Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 361 (NJ DDR 1963, S. 361); den Senaten in Stützpunktbesprechungen und Direktorentagungen ausgewertet worden, wobei auf die Tendenz der Unterschätzung des sozialistischen Eigentums bei einigen Gerichten ausdrücklich hingewiesen wurde. Die in der letzten Zeit in der „Neuen Justiz“ veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichts geben den unteren Gerichten nach der Auffassung des Bezirksgerichts Leipzig noch nicht die notwendige Orientierung zur richtigen Abgrenzung zwischen bedingter und unbedingter Verurteilung bei beträchtlicher Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums. Die Tatsache, daß im Jahre 1962 in der „Neuen Justiz“ fast ausschließlich Entscheidungen veröffentlicht wurden, bei denen nach den zugrunde liegenden besonderen Verhältnissen trotz relativ hohen Schadens bedingte Strafen als richtig bezeichnet wurden, hat anscheinend die Kreisgerichte dazu verleitet, diese Schlußfolgerungen losgelöst vom Einzelfall und seiner speziellen Problematik zu verabsolutieren. So ist auch der in NJ 1962 S. 160 verwandte Begriff der einmaligen Entgleisung, der bei einer über lange Zeit fortgesetzten Handlung wohl im juristischen Sinne zutrifft, nicht aber dem Charakter und der Gesellschaftsgefährlichkeit solcher Straftaten und ihrer Auswirkungen gerecht wird, von den Gerichten in unzulässiger Weise ausgedehnt worden. Ebenso haben die Gerichte die in NJ 1962 S. 750 vom Obersten Gericht aufgestellte Forderung, daß auf der subjektiven Seite keine Idealvoraussetzungen vorliegen müssen, zu sehr verallgemeinert. Hinzu kommt, daß die Aufdeckung und Bekämpfung der verbrechensbegünstigenden Umstände und die damit verbundenen Auseinandersetzungen, z. B. wegen mangelnder Kontrolle und Anleitung durch die übergeordneten Organe, besonders im Handel, die Gerichte dazu verleiten, diese Dinge einseitig zu sehr in den Mittelpunkt zu stellen, was oft dazu führt, die Eigenverantwortlichkeit des Täters zu verwischen und seine Schuld in nicht vertretbarer Weise und mit den entsprechenden strafrechtlichen Folgen in den Hintergrund zu rücken. ‘ * Im Bericht des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt wurden die Strafverfahren wegen Gewaltverbrechen seit Februar 1963 eingeschätzt, darunter alle Verurteilungen wegen gefährlicher und einfacher Körperverletzung (einschließlich Mißhandlung Abhängiger) und Sittlichkeitsverbrechen. Der Bericht stellt fest, daß alle ausgesprochenen Freiheitsstrafen geeignet sind, diese gegen die Freiheit und Gesundheit der Bürger gerichteten Verbrechen wirksam zu bekämpfen. Dabei haben die Gerichte den rowdyhaften Charakter und die Schwere der Verbrechen erkannt und nicht einseitig die in der Person des Täters liegenden Umstände in den Vordergrund gestellt. Die Rechte der geschädigten Bürger wurden in diesen Verfahren wirksam geschützt. Eine Reihe von bedingten Verurteilungen muß aber als fehlerhaft eingeschätzt werden. So verurteilte das Kreisgericht Plauen (Land) drei Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu bedingten Gefängnisstrafen. Sie hatten einen unter starkem Alkoholeinfluß stehenden Bürger, mit dem sie bereits in einer Bar Streit hatten, mißhandelt. Sie ließen auch von ihren Schlägen nicht ab, als der Geschädigte auf dem Boden lag, sondern bearbeiteten ihn mit Fußtritten, so daß er bewußtlos und blutüberströmt liegen blieb. Neben anderen Verletzungen wurde im Krankenhaus eine Gehirnhautentzündung als Folge der Mißhandlung festgestellt. Die bedingte Verurteilung begründete das Gericht damit, daß der Geschädigte durch sein aggressives Verhalten die Auseinandersetzung verursacht habe und die Angeklagten mit Recht über ihn verärgert gewesen seien. Das Gericht berücksichtigte nicht die mit großer Intensität vorgenommene Mißhandlung und die dadurch entstandenen schweren Folgen. In einem anderen Fall verurteilte das Kreisgericht einen 24jährigen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis bedingt. Dieser hatte unter Alkoholeinfluß in einer Gaststätte einem Bürger ein Bierglas ins Gesicht geschlagen, weil ihm dieser keine Zigarette geben wollte. Der Ge-* schädigte erlitt erhebliche Verletzungen am rechten Auge, mehrere Schnittwunden und eine Augapfelprellung. Auf Grund dieser Verletzungen war er drei Wochen arbeitsunfähig. Das Gericht begründet die bedingte Verurteilung damit, daß es in den Wochen nach der Tat beim Angeklagten Anzeichen dafür gebe, daß er gewillt sei, sich in Zukunft ordentlich zu entwickeln. In einer weiteren fehlerhaften Entscheidung wird die bedingte Verurteilung eines 20jährigen Angeklagten, der wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung angeklagt war, damit begründet, daß der Angeklagte erst vor einem Jahr aus Westdeutschland in die DDR gekommen sei und noch Zeit brauche, sich in unsere Gesellschaftsordnung einzuleben. Das Arbeitskollektiv biete aber die Gewähr, daß der Umerziehungsprozeß beim Angeklagten zum Erfolg führen werde. Bei mehreren Entscheidungen konnte festgestellt werden, daß die bedingte Verurteilung damit begründet wird, der Angeklagte vollbringe gute Leistungen in der Produktion oder das Kollektiv, in dem er arbeite, sei sehr gut und werde den Angeklagten umerziehen. Diese Begründungen stehen im Widerspruch zu den Anforderungen des § 1 StEG und der Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts. In derartigen Entscheidungen zeigen sich Tendenzen des Subjektivismus, indem einzelne Umstände der Täterpersönlichkeit aus dem Zusammenhang aller Umstände herausgelöst, einseitig in den Vordergrund gestellt und zum Hauptkriterium gemacht werden. Die objektive Schwere dieser Gewalt-vei;brechen wird damit unberücksichtigt gelassen. So notwendig und wichtig die Feststellung der positiven Umstände der Täterpersönlichkeit und der erzieherischen Kraft des Kollektivs ist niemals können diese Umstände allein den Ausschlag für eine bedingte Verurteilung geben. Der Schutz unserer Gesellschaft, der Schutz eines jeden unserer Bürger erfordert, daß die der sozialistischen Gesellschaftsordnung zutiefst widersprechenden Gewaltverbrechen entsprechend ihrer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit konsequent bekämpft und streng bestraft werden. Das Bezirksgericht wird seine Anleitungstätigkeit auch darauf richten müssen, daß es zu keinen fehlerhaften Entscheidungen bei der Bekämpfung der Gewaltverbrechen mehr kommt. Die Tatsache, daß alle festgestellten fehlerhaften bedingten Verurteilungen nicht in die Rechtsmittelinstanz kamen, weil sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergingen, macht es erforderlich, eine kontinuierliche Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte durchzuführen. Dabei wird die Inspektionsgruppe des Bezirksgerichts wichtige Arbeit zu leisten haben. * Die Entscheidungen der Gerichte des Bezirks Rostock beweisen, daß bei der Anwendung kurzer Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten keine Schwankungen auf-treten und die meisten Richter Sinn und Zweck dieser Strafen erkannt haben. Sie wenden sie in erster Linie gegen solche Täter an, denen es noch an Verantwortungsbewußtsein mangelt und deren Straftaten eine grobe Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin darstellten. Der Anteil der kurzen Freiheitsstrafen an den Gesamtverurteilungen ist in den ersten vier Monaten dieses 361 ) 3 Vgl. die OG-Urteile in NJ 1962 S. 160, 324, 750.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 361 (NJ DDR 1963, S. 361) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 361 (NJ DDR 1963, S. 361)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X