Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 359 (NJ DDR 1963, S. 359); legen, insbesondere auch gegenüber Frauen, Verleitung junger Menschen zum übermäßigen Alkoholgenuß und viele andere Momente können der Anfang eines Weges zu strafbarem Verhalten sein, wenn sich nicht das Kollektiv um diesen Werktätigen kümmert. Weitere Möglichkeiten der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit liegen in der Berichterstattung vor den Volksvertretungen, in der ständigen Zusammenarbeit mit ihnen, ihren ständigen Kommissionen und Räten und in der richtigen Handhabung der Gerichtskritik. 4. Alle hier skizzierten Aufgaben können aber nur dann erfolgreich gelöst werden, wenn wir die Wissenschaftlichkeit unserer Arbeit erhöhen. Der VI. Parteitag, der Staatsratserlaß, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz fordern eine hohe Qualität der Arbeit der Rechtspflegeorgane. Dem Ausbau eines Schulungssystems durch das Ministerium der Justiz, das die Bezirke in vollem Umfang für die Qualifizierung der Richter ausnutzen müssen, kommt daher große Bedeutung zu. Hier muß auf die Vervollkommnung der juristischen und ökonomischen Kenntnisse Wert gelegt werden. Die Hervorhebung der ökonomischen und gesellschaftswissenschaftlichen Kenntnisse durch den VI. Parteitag und den Staatsrat darf nicht zu einer Einseitigkeit im Studium führen. Die genaue Kenntnis der ökonomischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge einer Straftat nützt nur dann etwas, wenn der Richter in der Lage ist, das Ergebnis der allseitigen Erforschung der Zusammenhänge auch juristisch richtig zu qualifizieren, d. h. die Tatbestandsmäßigkeit des gesellschaftlichen Konflikts überzeugend und wissenschaftlich zu begründen oder zu verneinen. Für die Vertiefung des Wissens kommt es auch darauf an, Lektionen, Vorträge und Seminare zu organisieren, die von Mitarbeitern der Wirtschaftsräte, Wissenschaftlern oder Mitgliedern sozialistischer Brigaden, Arbeitsoder Forschungsgemeinschaften durchgeführt werden. 5. Für die erste Plenartagung des Obersten Gerichts sind einige wichtige Fragen der Rechtsprechung ausgewählt worden. Mit Einschränkungen wird diese Tagung als Anhalt für die Arbeit der Plenen der Bezirksgerichte dienen können. Grundlage der Plenar-beratungen muß stets eine exakte Analyse bestimmter Gebiete der Rechtsprechung in Verbindung mit den konkreten ökonomischen und anderen Problemen des Bezirks sein. Beratung des Plenums des Obersten Gerichts über Fragen der Strafrechtsprechung Am 21. und 22. Mai 1963 fand in Berlin die erste Tagung des auf der Grundlage des Staatsratserlasses über die Rechtspflege und des Gerichtsverfassungsgesetzes neugebildeten Plenums des Obersten Gerichts statt. Die Beratung war dem gegenwärtig für die Praxis der Gerichte wichtigsten Thema gewidmet: der Einschätzung der Rechtsprechung in Strafsachen seit dem VI. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. An der Plenartagung nahmen der Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR Heinrich Homann, der Generalstaatsanwalt der DDR, Josef Streit, der Stellvertreter des Ministers der Justiz Hans Ranke und als Vertreter des FDGB-Bundesvor-standes Abteilungsleiter Rudi Kranke teil. Der Präsident des Obersten Gerichts, Dr. Heinrich Toeplitz, gab in seinen einführenden Bemerkungen über die Tätigkeit des Plenums einen Überblick über die vor dem Obersten Gericht und den Bezirksgerichten stehenden großen Aufgaben und hob erneut hervor, daß sich die Direktoren der Bezirksgerichte als Mitglieder des Plenums des Obersten Gerichts für die Vorbereitung der Plenartagungen und für die Durchsetzung der Beschlüsse des Plenums voll verantwortlich fühlen müßten1 2. Das Referat des Vizepräsidenten des Obersten Gerichts, Walter Ziegler, war eine Analyse der Strafrechtsprechung in den Monaten Februar/März/April. Sie gab Antwort auf die Frage: Wie haben es die Gerichte verstanden, ihre Arbeit im Sinne der Aufgabenstellung des VI. Parteitages und des Staatsratserlasses zu verändern ?s Zur Ergänzung des Referats wurden aus vier Bezirken Berichte über die Strafrechtsprechung auf einzelnen Gebieten erstattet: über die Anwendung der bedingten Verurteilung bei Verbrechen gegen das gesellschaftliche Eigentum (Bezirk Leipzig) und bei Gewaltverbrechen 1 Vgl. hierzu Toeplitz, „Grundzüge des neuen 'Gerichtsverfassungsgesetzes“, NJ 1963 S. 321 ff.: vgl. auch Ziegler, „Es geht um eine höhere Qualität der Rechtsprechung“, NJ 1963 S. 194. 2 Das Referat ist in gekürzter, überarbeiteter Fassung in diesem Heft abgedruckt. (Bezirk Karl-Marx-Stadt), über die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen (Bezirk Rostock) sowie über die Praxis der Anwendung der §§ 8 und 9 StEG (Bezirk Erfurt). . Die Analyse der Strafverfahren zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums in den Monaten Januar bis April 1963 ergibt, daß die Gerichte im Bezirk Leipzig den neuen Aufgaben noch nicht voll gerecht werden. In der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verfahren und in den Entscheidungen selbst wird sichtbar, daß die Richter ihre Aufgaben zum Teil noch nicht richtig erkannt haben. Vielfach zeigt sich eine Unterschätzung des notwendigen Schutzes des sozialistischen Eigentums, z. B. in der ungenügenden Vorbereitung der Verfahren, in der unzureichenden Einbeziehung der Öffentlichkeit, in fehlerhafter Strafzumessung (Ausspruch zu milder Strafen), in der fehlenden Auswertung des Verfahrens, im Absehen von notwendiger Gerichtskritik. Vor allem ist häufig eine ungenügende Verbindung mit den durch das Verfahren berührten ökonomischen Problemen festzustellen. Dafür folgendes Beispiel: In der Strafsache gegen den 29jährigen Maurer Sch. hat das Kreisgericht Leipzig (Stadtbezirk Süd) den Angeklagten antragsgemäß wegen fortgesetzten Betruges zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, obwohl der Angeklagte erst am 28. März 1962 wegen fortgesetzten Betruges und Urkundenfälschung zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden war und die Bewährungszeit bis 1964 lief. Der Angeklagte hatte in der Zeit von Dezember 1961 bis Juli 1962 fortgesetzt für von ihm übernommene und zum Teil ausgeführte Maurerarbeiten für die Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) bewußt falsche Rechnungsbeträge gefordert und zum Teil erhalten. Dadurch war dem gesellschaftlichen Eigentum ein Schaden von 6791,78 DM entstanden. Im Urteil wurde festgestellt, daß der Angeklagte als Maurer gut arbeitet und sich in der Vergangenheit freiwillig zur Nationalen Volksarmee gemeldet hatte. Nach der Straftat habe er 359;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Persönlichkeit des Beschuldigten ergeben, können sich Veränderungen im abschließenden Teil des Vernehnungsprotokolls erforderlich machen. Derartige spezifische Umstände sind. Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Zeitverhältnis im Vernehmungsunterbrechungen unter Angabe der Uhrzcit in das Protokoll an der Stelle aufgenommen werden, wo sie im Vernehmungsablauf eintrcten.

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