Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 346 (NJ DDR 1963, S. 346); biologischen Gutachten das Gericht von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugen. Versagen alle anderen Beweismittel, so kann durch ein erbbiologisches Gutachten allein der Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ einer Vaterschaft nicht erbracht werden. Die Aufgabe der Sachverständigen bei der Ausführung derartiger Gutachten besteht darin, dem Richter eine möglichst fehlerfreie, d. h. auch möglichst objektive Wahrnehmung jener Tatsachen und Erscheinungen zu vermitteln, die zur Feststellung der objektiven Wahrheit dienen. Wie weit das gelingt, hängt vom Grad der Entwicklung der Naturwissenschaft ab. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind ohne Zweifel von großer Bedeutung für das Beweisrecht, denn sie unterstützen den Richter bei der Analyse verschiedener Tatumstände. Aber dessen ungeachtet bleibt das Gericht verpflichtet, alle Umstände selbst zu beurteilen, die es mit Hilfe des letzten Standes der Wissenschaft und hirer Methoden wahrgenommen und erkannt hat. Trotz dieser wissenschaftlichen Hinweise muß das Gericht auf Grund der festgestellten Tatsachen und Erscheinungen seine Entscheidung nach eigener Prüfung und eigener Überzeugung fällen (§ 286 ZPO). Die unbegründete Einholung eines erbbiologischen Gutachtens bei Verkennung seines Beweiswertes gefährdet die Rechte der minderjährigen Kinder und widerspricht unserer sozialistischen Gesetzlichkeit. Es verletzt die Pflicht zur Untersuchung und Feststellung der objektiven Wahrheit, wenn das Gericht, ohne andere geeignete Beweismittel ausgenutzt zu haben, die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens anordnet oder, obwohl die bisherige Beweiserhebung bereits zu eindeutigen und klaren Ergebnissen geführt hat, dennoch auf Antrag einer Prozeßpartei ein erbbiologisches Gutachten herbeiholt. Im letzteren Falle kann es nur der Prozeßverschleppung dienen mit dem Erfolge, daß die Rechte des minderjährigen Kindes nicht selten auf längere Zeit ungeklärt bleiben; denn selbst bei normalem Ablaufe aller zu der Erstattung des Gutachtens benötigten vorbereitenden Maßnahmen erfordert die Anfertigung des Gutachtens selbst geraume Zeit. Kann es nun gar zunächst überhaupt nicht erstattet werden, weil das Kind das für die Untersuchung erforderliche Alter noch nicht erreicht hat, so kommt der Beschluß, der zu Unrecht die Herbeiziehung des Gutachtens anordnet, in seiner Wirkung einer nicht zu rechtfertigenden Aussetzung des Verfahrens gleich. II Der Begriff der „offenbaren Unmöglichkeit“ ist in allen Fällen, wo ihn das Gesetz verwendet, derselbe, gleichviel, ob es sich um eine Ehelichkeitsanfechtung (§ 1591 BGB) oder um einen Unterhallsprozeß (§ 1717 BGB) handelt. „Offenbare Unmöglichkeit“ bedeutet stets, daß das Kind nicht aus einem Verkehr zwischen seiner Mutter und einem bestimmten Manne stammen, d. h. daß ein bestimmter Verkehr nicht zur Empfängnis geführt haben kann. Diese Unmöglichkeit muß so klar erwiesen sein, daß die Abstammung als „offenbar“ unmöglich und nicht nur als „wahrscheinlich“ unmöglich erscheint, daß also ein Beweisergebnis ■ vorliegt, das zu Zweifeln keinen Anlaß gibt. Es muß ein Tatbestand nachgewiesen werden, der nach Erwägung aller dafür in Betracht kommenden Umstände die Annahme der Vaterschaft des betreffenden Mannes ausgeschlossen erscheinen läßt. An den Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ sind also strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweisführung durch Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens setzt deshalb voraus, daß für die Richtigkeit der Behauptung der „offenbaren Unmöglichkeit“ sich bereits im bisherigen Prozeßverlauf Tatsachen heraus- gestelll haben, die im Zusammenhang mit der Würdigung der zuvor durchgeführten Beweiserhebungen den Antrag der Prozeßpartei auf Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens gerechtfertigt erscheinen lassen. Deshalb müssen, bevor einem Antrag auf erbbiologische Untersuchung stattzugeben ist, alle anderen Beweismöglichkeiten entsprechend ihrer Bedeutung ausgenutzt worden sein. Versagen alle diese Beweismittel, so ist kein Raum, den Beweis nunmehr allein durch ein erbbiologisches Gutachten zu führen und etwa auf sein Ergebnis allein die Entscheidung zu stützen. Zunächst ist durch die Vernehmung der Parteien und aller in Betracht kommenden Zeugen festzustellen, ob und zu welchem Zeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ein Verkehr oder Mehrverkehr stattgefunden hat. Ergibt sich, daß die Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem bestimmten Manne geschlechtlich nicht verkehrt hat, so ist jede weitere Beweiserhebung über die Abstammung des Kindes von diesem Manne unnötig und unzulässig. Ist Verkehr oder Mehrverkehr erwiesen, so sind der möglichst genaue Zeitpunkt des Verkehrs und der letzten Menstruation der Mutter sowie der Reifegrad des Kindes bei der Geburt festzustellen. Für den Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ stehen vier naturwissenschaftliche Untersuchungsmethoden zur Verfügung: das Reifegrad- und Trage-zeitgutachten, das Gutachten über die Zeugungsfähigkeit des Mannes, das Blutgruppengutachten und das erbbiologische Gutachten. Die Herbeiziehung dieser Gutachten ist nur dann zulässig, wenn die vorangegangene Parteivernehmung, erforderlichenfalls auch Zeugenvernehmung sowie etwaige andere Beweisergebnisse einen Sachverhalt ergeben haben, der eine weitere Beweiserhebung mittels der genannten Untersuchungsmethoden geboten erscheinen läßt. Die Notwendigkeit der Herbeiziehung ist für jedes Gutachten besonders zu prüfen. Ein Reifegrad- und Tragezeitgutachten ist nur dann beizuziehen, wenn der Entwicklung des Kindes zur Zeit seiner Geburt angesichts der sonstigen bereits festgestellten Umstände z. B. Verkehr der Mutter mit zwei Männern in der Empfängniszeit ein besonderer Beweiswert beizumessen ist. Kommt ein derartiges Gutachten zu dem Ergebnis, daß das Kind auf Grund seiner Entwicklung nicht aus dem behaupteten Verkehr seiner Mutter stammen kann, so ist die Beiziehung anderer Gutachten, um den betreffenden Mann auszuschließen, überflüssig und unzulässig. Wendet der Mann bei bereits bewiesenem Verkehr in schlüssiger Form Zeugungsunfähigkeit ein, so ist hierüber eine medizinische Untersuchung durchzuführen. Es ist jedoch zu beachten, daß Untersuchungen, die längere Zeit nach dem Verkehr durchgeführt werden, häufig nicht dasselbe Ergebnis zeigen, wie eine Untersuchung kurz vor oder nach der Beiwohnung. Die Zeugungsfähigkeit eines Mannes kann sich im Laufe der Jahre ändern. Deshalb muß der Antrag auf eine derartige Untersuchung stets die zu begründende Behauptung enthalten, daß im Zeitpunkt des Verkehrs Zeugungsunfähigkeit Vorgelegen hat. Wird dies eindeutig bestätigt, so ist die Beiziehung eines Blut-gruppengulachtens oder erbbiologischen Gutachtens nicht mehr erforderlich. Auch für die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens als. medizinisch-biologische Untersuchungsmethode sind in der Regel die beweisrechtlichen Voraussetzungen erst gegeben, wenn sich der Richter vorher durch die Parteien und Zeugen ein klares Bild über den Kreis der für die Erzeugung des Kindes in Betracht kommenden Männer sowie über den Zeitpunkt der Beiwohnungen innerhalb der Empfängniszeit und der 346;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 346 (NJ DDR 1963, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 346 (NJ DDR 1963, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu erfolgen. Durch sie darf keine Gefährdung der Sicherheit eingesetzter und sowie der Konspiration angewandter operativer Mittel und Methoden eintreten.

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