Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 345 (NJ DDR 1963, S. 345); ZicktUnien und dfresehlüsse des fllenunts des Obersten Berichts Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 22. Mai 1963 über die Neufassung der Richtlinie Nr. 6 vom 29. Juni 1955 I-P1R 1/63 Seit Erlaß der Richtlinie Nr. 6 (RP1 1/55) des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1955 sind die medizinisch-biologischen Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Vaterschaft wesentlich vollkommener geworden. Besonders das Blutgruppengutachten hat durch die Entdeckung neuer Faktoren die Möglichkeit geschaffen, den Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ der Zeugung eines Kindes durch einen bestimmten Mann erheblich zu erweitern. Der vollen Auswertung dieser neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erforschung der objektiven Wahrheit im Ehelichkeits-anfechlungs- und Unterhaltsprozesse stehen jedoch einige einengende, nicht mehr vertretbare Ausführungen in der Richtlinie Nr. 6 entgegen. Daher beschließt das Plenum des Obersten Gerichts folgende Neufassung: Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik über Voraussetzungen und Beweiswert der medizinisch-biologischen Beweismittel, insbesondere des erbbiologischen Gutachtens - Richtlinie Nr. 6 (RP1 1/55) - I In der Deutschen Demokratischen Republik, dem Staat der Arbeiter und Bauern, ist die Sorge für das Kind eine Pflicht, die seine Eltern dem Staat, der Gesellschaft und dem Kinde gegenüber zu erfüllen haben. Nichteheliche Kinder haben im Verhältnis zu ihren Eltern grundsätzlich die gleiche rechtliche Stellung wie. eheliche Kinder. Diesen durch die Verfassung verbürgten Schutz der Gleichberechtigung des nichtehelichen Kindes zu gewährleisten, sind im besonderen Maße die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik berufen, wenn sie in Prozessen die Vaterschaft feststellen und über die Verpflichtung des nichtehelichen Vaters zur Gewährung des Unterhalts entscheiden. Zum wirksamen Schutz des nichtehelichen Kindes ist erforderlich, daß in Prozessen dieser Art der Sachverhalt schnell, aber gleichwohl gründlich geklärt wird. Dabei muß die Entscheidung in Übereinstimmung mit der objektiven Wahrheit und der Auffassung unserer Bürger stehen, daß die Klärung des Vater Kind-Verhältnisses für das nichteheliche Kind keinesfalls weniger wesentlich ufid daher ebenso ernst und verantwortungsvoll durchzuführen ist, als dies für das eheliche Kind gilt. Dazu gehört nicht zuletzt, daß die Gerichte einem Bestreben des als nichtehelicher Vater in Anspruch genommenen Verklagten mit Entschiedenheit entgegentreten, seine Sorgepflicht gegenüber dem Kind und der Gesellschaft zu Unrecht zu leugnen und sich durch eine meist leichtfertige Behauptung unmoralischen Lebenswandels der Mutter seiner gesetzlichen Verpflichtung unter Berufung darauf zu entziehen, daß das Kind erbbiologische Merkmale eines anderen Mannes habe. In der weitaus größten Zahl der Fälle bezweckt das Verlangen, ein erbbiologisches' Gutachten beizuziehen, die Verschleppung des Prozesses im Beweisverfahren. In der Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bestehen Unklarheiten darüber, unter welchen Umständen der Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ einer Vaterschaft durch ein erbbiologisches Gutachten erbracht werden kann. In verschiedenen Prozessen hat sich gezeigt, daß über die Voraussetzungen einer Beweiserhebung durch Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens und über dessen Beweiswert keine einheitliche Auffassung herrscht. Das Oberste Gericht hat sich in verschiedenen Urteilen mit den Fragen des Beweiswertes des erbbiologischen Gutachtens auseinandergesetzt. Es hat dargelegt, daß diese Untersuchungsmethoden vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus nicht zur Feststellung der „offenbaren Unmöglichkeit“ einer Vaterschaft im Sinne ' der §§ 1591 und 1717 BGB führen, sondern nur Wahrscheinlichkeitsgrade ergeben können. Dies sei in der Methode des Ähnlichkeitsbeweises begründet, bedeute aber nicht, daß dieser Beweis grundsätzlich ungeeignet sei, wenn andere Beweismittel allein nicht ausreichen, die Vaterschaft eines bestimmten Mannes auszuschließen. Zwar seien strenge Anforderungen an den Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ zu stellen, doch könne das erbbiologische Gutachten diesem Nachweis mit dienen, wenn genügend Personen zur Untersuchung zur Verfügung stünden und sein Ergebnis durch andere sachdienliche Feststellungen, besonders über den Reifegrad des Kindes und bei der Überprüfung der Aussagen der Mutter und der Mehrverkehrszeugen, unterstützt werde. Es komme darauf an, das Sach-verhältnis genau aufzuklären und alle anderen Beweismöglichkeiten zu erschöpfen, bevor die Erstattung eines erbbiologischen Gutachtens angeordnet werde. (Vgl. Urteile des OG vom 16. Juli 1952 la Zz 12/52 NJ 1952 S. 406, vom 4. Dezember 1953 1 Zz 158/53 NJ 1954 S. 244, OGZ Bd. 4 S. 73, und vom 23. November 1954 - 1 Zz 200/54 - NJ 1955 S. 87, OGZ Bd. 4 S. 234.) Aber auch diese Ausführungen des Obersten Gerichts haben, obwohl sie wichtige Hinweise auf die Voraussetzungen und den Beweiswert erbbiologischer Gutachten enthalten, noch nicht eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die mit der Methode des Ähnlichkeitsvergleichs festgestellten Wahrscheinlichkeitsgrade für sich allein beim Versagen anderer Beweismittel nicht geeignet sein können, positive oder negative Ergebnisse in bezug auf die Feststellung der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft zu erbringen. Zwischen Vater und Kind bestehen neben den übereinstimmenden Merkmalen auch Verschiedenheiten. Weil in jedem Ähnlichkeitsvergleich positive und negative Merkmale enthalten sind, ergibt das darauf beruhende Gutachten je nach dem Überwiegen der positiven oder negativen Merkmale immer nur eine Wahrscheinlichkeitsentscheidung. Dabei muß noch berücksichtigt werden, daß sich die vererblichen Merkmale des Vaters jeweils nur in verschieden hohen Graden, stärker oder schwächer, in dem Kinde verwirklichen. Die erbbiologische Untersuchung stellt also infolge ihrer vergleichenden Methode nur Ähnlichkeitsgrade fest und kann daher im Ergebnis nur zur Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit kommen. Diese kann bei der Erforschung der objektiven Wahrheit durch das Gericht nicht allein zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Vielmehr müssen noch weitere wesentliche Tatumstände während des Prozeßverlaufs ermittelt werden, die im Zusammenhang mit dem erb- 345;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 345 (NJ DDR 1963, S. 345) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 345 (NJ DDR 1963, S. 345)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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