Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 348

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 348 (NJ DDR 1963, S. 348); forderlichen rails Zeugenvernehmungen aufzuklären. Beifegradgutachten, Gutachten über die Zeugungsfähigkeit des Mannes oder Blutgruppengutachten sind nur beizuziehen, wenn sie im Einzelfall den Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit erbringen können. In der Kegel ist eine erbbiologische Untersuchung erst dann zulässig, wenn vorher ein Blutgruppengutachten eingeholt worden ist. 3. Das erbbiologische Gutachten ist nicht geeignet, einen bereits mit anderen Methoden oder Beweismitteln erbrachten Beweis zu widerlegen. In diesem Fall ist seine Beiziehung unzulässig. dZzcktsy3rackuM.Cf Str airecht §§ 29, 30 StEG; §§ 169, 217 StPO. 1. Die Entscheidung darüber, ob und wegen welchen den Verdacht einer Straftat rechtfertigenden Verhaltens ein Bürger angekiagt werden muß, obliegt allein dem Staatsanwalt als staatlichem Ankläger. 2. Anklagegegenstand ist nur das gemäß § 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO im Tenor der Anklage charakterisierte Verhalten des Angeklagten. Die im § 169 Abs. 2 StPO geforderte Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses ist ihrem Inhalt nach die Begründung der Anklage. 3. Ein nicht im Anklagetenor gekennzeichnetes, sondern lediglich in der Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses erörtertes Verhalten des Angeklagten kann ohne Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 217 StPO nicht in das gerichtliche Verfahren und in die Urteilsfindung mit einbezogen werden. 4. Auch bei Straftaten schwerwiegenden Charakters (schweren Verbrechen) ist der Täter in seiner Gesamt-persönlichkeit zu sehen und einzuschätzen, wenn auch die Auswirkungen dieser Einschätzung auf die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Relation zu der konkreten Straftat unterschiedlich sind. OG, Urt. vom 14. Dezember 1962 3 Ust II 47 62. Vor dem Bezirksgericht hatten sich die Eigentümerin einer Großtankstelle, Lydia B., ihre als Tankwart beschäftigte Schwester Sofie B. und der Tankwart S. wegen strafbarer Handlungen beim Vertrieb von Kraftstoffen zu verantworten. Das Bezirksgericht hat die Angeklagte Lydia B. wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens im schweren Fall, fortgesetzter Untreue zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum im schweren Fall (in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, fortgesetztem Betrug und fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei) sowie wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung §8 4 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO; §§ 29, 30 Abs. 1 und 2 Buchst, a und b StEG; §§ 259, 260 StGB und § 396 AbgO verurteilt. Das hiergegen von der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: Eine schwere Gesetzesverletzung liegt in der Verurteilung der Angeklagten wegen Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum. Es ist der elementarste Grundsatz des sozialistischen Strafrechts, daß ein Bürger wegen einer Straftat nur dann vor Gericht gestellt und verurteilt werden darf, wenn wegen dieser Handlung Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Die Entscheidung darüber, ob und wegen welchen den Verdacht einer Straftat rechtfertigenden Verhaltens ein Bürger angeklagt werden muß, obliegt allein dem Staatsanwalt als staatlichem Ankläger. Das Gericht ist sowohl bei Eröffnung des Hauptverfahrens als auch bei Durchführung der Hauptverhandlung und bei der Urteilsfindung an den Anklagegegenstand gebunden. Es ist nicht befugt, von sich aus etwa aus den Akten ersichtliche oder ihm im Laufe der Hauptverhandlung bekannt gewordene, aber nicht in der Anklage angeführte Straftaten in die Verhandlung und Entscheidung mit einzubeziehen. Jede andere Verfahrensweise auch die vom Bezirksgericht praktizierte ist gesetzwidrig. Dadurch wird nicht nur in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Staatsanwalts eingegriifen und die für die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege unabdingbare Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Justizorgane verwischt. Diese gesetzwidrige Verfahrensweise verstößt gleichermaßen gegen die in allen Sphären des gesellschaftlichen Lebens, also auch im Strafverfahren, ständig zu beachtenden und weiterzuentwik-kelnden Grundsätze der sozialistischen Demokratie; sie verstößt besonders gegen die Beziehungen zwischen Staat und Bürger, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht ihren Ausdruck in dem Recht des Angeklagten finden, nicht ohne Anklage vor Gericht gestellt zu werden, von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in der gesetzlich bestimmten Form Kenntnis zu erhalten und damit unmittelbar verbunden sich vorbereitet verteidigen zu können. Daraus wird deutlich, daß es sich bei den Vorschriften des Verfahrensrechts nicht um „formale“ Bestimmungen im Sinne von an Äußerlichkeiten haftenbleibenden Formalitäten über den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens handelt, sondern um Verfahrensvorschriften politisch-juristischen, von den Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Inhalts, deren richtige Anwendung durch die Justizorgane dazu beitragen muß, die gesetzmäßige gesellschaftliche Entwicklung zu fördern. Die im Urteil festgestellte und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Verhaltensweise der Herausnahme von Verkaufserlösen aus der Geschäftskasse durch Lydia und Sofie B. sowie die Entnahme der zur Bezahlung der Kraftstoffmarken und Wertgutscheine benötigten Beträge durch die Schwestern B. und den Verurteilten S. aus der Kasse der Tankstelle wobei das Bezirksgericht ohne weitere Nachprüfung davon ausgegangen ist, daß die darin befindlichen Gelder Eigentum des VEB M. sind ist nicht Gegenstand der Anklage. Ausweislich der Anklageschrift wird -ein solches tatsächliches Verhalten der Angeklagten Lydia B. in der Anklage weder in dem für die Feststellung des Anklagegegenstandes allein maßgebenden Anklagetenor angeführt noch bei der Beurteilung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses auch nur erwähnt. Das trifft auch für Sofie B. zu. Das Bezirksgericht hat daher mit Recht insoweit das Hauptverfahren auch nicht eröffnet. Hinsichtlich des Angeklagten S. ist die Verurteilung wegen Unterschlagung fehlerfrei, soweit sie sich auf die Handlungen gründet, die er als Angehöriger des VEB N. begangen hat. Deswegen ist er angeklagt und das Hauptverfahren gegen ihn auch eröffnet worden. Soweit es jedoch seine als Angestellter der Angeklagten Lydia B. und mit deren Einverständnis vorgenommenen Geldentnahmen aus der Kasse der Tankstelle betrifft, sind diese Handlungen ebenso wie bei den Schwestern B. nicht Gegenstand der Anklage. Mit der Erwähnung dieses Verhaltens des Verurteilten S. in der Darstellung des Ermittlungsergebnisses wird diese Handlung nicht als Anklagegegenstand gekennzeichnet. Gemäß § 169 Abs. 1 StPO wird der Anklagegegenstand im Anklagetenor durch die in Ziff. 2 dieses Gesetzes geforderte Charakterisierung der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlung bestimmt, während;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 348 (NJ DDR 1963, S. 348) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 348 (NJ DDR 1963, S. 348)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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