Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 349 (NJ DDR 1963, S. 349);  die in Abs. 2 des § 169 StPO geforderte Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses ihrem Inhalt nach die Begründung der Anklage ist. Nach alledem ist die Verurteilung aller drei Beteiligten wegen Unterschlagung mangels Anklageerhebung ungesetzlich. Eine solche Verurteilung hätte unter den gegebenen Umständen nur dann ausgesprochen werden können, wenn der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung gern. § 217 StPO ausdrücklich Nachtragsanklage erhoben hätte. Das ist nicht geschehen. Der vom Bezirksgericht auf Antrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung gegebene Hinweis auf eine mögliche tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und vermag nicht das als Unterschlagung beurteilte tatsächliche Verhalten in das gerichtliche Verfahren rechtswirksam mit einzubeziehen, weil es sich hierbei um einen über den Rahmen der Anklage und die darin gekennzeichneten Handlungen hinausgehenden Sachverhalt handelt. Das Bezirksgericht wie auch der Staatsanwalt haben insoweit den grundlegenden Unterschied zwischen § 217.und § 216 StPO nicht erkannt, der darin besteht, daß § 216 StPO nur die Möglichkeit eröffnet, ein bereits von der Anklage und von dem Eröffnungsbeschluß erfaßtes Verhalten nach einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluß genannten Strafgesetz rechtlich zu beurteilen oder aber in den Fällen, in denen in der Hauptverhandlung Umstände zutage treten, die nach dem Gesetz die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme der Sicherung rechtfertigen, daraus bei der Entscheidung die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Verurteilung wegen Unterschlagung von Volkseigentum muß, soweit sie sich auf die Geldentnahme aus der Kasse in der Tankstelle bezieht, mangels Anklage im vollen Umfange entfallen. Da bereits nach dem bisherigen Beweisergebnis feststeht, daß sich der Umfang der strafrechtlich erfaßbaren Handlungen der Angeklagten Lydia B. wegen Nichtanklage der ihr bisher als Unterschlagung zur Last gelegten Handlung wesentlich verringert, wird das Bezirksgericht auch die Höhe der hierfür festgesetzten Einzelstrafe neu zu bemessen haben. Insoweit ist der Berufung im übrigen zuzustimmen, daß die bisher festgesetzte Strafe auch unter Berücksichtigung des bislang zugrunde gelegten Tatumfangs überhöht ist. Richtig ist zwar, daß die Straftaten der Angeklagten auf der Grundlage des ihr noch anhaftenden kleinbürgerlichen Gewinnstrebens erwachsen sind und starke Züge von Skrupellosigkeit aufweisen. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, daß angesichts der Schwere der Straftaten die durchaus positiven Seiten des Verhaltens der Angeklagten, die insbesondere in ihrer vorbildlichen und in breiten Bevölkerungskreisen geschätzten beruflichen Arbeit sichtbar geworden sind; außer Betracht zu bleiben haben. Auch bei Straftaten schwerwiegenden Charakters ist der Täter in seiner Gesamtpersönlichkeit zu sehen und einzuschätzen, wenn auch die Auswirkungen dieser Einschätzung auf die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Relation zu der konkreten Straftat unterschiedlich sind. Die gegenteilige Auffassung des Bezirksgerichts macht deutlich, daß es an das in jedem Strafverfahren zu prüfende Verhältnis von Tat und Persönlichkeit des Täters nicht dialektisch, sondern dogmatisch herangegangen ist und auch insoweit die in den Staatsratsbeschlüssen über die weitere Entwicklung der Rechtspflege erhobenen Forderungen negiert hat. Das Bezirksgericht wird sich daher in der erneuten Hauptverhandlung und Entscheidung eingehend damit zu befassen und sich weitere Klarheit über die Persönlichkeit der Angeklagten zu verschaffen haben. Zivilrecht §§ 2, 11 GVG*; §§ 2, 3, 4 MSchG; § 93 ZPO. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis fällt nicht schon dadurch weg, daß der Verpflichtete sich außergerichtlich bereit erklärt, dem Verlangen des Klägers genügen zu wollen. Dieses Verhalten kann nicht zur Abweisung der Klage, sondern allenfalls zur Belastung des Klägers mit den Kosten führen. Dies gilt insbesondere auch, wenn sich der Mieter auf Verlangen des Vermieters bereit erklärt hat, freiwillig auszuziehen. Gänzlich unerheblich ist die vor dem Prozeß erklärte Leistungsbereitschaft des Verpflichteten, insbesondere des Mieters, wenn er Klagabweisung beantragt. 2. Die Aufhebung eines Mietverhältnisses wegen überwiegenden Eigenbedarfs des Vermieters kann zwar nicht von der Beschaffung einer ausreichenden oder sogar einer angemessenen Ersatzwohnung abhängig gemacht werden; auch ist das Gericht nicht befugt, die Maßnahmen der Wohnraumlenkungsstellen bei Beschaffung von Wohnraum für den ausziehenden Mieter nachzuprüfen. Die Aussichten des Mieters, im Falle der Aufhebung des Mietverhältnisses ausreichenden Ersatzraum zu erhalten, sind jedoch bei der Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters mit zu berücksichtigen; insbesondere fällt es zugunsten des Mieters ins Gewicht, wenn im Orte offensichtlich überhaupt kein ausreichender Ersatzraum vorhanden ist OG, Urt. vom 30. November 1962 2 Zz 22/62. Die Klägerin bewohnt seit 1956 mit ihrem Ehemann und ihrer jetzt 10 Jahre alten Tochter in L. zwei Stuben und Küche. Sie ist seit November. 1960 Eigentümerin dieses Hauses. Die verklagten Eheleute und ihre fünf Kinder im Alter von 6, 9, 12, 13 und 20 Jahren bewohnen dort seit 1959 eine Drei-Zimmer-Wohnung. Die Klägerin macht Eigenbedarf geltend. Sie begründet ihn insbesondere damit, daß ihr Ehemann als Krankentransporteur oftmals nachts zum Dienst gerufen werde. Dadurch würde immer der Schlaf ihrer Tochter gestört, die, durch die engen räumlichen Verhältnisse bedingt, in den Ehebetten schlafen müsse. Sie hat beantragt, das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufzuheben und die Verklagten zu verurteilen, die bisher bewohnte Dreizimmerwohnung im Hause der Klägerin zu räumen. Die Verklagten dagegen haben Klagabweisung beantragt. Sie haben bereits vor Klagerhebung dem Rat der Gemeinde gegenüber ihre Bereitschaft erklärt, die Wohnung freiwillig aufzugeben, allerdings unter der Bedingung, daß ihnen eine mindestens gleichwertige Wohnung zur Verfügung gestellt werde. Der Rat der Gemeinde, der im Falle der Räumung die Wohnung der Verklagten der Klägerin zuweisen würde, hat den Verklagten auch mehrere Wohnungen apge-boten, die sie aus verschiedenen, in diesem Kassationsverfahren nicht zu beurteilenden Gründen jeweils als nicht zusagend ablehnten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat, ausgehend davon, daß es sich bei der Klägerin nur um eine dreiköpfige, bei den Verklagten jedoch um eine siebenköpfige Familie handele, die Voraussetzungen des § 4 MSchG nicht als vorliegend angesehen. Das Bezirksgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In seinem Urteil hat es der Verfolgung des Eigenbedarfsanspruches das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, weil die grundsätzliche, ernst gemeinte Bereitschaft der Verklagten, den Wohnraum unter den bezeichneten Bedingungen freiwillig aufzugeben, den Streit aus der Welt geschafft habe, so daß für ein streitiges Urteil kein Raum sei. Es gehe der Klägerin lediglich um die Sanktionierung einer ohnehin vorhandenen Willensübereinstimmung der Parteien. * Jetzt §§ 2, 3 GVG vom 17. April 1963. - D. Red. 349;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 349 (NJ DDR 1963, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 349 (NJ DDR 1963, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ein Wendepunkt im Leben der eintritt. Dieser ist unter anderem auch dadurch gekennzeichnet, daß sie sich nunmehr den veränderten Bedingungen anpassen müssen, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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