der DDR allgemein bestehenden gesetzlichen Grundlagen ein. Ihre Stellung und ihre Befugnisse gehen nicht über die der allgemeinen Gerichte hinaus. Das Oberste Gericht ist das allein zuständige Organ für die Leitung der Rechtsprechung in Militärstrafsachen. Seine Richtlinien, Beschlüsse und seine Rechtsprechung sind für alle Militärgerichte verbindlich. 2. Die Militärrichter und die Militärschöffen werden gewählt. Damit wird auch für die Militärgerichtsbarkeit der DDR das Prinzip der Wahl der Richter und Schöffen als Ausdruck der sozialistischen Demokratie und der Stärkung der Stellung und Rolle des Kollektivs in unserer Gesellschaftsordnung durchgesetzt. Die Wahl der Militär Schöffen aktiviert die Soldaten und orientiert sie zugleich auf die Durchsetzung des sozialistischen Rechts sowie auf die Verhinderung und Beseitigung der Kriminalität und ihrer Ursachen und begünstigenden Umstände. Die Militärschöffen werden durch die Kommandeure in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Organi- sationen vorgeschlagen und durch die Soldaten in den Truppenversammlungen gewählt. Sie besitzen das Vertrauen der Soldaten und Kommandeure. Durch ihre Rechtsprechung und vorbeugende Aufklärungstätigkeit unterstützen sie die Kommandeure bei der Erhöhung der Gefechtsbereitschaft und Stärkung der Kampffähigkeit der Truppenteile und Verbände. Die Wahl der Militärrichter und der Militärschöffen wird zur Stärkung cler Autorität der Militärgerichte beitragen. Getragen vom Vertrauen der sozialistischen Kollektive und der militärischen Leitungen, werden die Militärgerichte ihre Rechtsprechung zur vollen Durchsetzung der der Nationalen Volksarmee und den Organen des Wehrersatzdienstes von der Partei der Arbeiterklasse und der Staatsmacht zur Verteidigung unseres Landes gestellten Aufgaben ausüben. 3. Die bei den Militärgerichten tätigen Militärrichter und Militärschöffen sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen. Im Gegensatz zur früheren deutschen Militärgerichtsbarkeit sowie zu der heute noch in den meisten imperialistischen Armeen bestehenden Regelung ist der Kommandeur der Nationalen Volksarmee nicht der Gerichtsherr. Jedes willkürliche Eingreifen eines Kommandeurs in die Rechtsprechung eines Militärgerichts ist von vornherein ausgeschlossen. Die Unabhängigkeit der Militärrichter und Militär-schöffen in ihrer Rechtsprechung bedeutet jedoch keineswegs eine Unabhängigkeit von den objektiven Gesetzmäßigkeiten des umfassenden Aufbaus des Sozialismus, von den militärischen Bedingungen und dem militärischen Leben. Die Rechtsprechung der Militärgerichte hat unter genauer Beachtung einer einheitlichen Rechtsanwendung immer von der konkreten militärischen Situation und den sich daraus ergebenden Erfordernissen auszugehen und der Gewährleistung der militärischen Sicherheit und der Durchsetzung der Disziplin und Ordnung zu dienen. Die Unabhängigkeit in der Rechtsprechung setzt ein hohes Staats- und Rechtsbewußtsein, ein großes Pflichtbewußtsein, ein umfassendes politisches, militärisches und fachliches Wissen und Können und eine gute Menschenkenntnis aller Militärrichter und Militärschöffen voraus. 4. Jeder vor einem Militärgericht Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung. Er kann nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen mit der Wahrnehmung seiner Verteidigung einen Rechtsanwalt beauftragen, der ihm genehm ist. Einen besonderen Militärstrafverteidiger kennt unsere Militärgerichtsbarkeit nicht. Die Zuständigkeit der Militärgerichte Zum System der Militärgerichtsbarkeit in der DDR gehören das Kollegium für ’ Militärstraf Sachen des Obersten Gerichts, die Militärobergerichte und die Militärgerichte. Sie werden in der Militärgerichtsordnung mit dem einheitlichen Begriff „Gerichte für Militärstrafsachen“ gekennzeichnet. Ihre allgemeine Zuständigkeit bestimmt sich nach § 4 MGO. Danach fallen unter die Militärgerichtsbarkeit der DDR: 1. Alle Militärpersonen, d. h. Soldaten, Unteroffiziere, Offiziere und Generale des aktiven Militärdienstes, des Wehrersatzdienstes und des Reservistenwehrdienstes. Dabei ist es unerheblich, wo und wann sie ihre Straftat begangen haben. 2. Persosen, die zur Zeit der Tat Militärpersonen waren, es jedoch zur Zeit der Gerichtsverhandlung nicht mehr sind. Das werden in der Regel ehemalige Soldaten sein, die während ihrer Dienstzeit strafbare Handlungen begangen haben, deren Aufdeckung erst später erfolgte, oder die im Stadium der Voruntersuchung aus dem Wehrdienst entlassen wurden. 365;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 365 (NJ DDR 1963, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 365 (NJ DDR 1963, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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