Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 360 (NJ DDR 1963, S. 360); seine Einsicht bewiesen, indem er bereits 3000 DM zurückgezahlt habe. Bei Katastropheneinsätzen während des Winters sei er einsatzfreudig gewesen. Er habe sich auch an Aufbaueinsätzen beteiligt und der KWV an-geboten, zur Wiedergutmachung noch ausstehende Arbeiten zu leisten. Zur Begründung der bedingten Verurteilung hat das Kreisgericht ausgeführt, daß angesichts dieses Verhaltens des Sch. die bedingte Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten ausreichend sei. Entscheidend für die erneute bedingte Verurteilung sei sein Persönlichkeitsbild. Es wäre keine Hilfe für ihn, wenn seine gerade in der letzten Zeit durchaus positive Entwicklung durch eine Freiheitsstrafe unterbrochen würde. Er würde aus dem Verfahren die richtigen Schlußfolgerungen ziehen; er sei nach dem Eindruck der Strafkammer dazu in der Lage. Das Kreisgericht hat weder die Ständige Kommission für Bauwesen noch die Handwerkskammer in das Verfahren einbezogen. 'Das Gericht interessierte sich nicht für die finanzielle Situation der KWV und für die Auswirkungen der Tat, obwohl aus einer Reihe ähnlicher Straf- und Zivilverfahren die schlechte Kontroll-tätigkeit des Stadtbezirksbauamtes bei der Rechnungsüberprüfung gerichtsbekannt war. Es erfolgte kein entsprechender Hinweis und keine Gerichtskritik. Der Beschluß des VI. Parteitages über die Aufgaben in der Industrie und im Bauwesen legt die Notwendigkeit dar, gerade die Mittel für die Erhaltung der Bausubstanz konzentriert einzusetzen und rationell zu verwenden. Das Kreisgericht nutzte das Verfahren jedoch nicht dazu, die sich aus der Akte und der Hauptverhandlung ergebenden Hinweise zu beachten und Veränderungen in der Arbeitsweise der beteiligten Institutionen herbeizuführen. In vielen Entscheidungen zeigt sich, daß der schwerste Fehler in der Rechtsprechung bei Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum darin besteht, daß manche Richter es noch nicht verstehen, aus den Beschlüssen der Partei die notwendigen Schlußfolgerungen für ihre Arbeit abzuleiten. So wird am Grundproblem der Periode des umfassenden Aufbaus des Sozialismus, nämlich der Herstellung der Einheit zwischen der Erziehung der Menschen und der Lösung der ökonomischen Aufgaben, vielfach völlig vorbeigegangen. In den meisten Urteilen, die Straftaten betreffen, durch die der Volkswirtschaft zum Teil erhebliche Schäden zugefügt wurden, ist die ökonomische Seite der Tat nicht ausreichend beleuchtet oder überhaupt nicht erkannt worden. Dies zeigt deutlich die Notwendigkeit der Vertiefung der ökonomischen Kenntnisse der Richter und der besseren Verbindung des ökonomischen Studiums mit der Justiztätigkeit. Die insbesondere für die Eigentumskriminalität wichtigen Schlußfolgerungen des VI. Parteitages, daß der richtigen Ausnutzung des Wertgesetzes große Bedeutung zukommt, um in den Betrieben die großen inneren Reserven zu mobilisieren und für den Perspektivplan eine solide Grundlage zu schaffen, werden noch nicht überall zur Grundlage der Rechtsprechung gemacht. Ein gutes Beispiel dagegen bildet das vom Kreisgericht Leipzig (Land) durchgeführte Verfahren gegen einen Rechnungsprüfer und einen Absatzleiter eines VEB. Unter Ausnutzung betriebsorganisatorischer Mängel hatten die Angeklagten durch eine Reihe fortgesetzter strafbarer Handlungen dem Volkseigentum einen Schaden von etwa 14 000 DM zugefügt. Der Angeklagte Re. hat den VEB insbesondere dadurch geschädigt, daß er Rechnungen fortlaufend auf den Mitangeklagten Ro., einen Schlossermeister, ausschrieb und diesen als Lieferanten für Waren angab, die in Wirklichkeit von anderen Betrieben geliefert worden waren, oder für Waren, die in den Betrieb von Baustellen zurückgelangt, jedoch durch organisatorische Mängel nicht wieder erfaßt worden waren. In seiner Eigenschaft als Rechnungsprüfer hat Re. dann die gefälschten Rechnungen mit den Wareneingangsscheinen der anderen Betriebe versehen und sie zur Anweisung auf das Konto des Ro. weitergeleitet. Daraufhin überwies der VEB 12 036 DM auf das Konto des Ro., wovon Re. einen Betrag von 7200 erhielt und für sich verbrauchte. In sechs Fällen war der Angeklagte Z. an der Ausstellung gefälschter Rechnungen beteiligt, wofür er von Re. rund 2800 DM erhielt. Für seine Hehlerdienste erhielt Ro. von Re. etwa 2000 DM. Zur Hauptverhandlung hatte das Kreisgericht folgenden Personenkreis geladen: Betriebsleiter, Kaderleiter, Betriebsschöffenkollektiv, Bürgermeister und Ortsschöffenkollektiv. Teilgenommen haben an der Hauptverhandlung der Werkleiter, der Kaderleiter, der BGL-Vorsitzende, der Vorsitzende der Konfliktkommission, der Hauptbuchhalter des Betriebes sowie zwei Schöffen. Dem Gericht ist es gelungen, die ökonomischen Fragen sachbezogen herauszuarbeiten, und zwar schon beginnend bei der Schilderung der Person. Ausgehend von den Forderungen des VI. Parteitages, hat das Gericht bei der Einschätzung der .Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat die betriebliche Situation dargelegt und dabei u. a. festgestellt, daß der Betrieb im Jahre 1962 gegenüber dem Staat eine Finanzschuld von 163 000 DM hatte, daß die Selbstkostensenkung nicht plangerecht erfolgte und der Produktionsplan nur mit 98 % erfüllt sowie die Materialeinsparung nicht gemäß den vorgegebenen Planziffern durchgeführt worden war. Unter Darlegung der Verantwortungsbereiche der Angeklagten und ihrer Pflichten entsprechend ihrer Stellung im Betrieb gelangte das Gericht konsequenterweise zur Prüfung der Kriterien des § 30 StEG, wandte dieses Gesetz richtig an und verurteilte die Angeklagten zu Zuchthausstrafen. Bei der Auswertung des Verfahrens im Betrieb fand das Urteil bei der Belegschaft volle Zustimmung. Als Ergebnis des Verfahrens und seiner Auswertung wurden im Betrieb verschiedene Maßnahmen beschlossen. Die Verantwortungsbereiche einiger Abteilungen wurden konkretisiert, wobei der Versandleiter verantwortlich dafür gemacht wurde, das Entstehen von sog. Schwarzbeständen zu verhindern. Die bisherige Praxis, Wareneingangsscheine vielfach ohne Prüfung unterschreiben zu lassen, und zwar von einem größeren Kreis ohne klare Verantwortlichkeit, wurde durch eine neue Anweisung des Werkleiters verändert. Das Interesse der gesamten Belegschaft an diesem Verfahren und seinen Schlußfolgerungen zeigte sich noch in verschiedenen anderen Hinweisen auf betriebliche Mängel. Bei einigen Gerichten macht sich die Tendenz bemerkbar, auch bei Vorliegen eines sehr hohen materiellen Schadens auf bedingte Verurteilung zu erkennen, wobei die positiven Umstände der Täterpersönlichkeit überbewertet werden. Das ist nach Ansicht der Richter des Bezirksgerichts Leipzig mit darauf zurückzuführen, daß die Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts über die Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen, der Strafen ohne Freiheitsentziehung und der öffentlichen Bekanntmachung von Bestrafungen vom 22. April 1961 (NJ 1961 S. 292) bei der Anwendung von Freiheitsstrafen etwas einseitig auf besonders schwere Verbrechen orientiert und bei der bedingten Verurteilung die Täterpersönlichkeit zu sehr in den Vordergrund stellt, so daß die Gerichte Gefahr laufen, den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit von Angriffen auf das sozialistische Eigentum zu unterschätzen und subjektive Faktoren überzubewerten. Das Bezirksgericht Leipzig ist seiner Anleitungspflicht in der Rechtsprechung auf dem Gebiete des Schutzes des sozialistischen Eigentums weitgehend gerecht geworden. Verschiedene Rechtsmittelverfahren sind von 360;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 360 (NJ DDR 1963, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 360 (NJ DDR 1963, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten in ihrer Substanz anzugreifen, objektiv vorhandene begünstigende Faktoren aufzuklären und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen.

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