Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 344 (NJ DDR 1963, S. 344); Kraft ist, jederzeit über den staatlichen Mechanismus durchsetzen, ohne von Streikdrohungen berührt zu werden. Von einer Wahrnehmung der wenigen Rechte des Betriebsrats nach dem geltenden Betriebsverfassungsgesetz (Anhörung, Beratung, Mitwirkung), insbesondere bei Kündigungen, Einstufungen usw., könnte dann ebenfalls keine Rede mehr sein. Ausdrücklich zulässig ist z. B. nach § 5 „die Verwendung von Arbeitnehmern in einer geringerwertigen Tätigkeit“. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzentwurfs Die beabsichtigte Heranziehung der westdeutschen Bevölkerung zur Zwangsarbeit verstößt eindeutig gegen Art. 12 Abs, 2 und 4 GG 10. Mittels recht durchsichtiger Interpretationskunststücke versucht die Bundesregierung in ihrer Begründung diese Klippe zu überwinden. Wie erwähnt, sind nach § 3 auch „Aufgaben im nichtöffentlichen Bereich“, also in erster Linie in der Rüstungswirtschaft, Gegenstand des Zivildienstes. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG gestattet aber nur eine öffentliche Dienstleistungspflicht. Deshalb sah sich die Bundesregierung genötigt, den Begriff „öffentlich“ in ihrer Begründung wie folgt zu erweitern: „Als öffentliche' Dienstleistungspflicht ist auch die Verpflichtung zu Zivildienstleistungen im Bereich der privaten Wirtschaft anzusehen, die im öffentlichen Interesse gefordert werden.“11 Das Vorliegen eines solchen „öffentlichen Interesses“ läßt sich dann nach dem gleichen Schema beweisen, wie die Aufrüstung als „öffentliches Interesse“ mit der „Bedrohung durch den Kommunismus“ begründet wurde. Schwierigkeiten ergaben sich auch bei dem Versuch, nachzuweisen, daß die Zivildienstpflicht „herkömmlich“ sei. Dabei beruft sich die Bundesregierung ausgerechnet auf das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 und die nazistischen Kriegsverordnungen auf Rechtsnormen also, die der Durchführung' imperialistischer Eroberungskriege dienten! Aber gerade das sollte mit der Aufnahme des Wortes „herkömmlich“ in den Art. 12 GG verhindert werden, wie die Verhandlungen des Parlamentarischen Rates klar beweisen. -Es war der heutige Bundesverkehrsminister S e e b o h m, der damals erklärte, das Wort „herkömmlich“ müsse ausdrücklich so interpretiert werden, daß Maßnahmen wie die Arbeitsdienstpflicht auf Grund der Militärgesetze zwischen 1933 und 1945 nicht als ■ „herkömmlich“ angesehen werden dürfen12. Vielmehr war an die üblichen Bürgerpflichten wie die Nothilfepflicht im Sinne des § 330 c StGB,- an Deichhilfe, Feuerlöschdienst, an die sog. gemeindlichen Hand- und Spanndienste gedacht. Das hat seine Bestätigung in der westdeutschen Rechtsprechung13 und Lite-ratur11 gefunden. m Art. 12 GG lautet: „(i). - - (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (3) . (4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.“ 11 Bundestags-Drucksache IV/450, S. 19. 12 Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 1, Tübingen 1951, S. 138. 13 vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1955, Deutsches Verwaltungsblatt 1956, S. 163 ff. 14 Vgl. z. B. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, Berlin und Frankfurt a. M. 1957, S. 394; Hamann, „Gedanken zum Entwurf eines Notdienstgesetzes“, Arbeit und Recht 1961 S. 321 ff. Der Gesetzentwurf verstößt mithin gegen das grund-gesetzliche Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 und 4 GG) und ist deshalb verfassungswidrig. Er verstößt auch gegen das völkerrechtliche Verbot der Zwangsarbeit, gegen Art. 2 des Abkommens der Internationalen Arbeitskonferenz über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930, gegen Art. 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und gegen Art. 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 3. September 1953 in Westdeutschland in Kraft getreten und somit Bestandteil des innerstaatlichen Rechts geworden ist. Ungeachtet dessen beabsichtigt die Bundesregierung, das Zivildienstgesetz als einfaches Gesetz durchzubringen. Das ist die formelle Seite der neofaschistischen Gesetzgebung in der Bundesrepublik. Das „Nein“ der demokratischen Kräfte Die Gefahren, die für die freie Gewerkschaftsbewegung in Westdeutschland in Gestalt dieses Zwangsarbeitsgesetzes als Bestandteil der Notstandsgesetzgebung her-aufziehen, haben zu einer scharfen Verurteilung, zu einer radikalen Ablehnung seitens der überwiegenden Mehrheit im DGB geführt. Am 5. Juni 1962 lehnte der Bundesvorstand des DGB den Gesetzentwurf mit der Begründung ab, er stehe im Widerspruch zum Grundgesetz. In der Entschließung des 7. Gewerkschaftstages der IG Metall vom 9. September 1962 wird davon gesprochen, daß ein solches Gesetz „für die Gewerkschaften untragbar ist“, daß es „zu einer Aufweichung der demokratischen Struktur des Grundgesetzes führt“. Ebenso lehnte der 6. Gewerkschaftstag der IG Drude und Papier am 3. Oktober 1962 und der Bundeskongreß des DGB in Hannover dieses reaktionäre Gesetzeswerk ab15 16. Das Bestreben der westdeutschen Imperialisten, das Bonner Grundgesetz zu demontieren, weil es der Errichtung ihrer offenen Diktatur im Wege ist, hat auch namhafte westdeutsche Juristen auf den Plan gerufen. Prof. Dr. Abendroth, Rechtsanwalt Hannover, Prof. Dr. R i d d e r u. a. weisen in ihren Arbeiten den verfassungswidrigen Charakter des Zivildienstgesetzentwurfs nach. Abendroth schrieb dazu: „Es ist der totalitäre faschistische Staat in voller Konsequenz, wie wir ihn vor 1945 in Deutschland erlebt haben.“18 Das Gebot der Stunde kann deshalb nur lauten: Die Arbeiterklasse und alle anderen demokratischen Kräfte in Westdeutschland müssen sich vereinigen, um der weiteren Faschisierung den Weg zu versperren, um Frieden und Demokratie zu verteidigen. 45 Vgl. Pfannenschwarz, a. a. O., S. 151, Anm. 11. 16 zitiert bei Hannover, a. a. O., S. 846. Im Staatsverlag der DDR erscheint demnächst: A. I. Lukjanow und B. M. Lasarew: Der Sowjetstaat und die gesellschaftlichen Organisationen Übersetzung aus dem Russischen Etwa 336 Seiten Leinen etwa 15 DM Die in diesem Werk vermittelten sowjetischen Erfahrungen über die Beziehungen zwischen dem Staat und den gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen sind für die weitere Einbeziehung der gesamten Bevölkerung der DDR in die Leitung unseres Staates von großer Bedeutung. Aus dem Inhalt: Das System der sozialistischen Demokratie Die charakteristischen Besonderheiten des Sowjetstaates als Bestandteil des Systems der sozialistischen Demokratie Die Wechselbeziehungen zwischen dem Sowjetstaat und den gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen Einige Entwicklungsperspektiven des Sowjetstaates und seiner Beziehungen zu den gesellschaftlichen Organisationen 344;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 344 (NJ DDR 1963, S. 344) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 344 (NJ DDR 1963, S. 344)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen. Das anfangs stark ausgeprägte Informationsverlangen der Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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