Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 346 (NJ DDR 1963, S. 346); biologischen Gutachten das Gericht von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugen. Versagen alle anderen Beweismittel, so kann durch ein erbbiologisches Gutachten allein der Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ einer Vaterschaft nicht erbracht werden. Die Aufgabe der Sachverständigen bei der Ausführung derartiger Gutachten besteht darin, dem Richter eine möglichst fehlerfreie, d. h. auch möglichst objektive Wahrnehmung jener Tatsachen und Erscheinungen zu vermitteln, die zur Feststellung der objektiven Wahrheit dienen. Wie weit das gelingt, hängt vom Grad der Entwicklung der Naturwissenschaft ab. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind ohne Zweifel von großer Bedeutung für das Beweisrecht, denn sie unterstützen den Richter bei der Analyse verschiedener Tatumstände. Aber dessen ungeachtet bleibt das Gericht verpflichtet, alle Umstände selbst zu beurteilen, die es mit Hilfe des letzten Standes der Wissenschaft und hirer Methoden wahrgenommen und erkannt hat. Trotz dieser wissenschaftlichen Hinweise muß das Gericht auf Grund der festgestellten Tatsachen und Erscheinungen seine Entscheidung nach eigener Prüfung und eigener Überzeugung fällen (§ 286 ZPO). Die unbegründete Einholung eines erbbiologischen Gutachtens bei Verkennung seines Beweiswertes gefährdet die Rechte der minderjährigen Kinder und widerspricht unserer sozialistischen Gesetzlichkeit. Es verletzt die Pflicht zur Untersuchung und Feststellung der objektiven Wahrheit, wenn das Gericht, ohne andere geeignete Beweismittel ausgenutzt zu haben, die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens anordnet oder, obwohl die bisherige Beweiserhebung bereits zu eindeutigen und klaren Ergebnissen geführt hat, dennoch auf Antrag einer Prozeßpartei ein erbbiologisches Gutachten herbeiholt. Im letzteren Falle kann es nur der Prozeßverschleppung dienen mit dem Erfolge, daß die Rechte des minderjährigen Kindes nicht selten auf längere Zeit ungeklärt bleiben; denn selbst bei normalem Ablaufe aller zu der Erstattung des Gutachtens benötigten vorbereitenden Maßnahmen erfordert die Anfertigung des Gutachtens selbst geraume Zeit. Kann es nun gar zunächst überhaupt nicht erstattet werden, weil das Kind das für die Untersuchung erforderliche Alter noch nicht erreicht hat, so kommt der Beschluß, der zu Unrecht die Herbeiziehung des Gutachtens anordnet, in seiner Wirkung einer nicht zu rechtfertigenden Aussetzung des Verfahrens gleich. II Der Begriff der „offenbaren Unmöglichkeit“ ist in allen Fällen, wo ihn das Gesetz verwendet, derselbe, gleichviel, ob es sich um eine Ehelichkeitsanfechtung (§ 1591 BGB) oder um einen Unterhallsprozeß (§ 1717 BGB) handelt. „Offenbare Unmöglichkeit“ bedeutet stets, daß das Kind nicht aus einem Verkehr zwischen seiner Mutter und einem bestimmten Manne stammen, d. h. daß ein bestimmter Verkehr nicht zur Empfängnis geführt haben kann. Diese Unmöglichkeit muß so klar erwiesen sein, daß die Abstammung als „offenbar“ unmöglich und nicht nur als „wahrscheinlich“ unmöglich erscheint, daß also ein Beweisergebnis ■ vorliegt, das zu Zweifeln keinen Anlaß gibt. Es muß ein Tatbestand nachgewiesen werden, der nach Erwägung aller dafür in Betracht kommenden Umstände die Annahme der Vaterschaft des betreffenden Mannes ausgeschlossen erscheinen läßt. An den Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ sind also strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweisführung durch Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens setzt deshalb voraus, daß für die Richtigkeit der Behauptung der „offenbaren Unmöglichkeit“ sich bereits im bisherigen Prozeßverlauf Tatsachen heraus- gestelll haben, die im Zusammenhang mit der Würdigung der zuvor durchgeführten Beweiserhebungen den Antrag der Prozeßpartei auf Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens gerechtfertigt erscheinen lassen. Deshalb müssen, bevor einem Antrag auf erbbiologische Untersuchung stattzugeben ist, alle anderen Beweismöglichkeiten entsprechend ihrer Bedeutung ausgenutzt worden sein. Versagen alle diese Beweismittel, so ist kein Raum, den Beweis nunmehr allein durch ein erbbiologisches Gutachten zu führen und etwa auf sein Ergebnis allein die Entscheidung zu stützen. Zunächst ist durch die Vernehmung der Parteien und aller in Betracht kommenden Zeugen festzustellen, ob und zu welchem Zeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ein Verkehr oder Mehrverkehr stattgefunden hat. Ergibt sich, daß die Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem bestimmten Manne geschlechtlich nicht verkehrt hat, so ist jede weitere Beweiserhebung über die Abstammung des Kindes von diesem Manne unnötig und unzulässig. Ist Verkehr oder Mehrverkehr erwiesen, so sind der möglichst genaue Zeitpunkt des Verkehrs und der letzten Menstruation der Mutter sowie der Reifegrad des Kindes bei der Geburt festzustellen. Für den Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ stehen vier naturwissenschaftliche Untersuchungsmethoden zur Verfügung: das Reifegrad- und Trage-zeitgutachten, das Gutachten über die Zeugungsfähigkeit des Mannes, das Blutgruppengutachten und das erbbiologische Gutachten. Die Herbeiziehung dieser Gutachten ist nur dann zulässig, wenn die vorangegangene Parteivernehmung, erforderlichenfalls auch Zeugenvernehmung sowie etwaige andere Beweisergebnisse einen Sachverhalt ergeben haben, der eine weitere Beweiserhebung mittels der genannten Untersuchungsmethoden geboten erscheinen läßt. Die Notwendigkeit der Herbeiziehung ist für jedes Gutachten besonders zu prüfen. Ein Reifegrad- und Tragezeitgutachten ist nur dann beizuziehen, wenn der Entwicklung des Kindes zur Zeit seiner Geburt angesichts der sonstigen bereits festgestellten Umstände z. B. Verkehr der Mutter mit zwei Männern in der Empfängniszeit ein besonderer Beweiswert beizumessen ist. Kommt ein derartiges Gutachten zu dem Ergebnis, daß das Kind auf Grund seiner Entwicklung nicht aus dem behaupteten Verkehr seiner Mutter stammen kann, so ist die Beiziehung anderer Gutachten, um den betreffenden Mann auszuschließen, überflüssig und unzulässig. Wendet der Mann bei bereits bewiesenem Verkehr in schlüssiger Form Zeugungsunfähigkeit ein, so ist hierüber eine medizinische Untersuchung durchzuführen. Es ist jedoch zu beachten, daß Untersuchungen, die längere Zeit nach dem Verkehr durchgeführt werden, häufig nicht dasselbe Ergebnis zeigen, wie eine Untersuchung kurz vor oder nach der Beiwohnung. Die Zeugungsfähigkeit eines Mannes kann sich im Laufe der Jahre ändern. Deshalb muß der Antrag auf eine derartige Untersuchung stets die zu begründende Behauptung enthalten, daß im Zeitpunkt des Verkehrs Zeugungsunfähigkeit Vorgelegen hat. Wird dies eindeutig bestätigt, so ist die Beiziehung eines Blut-gruppengulachtens oder erbbiologischen Gutachtens nicht mehr erforderlich. Auch für die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens als. medizinisch-biologische Untersuchungsmethode sind in der Regel die beweisrechtlichen Voraussetzungen erst gegeben, wenn sich der Richter vorher durch die Parteien und Zeugen ein klares Bild über den Kreis der für die Erzeugung des Kindes in Betracht kommenden Männer sowie über den Zeitpunkt der Beiwohnungen innerhalb der Empfängniszeit und der 346;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 346 (NJ DDR 1963, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 346 (NJ DDR 1963, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Der Begriff der inneren dient dem Ziel, vorhandene feindliche, negative und unzufriedene Kräfte zum poiitisch-organisatorisohen Zusammenschluß zu inspirieren Vorhandensein eines solchen Zusammenschlusses in den sozialistischen Staaten antisozialistische Kräfte zur Schaffung einer inneren Opposition und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit zu fördern und zu aktivieren. VgT. Mielke,E., Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . Mielke, Referat auf der Parteiaktivtagung der Parteiorganisation Staatssicherheit zur Auswertung des Parteitages der Partei am Mielke, Kompromissloser Kampf gegen die Feinde des Friedens und des Sozialismus. Zum Jahrestag Staatssicherheit der Neues Deutschland. Axen, Aus dem Bericht des Politbüros an das Zentralkomitee der Partei Tagung des der Dietz Verlag Berlin Auflage Hager, Die entscheidende Kraft ist das Schöpfertum der Arbeiterklasse Diskussionsbeitrag auf dem Plenum der Neues Deutschland Seite Honecker, Die Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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