Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 351 (NJ DDR 1963, S. 351);  Die Großhandelsgesellschaft Lebensmittel in P. lieferte in einem von ihr in loser Schüttung beladenen Waggon der Verklagten der Klägerin 3195 kg Rosenkohl. Sie gab die Sendung als solche am 8. Januar 1961 mit Eil-frachtbrief in L. auf und bezeichnete sie außerdem auf dem Frachtbrief als „Frisches Gemüse, leicht verderbliche Ware“. Bei einer Tarifentfernung von 291 km beträgt die Lieferfrist nach § 74 EVO zwei Tage, und zwar einen Tag Abfertigungsfrist und einen Tag Beförderungsfrist. Die Lieferfrist begann demnach am 9. Januar 1961 um 0.00 Uhr und endete am 10. Januar um 24.00 Uhr, betrug also insgesamt 48 Stunden. Der Waggon ist der Klägerin in H. zur Entladung am 13. Januar 1961 um 20.00 bereitgestellt worden, so daß die Lieferfrist um zwei Tage und zwanzig Stunden überschritten worden ist. Bei der Entladung ist festgestellt worden, daß die Ware vollkommen verdorben war. Die Fracht in Höhe von 158 DM hat die Verklagte erstattet. Dies ist unstreitig. Die Klägerin hat behauptet: Der Verderb sei ausschließlich auf die Überschreitung der Lieferfrist zurückzuführen. Da die Transportfristüberschreitung erheblich sei und nicht auf einem unabwendbaren Umstand beruhe, hafte die Verklagte nicht nur im Umfange des § 88 Abs. 1 EVO, sondern in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Sie sei deshalb verpflichtet, den Rechnungsbetrag, den .sie die Klägerin an den Versender der Ware gezahlt habe, zu erstatten. Sie hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 4 064,50 DM zu verurteilen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und behauptet: Der Absender habe gewußt, daß es sich um leicht verderbliche Ware handelte Er habe aber nicht die notwendigen Sicherungsmaßnahmen für einen verlustlosen Transport getroffen. Obwohl allgemein bekannt sei, daß Rosenkohl bei Wärmeentwicklung in Fäulnis übergehe, habe der Absender ihn in loser Schüttung verladen und weder die Wagenluken geöffnet noch durch Vorsatzgitter an den Türen für Luftzufuhr gesorgt. Das sei eine Verletzung des § 59 EVO, nach dem der selbst verladende Absender für eine sichere und ordnungsgemäße Beladung zu sorgen habe. Da die Ware nicht infolge Überschreitung der Lieferfrist verdorben sei, habe sie keinen weiteren Schadensersatz zu leisten, sondern nur die Fracht zurückzuzahlen- Das habe sie getan. Das Bezirksgericht hat vom Hauptamt für Klimatologie in Potsdam eine Auskunft über die herrschenden Temperaturen zur Zeit des Transportes im Raum zwischen P. und H. eingeholt. Ferner hat es den Hauptdisponenten der GHG Obst und Gemüse in C. als Sachverständigen vernommen. Mit Urteil vom 1. Juni 1962 hat es die Verklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Für die Lieferfristüberschreitung habe die Verklagte bereits nach § 88 Abs. 1 EVO zwar Schadensersatz geleistet und die Frachtkosten zurückgezahlt. Der Klägerin stehe aber darüber hinaus weiterer Schadensersatz zu. Das Gutachten des Sachverständigen bestätige die ordnungsgemäße Verladung des Gutes durch den Absender, da er die in der entsprechenden Fachliteratur angegebene Gewichtsmenge je Waggon nicht überschritten und der Empfindlichkeit des Rosenkohls insofern Rechnung getragen habe, als er die'Sendung der Verklagten als Eilgut aufgab. Auch eine zu große Schütthöhe sei für das Verfaulen der Sendung nicht ursächlich. Eine Belüftung des Waggons hätte nur eine Abkühlung der oberen Schichten bewirkt, nicht aber die beim Transport aufgetretenen Verbrühungen aufhalten können. Bei Rosenkohl betrage nach den Darlegungen des Sachverständigen die zulässige Transportdauer 2 bis 3 Tage, sie sei von der Verklagten um fast drei Tage überschritten worden. Aus allem sei der Schluß zu ziehen, daß die Lieferfristüberschreitung den entstandenen Schaden verursacht und der Versender alles getan habe, um die Ware vor Verderb zu schützen. Der von der Verklagten bisher nach § 88 Abs. 1 EVO gezahlte Schadensersatz sei nur in den Fällen genügend, in denen zwar eine Überschreitung der Lieferfrist, nicht aber ein teilweiser oder gänzlicher Substanzverlust des Transportgutes eingetreten Sei. Da durch die Lieferfristüberschreitung der Rosenkohl restlos verdorben sei, sei § 85 Abs. 2 EVO anzuwenden. Der Umfang des Schadensersatzes werde in § 85 Abs. 1 EVO geregelt, wonach der Klägerin neben den bereits erstatteten Frachtkosten als Schadensersatz der Wert des völlig verdorbenen Transportgutes zuzubilligen sei. Das sei nach der überreichten Rechnung der Großhandelsverkaufspreis in Höhe von 4 064,50 DM. Der Hinweis der Verklagten, die Klägerin oder der Versender hätten den Lieferwert angeben können, sei unbeachtlich, da die Klägerin nur den unmittelbaren Schaden und nicht weiteren Schadensersatz, wie entgangenen Gewinn, Entladekosten und Kosten für den Abtransport der verdorbenen Ware, geltend mache. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie hat ihr Vorbringen in erster Instanz wiederholt und ergänzend vorgetragen': Ihre Haftung im allgemeinen ergebe sich aus § 82 EVO. Nach dessen Abs. 2 hafte sie grundsätzlich für die Überschreitung der Lieferfrist; das mache nach § 88 Abs. 1 EVO den Betrag der Fracht aus. Da sie diese zurückgezahlt habe, sei ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch abzulehnen. § 91 Abs. 1 sei hier nicht anwendbar. Diese Begrenzung sei erforderlich, um die Deutsche Reichsbahn vor Ansprüchen zu schützen, die aus Schäden entstünden, zu deren Abwendung sie unter den gegebenen Voraussetzungen nur geringe oder gar keine Möglichkeiten habe. Sie hafte aber für Beschädigungen, die, soweit sie ihre Entstehung zu vertreten habe, lediglich durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden seien, auch bei Nachweis grober Fahrlässigkeit nur bis zum doppelten Betrag der Fracht. Die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung sei irrig, weil sie bedeuten würde, daß sämtlicher unmittelbarer Schaden, der ausschließlich aus der Überschreitung der Lieferfrist herrühre, nicht der Höhe nach mit dem Betrage der Fracht zu begrenzen wäre, sondern daß dies nur für den mittelbaren, also den Folgeschaden gelte. Das Bezirksgericht verkenne die gesetzliche Regelung in § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 88 EVO. Eine Unterscheidung zwischen unmittelbarem Schaden und Folgeschaden sei nur bei einer Lieferwertangabe, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn rechtlich bedeutsam, nicht aber bei Lieferfristüberschreitung oder anderen Haftungsgründen. Das Bezirksgericht habe sich vermutlich von der Bestimmung des § 88 Abs. 4 EVO leiten lassen. Nach ihr müsse die Beschädigung auf von der Reichsbahn zu vertretende, von der Lieferfristüberschreitung unabhängige Umstände zurückzuführen sein. Da feststehe, daß der entstandene Schaden ausschließlich auf der Überschreitung der Lieferfrist beruhe und keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, könne § 88 Abs. 4 EVO nicht angewandt werden. Sie hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Zurüdeweisung der Berufung beantragt. Sie hält die EVO, mindestens aber die in ihr enthaltenen Haftungsbeschränkungen, für kapitalistisch und unanwendbar und tritt darüber hinaus der Auslegung der EVO durch die Verklagte entgegen. Die Verklagte hat in dem von ihr mit Erlaubnis des Senats nachgereichten Schriftsatz vom 6. Dezember 1962 erklärt, der Waggon habe in C. 24 Stunden länger Aufenthalt gehabt, als erforderlich gewesen wäre. Das gleiche gelte nochmals für den Bahnhof N., wo er erneut eine 24stündige Verspätung erhielt. Welche Umstände diese Verzögerung herbeigeführt hätten, könne sie im einzelnen nicht mehr feststellen. Sie verweise aber auf die damals herrschende bedrängte Betriebslage, durch die der Waggon infolge Überbelastung der Züge, Verstopfung der Bahnhöfe oder ähnliches in sogenannten „Rest“ geraten sei. In den weiteren umfangreichen Rechtsausführungen zu § 67 Abs. 2 EVO kommt die Verklagte zu dem Ergebnis, daß diese Bestimmung im Kapitalismus einzig und allein den Privatinteressen des Unternehmers diente. Sie habe ihm einen Schadensersatz gesichert, wenn sein Konkurrent infolge einer Güterbeförderung außerhalb der Reihenfolge „ins Geschäft gekommen“ sei. Sie entspreche nicht 351;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 351 (NJ DDR 1963, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 351 (NJ DDR 1963, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der in der angebliche Unzulänglichkeiten in der medizinischen Betreuung und Versorgung Verhafteter gegenüber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht.

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