Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 356 (NJ DDR 1963, S. 356); r haben sie ihre Ursache im wesentlichen in einer libera-listischen Auffassung der Richter über die Gesell-schaftsgefährlichkeit ' und Verwerflichkeit derartiger Verbrechen. Zur Rechtsprechung bei Verkehrsdelikten Wiederholt mußte das Oberste Gericht auch in Verkehrsstrafsachen durch Kassation zuungunsten der Verurteilten Korrekturen vornehmen. Allerdings muß gesagt werden, daß die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ausgewogener zu sein scheint als bei Sittlichkeitssachen und daß im Rahmen der Straf- und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Rechts in richtiger Weise differenziert. wird. Gerade aber bei besonders rücksichtslosem Verhalten mit schweren Folgen gibt es liberalistische Entscheidungen. Dafür folgendes Beispiel: Am 18. April 1963 mußte der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts auf Kassalionsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik ein Urteil des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Stadtbezirk Süd) auf-heben. Dieses Gericht hatte am 16. November 1962 den 20jährigen Angeklagten G. wegen Verstoßes gegen die StVO in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung bedingt zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte arbeitete seit Mai 1962 als Kraftfahrer im VEB Kraftverkehr. Schon kurze Zeit nach seiner Arbeitsaufnahme war er an einem Verkehrsunfall mitschuldig, wurde mit 10 DM gebührenpflichtig verwarnt und erhielt zwei Stempel in die Fahrerlaubnis. Am 15. September 1962 hatte der Angeklagte mit seinem Lkw 2,5 t Getreide nach Karl-Marx-Stadt zu transportieren. Beim Einbiegen in eine Hauptverkehrsstraße mißachtete er die Vorfahrt eines Pkw, der, um einen Unfall zu vermeiden, scharf auf die linke Fahrbahnseite lenken mußte, weil der Angeklagte den Lastwagen erst auf der Fahrbahnmitte zum Halten brachte. Im Stadtgebiet fuhr er mit 65 bis 70 km Stundengeschwindigkeit und war auf 20 m wieder an den erwähnten Pkw herangekommen. Dieser mußte an einer Kreuzung abbremsen, um an einem Kradfahrer, der links einbiegen wollte und deshalb auf der Kreuzung halten mußte, rechts vorbeizufahren. Dem Angeklagten war wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit und zusätzlicher zeitweiliger Unaufmerksamkeit ein rechtzeitiges Halten nicht mehr möglich. Er stieß an die linke Rückseite des Pkw, der dadurch an einen Lichtmast geschleudert wurde, und fuhr dann auf den haltenden Kradfahrer, der so schwer verletzt wurde, daß er am nächsten Tage an den Folgen des Unfalls starb. Das Kreisgericht begründet die bedingte Verurteilung mit mangelnder Fahrpraxis, körperlich schwacher Konstitution und kindlich verspieltem Wesen des Angeklagten sowie mit der Erwartung, der Angeklagte werde sich einem Menschen anschließen, von dem er lernen könne, sich künftig gewissenhaft und vorbildlich zu verhalten. Hier drängt sich die Frage auf: Was bedeutet denn dem Kreisgericht der Tod eines Menschen? Haben diese Richter und Schöffen überhaupt verstanden, daß es höchstes Ziel der Arbeiter-und-Bauern-Macht ist, das Leben und die Gesundheit eines jeden Bürgers in Frieden zu erhalten und ihm eine glückliche Zukunft zu sichern? Haben sie begriffen, daß es mit den Grundsätzen der Menschlichkeit unvereinbar ist, das Leben der Mitmenschen schuldhaft auszulöschen oder auch nur zu gefährden? Nicht menschliche Schwäche oder menschliches Versagen waren doch in dem geschilderten Fäll die Ursache der fahrlässigen Tötung, sondern unverkennbar rowdyhafte Mißachtung des Lebens und der Gesundheit der Mitbürger, Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, bei dem gegenseitige Rücksicht ober- ster Grundsatz des Handelns ist, und Unbelehrbarkeit gegenüber vorangegangenen staatlichen Maßnahmen. Wie unbelehrbar der Angeklagte ist und in welch skrupelloser Weise er unsere Gesetze mißachtet, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß er vor und auch noch nach diesem schweren Unfall mit seinem Motorrad fuhr, obwohl er niemals eine Fahrerlaubnis für das Führen von Krafträdern besessen hatte. In solchen Fällen Strafen ohne Freiheitsentzug auszusprechen, heißt den Schutz und die Interessen der Bürger an der Erhaltung ihres Lebens und ihrer Gesundheit völlig außer Betracht zu lassen. Das Oberste Gericht hat in seinem Kassationsurteil dem Preisgericht die Weisung erteilt, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese Beispiele aus der Rechtsprechung bei Sexual-und bei Verkehrsdelikten zeigen, daß von der bedingten Verurteilung durchaus nicht immer im Sinne des Staatsratserlasses und des Programms der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands Gebrauch gemacht wird. Die Feststellung des Programms, daß Bürger, die die Strafgesetze verletzen, in zunehmendem Maße durch Strafen ohne Freiheitsentzug und durch gesellschaftliche Einwirkung zur Achtung der Gesetze erzogen werden, wird von allen Richtern vollinhaltlich anerkannt. Das berechtigt jedoch kein Gericht, rein zahlenmäßig mehr Strafen ohne Freiheitsentzug auszusprechen, ohne daß im konkreten Fall die Voraussetzungen für ihre Anwendung gegeben sind. Das wäre Schematismus und Dogmatismus und würde bedeuten, die gesellschaftlichen Realitäten zu leugnen. Solche Erscheinungen oder Tendenzen müssen überall rechtzeitig erkannt und bekämpft werden. In seiner Kassa-tions- und Rechtsmittelpraxis, in Veröffentlichungen und sonstiger Anleitung hat das Oberste Gericht sich bemüht, entsprechende Hilfe und Anleitung zu geben. Dieser Tatsache und dem ernsthaften Bemühen der Bezirks- und Kreisgerichte ist es mit zu verdanken, daß Schwankungen und fehlerhafte Tendenzen in dieser Richtung in jüngster Zeit nicht festgestellt werden können. Zur Rechtsprechung bei Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum Falsche Entscheidungen gibt es zuweilen noch in Verfahren, die die Schädigung des Volkseigentums zum Gegenstand haben. So wurde eine bisher unbescholtene Bürgerin angeklagt, im Selbstbedienungsladen zwei Tafeln Schokolade gestohlen zu haben. Von ihrer Dienststelle wurde sie entlassen und vom Gericht ohne ausreichende Beweise verurteilt. Im Wege der Kassation mußte das Oberste Gericht sie freisprechen. Es war in diesem Fall doch eindeutig falsch, Anklage zu erheben und ein gerichtliches Verfahren durchzuführen. Ohne ausreichenden Beweis darf weder angeklagt noch verurteilt werden. Aber selbst dann, wenn der Diebstahl hätte nachgewiesen werden können, hätte dieser Fall vor die Konfliktkommission gehört. Mit solchen dogmatischen, überspitzten Entscheidungen wird nicht das Volkseigentum wirksam geschützt, sondern das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat gestört. Hier wird weder der Gleichklang zwischen Rechtsprechung und Führung der Gesellschaft gewahrt noch den Interessen der Werktätigen entsprochen, noch der umfassende Kampf der Werktätigen gegen die Kriminalität entfaltet, noch die kollektive gesellschaftliche Selbsterziehung gefördert. Andererseits gibt es gegenüber schwereren und schweren Angriffen gegen das Volkseigentum teilweise eine liberalistische Haltung mancher Gerichte. Dafür folgendes Beispiel: Das Kreisgericht Worbis verurteilte die Angeklagte K. am 29. Januar 1963 wegen fortgesetzten Betrugs zum 356;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 356 (NJ DDR 1963, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 356 (NJ DDR 1963, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten, unter Berücksichtigung der politisch-operativen Situation in ihrem Verantwortungsbereich, insbesondere in den Schwerpunktsereichen, zu gewährleisten, daß die in dieser Instruktion.

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