Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 347 (NJ DDR 1963, S. 347); letzten Menstruation der Mutter verschafft hat. Dabei kann der Nachweis eines Verkehrs der Mutter mit mehreren Männern innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht etwa nur darauf gestützt werden, daß die Mutter des Kindes eine dem Geschlechtsverkehr leicht zugängliche Person sei und daher erfahrungsgemäß auch in der Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt habe. Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, daß eine solche Auffassung nicht den gesellschaftlichen Anschauungen und der Stellung der Mutter auch eines nichtehelichen Kindes entspricht (vgl. Urteil des OG vom 15. Juni 1957 OGZ Bd. 5 S. 123, NJ 1958 S. 35). In der Regel gehört also zur schlüssigen Behauptung eines sogenannten „Mehrverkehrs“ der Mutter die Benennung eines bestimmten Mannes. Zur Feststellung der Vaterschaft gehört der überzeugende Beweis, daß die Mutter des Kindes mit diesem Manne-während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens ist aber auch zulässig, wenn beachtliche Umstände die Schlußfolgerung nahelegen, daß die Mutter in der Empfängniszeit noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt haben könnte. Das ist z. B. der Fall, wenn die Mutter in der Empfängniszeit Besuch von Männern unter besonders verdächtigen Umständen, z. B. in der Nacht und in Abwesenheit anderer Personen, empfangen hat (Urteil des OG vom 21. Juni 1962 1 ZzF 20/62 - NJ 1962 S. 644). Das Blutgruppengutachten wird auch dann anzufordern sein, wenn nach den gesamten Umständen ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft des die Ehelichkeit des Kindes anfechtenden oder auf Unterhalt verklagten Mannes bestehen. Dies gilt nicht nur, wenn ein bestimmter „Mehrverkehr“ der Mutter in Betracht kommt, sondern auch dann, wenn ein festgestellter Geschlechtsverkehr der Mutter nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zur Zeugung des Kindes geführt haben kann, sei es wegen des Zeitpunktes der Beiwohnung oder auch aus anderen beachtlichen Gründen (Urteil des OG vom 3. Januar 1963 V ZzF 72/62*). Kein beachtlicher Grund ist jedoch der nicht selten vorgebrachte Einwand, der Geschlechtsverkehr habe unter Gebrauch empfängnisverhütender Schutzmittel Stattgefunden (Urteil des OG vom 21. September 1961 - 1 ZzF 31/61). Hat also die Beweisaufnahme im Verlaufe des Verfahrens tu dem Ergebnis geführt, daß Verkehr und Mehrverkehr der Mutter bewiesen sind oder aber beachtliche Beweisgründe dafür vorliegen, oder daß wahrscheinlich eine bestimmte Beiwohnung nicht zur Zeugung des Kindes geführt hat, so kann durch die Feststellung der Blutformeln (Blutgruppen) ein am Verfahren beteiligter Mann ausgeschlossen werden. Das Blutgruppengutachten kann aber zu keinem positiven, sondern nur zu einem negativen Beweisergebnis führen; denn es kann allenfalls vom naturwissenschaftlichen Standpunkt feststellen, daß es offenbar unmöglich ist, daß ein Beteiligter der Vater ist. Ist aber durch das Blutgruppengutachten der Mehrverkehrszeuge oder der klagende bzw. verklagte Mann als Vater ausgeschlossen worden, so bleibt für eine weitere Beweis- erhebung durch Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens kein Raum mehr. Als letztes in der Reihe der naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zum Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ kommt das erbbiologische Gutachten in Betracht. In aller Regel soll es nicht vor Erschöpfung der anderen Beweismittel beigezogen werden. Es liegt in der Methode des Ähnlichkeitsvergleichs begründet, daß der Erfolg dieses Beweismittels am besten NJ 1963 S. 317. gesichert ist, wenn das Kind, seine Mutter und alle als Vater in Betracht kommenden Männer gleichzeitig der Untersuchung unterworfen werden. War der Reifegrad des Kindes zur Zeit der Geburt oder die Zeugungsfähigkeit des Mannes streitig und ist dies für den Prozeß von Bedeutung und daher beweiserheblich, sind zunächst die hierfür erforderlichen Gutachten einzuholen. Kommt ein Gutachten über Reifegrad oder Zeugungsfähigkeit nicht in Betracht, darf in der Regel eine erbbiologische Untersuchung erst dann angeordnet werden, wenn vorher ein Blutgruppengutachten beigezogen worden ist. Versagen alle anderen Beweismittel, können also keine wesentlichen Umstände festgestellt werden, die diesen Ähnlichkeitsvergleich zur Findung weiterer Anhaltspunkte für die Abstammung gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann er nach seinem Wesen nur ein Mittel zur Feststellung von Wahrscheinlichkeitsgraden darstellen. Für sich allein entbehrt er also jedes Beweiswertes und führt nur zum Schaden des Kindes und der Beteiligten zu unerwünschter Prozeßverschleppung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn andere Mehrverkehrszeugen überhaupt nicht benannt worden sind oder bei ihrer Zeugenvernehmung den Verkehr glaubhaft in Abrede gestellt haben oder durch Blutgruppengutachten ihre Vaterschaft ausgeschlossen worden ist. In diesen Fällen kann auch durch ein erbbiologisches Gutachten kein Beweis mehr erbracht werden, der der Ehelichkeitsanfechtungsklage zum Erfolg verhelfen oder zur Abweisung der Klage des nichtehelichen Kindes gegen einen Mann, dessen Verkehr festgestellt ist, führen könnte. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen der Gegenbeweis gegen eine zunächst wahrscheinliche Abstammung erbracht worden ist. Das trifft zu, wenn eine durchgeführte Blutgruppenuntersuchung die Vaterschaft ausgeschlossen hat. Dem Versuch von Prozeßparteien, mit Hilfe des erbbiologischen Gutachtens die durch eine erschöpfende Beweisaufnahme festgestellte Vaterschaft erneut anzuzweifeln oder aber die bereits widerlegte Vaterschaft gleichwohl zu beweisen, muß von den Gerichten entgegengetreten werden. III Aus diesen Erwägungen erläßt das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 17 GVG folgende Richtlinie 1. An den Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit, daß ein bestimmter Geschlechtsverkehr zur Zeugung eines Kindes geführt hat, sind strenge Anforderungen zu stellen. Das erbbiologische Gutachten beruht auf dem Ähnlichkeitsvergleich und kann daher für den Beweis der Zeugung eines Kindes nur Wahrscheinlichkeitswerte liefern. Es ist deshalb als Beweismittel für sich allein nicht geeignet, positive oder negative Ergebnisse zu vermitteln, auf die der Richter seine Entscheidung über die „offenbare Unmöglichkeit“ gründen kann. Ein Beweis durch erbbiologisches Gutachten ist nur dann, zulässig, wenn bereits andere Beweismittel Tatsachen ergeben haben, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, daß ein bestimmter erwiesener Verkehr oder Mehrverkehr der Mutter nicht zur Empfängnis geführt hat. Sein Ergebnis ist als Hilfsmittel zu Objekten Wahrheitsfindung im Sinne der „offenbaren Unmöglichkeit“ im Zusammenhang mit allen anderen bewiesenen Tatsachen zu prüfen und gemäß § 286 ZPO zu beurteilen. 2. Das erbbiologische Gutachten ist ein Hilfsmittel, um zusammen mit anderen Beweisen die offenbare Unmöglichkeit einer Vaterschaft festzustellen. Der Richter hat vor der Beiziehung naturwissenschaftlicher Gut-, achten zunächst den Sachverhalt, durch Partei- und er- 347;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie an der Bearbeitung von Operativen Vorgängen muß auf politisch-operative Schwerpunkte beschränkt bleiben. Der Hauptweg der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren erreichen durchführen will. Sie umfaßt Inhalt und Ablauf seines künftigen Handelns und hat zu sichern, daß die Einheit der Untersuchungsprinzipien jederzeit gewahrt wird.

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