Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 341 (NJ DDR 1963, S. 341); sehen Erklärung und den Rechtspflegebeschlüssen des Staatsrates ergeben, nicht gerecht wird, ist von der ZPO-Grundkommission als neuer Ansatzpunkt eine These über die „Leistungsaufforderung“ vorgeschlagen worden, nach der das Gericht nach Eingang einer Klage sich zunächst auf eine befristete Leistungsaufforderung beschränken kann, wenn eine solche Aufforderung als notwendig und als ausreichend erscheint, den Schuldner zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu erziehen. Richtig erscheint hieran, daß auch für die Geltendmachung von Ansprüchen im Mahnverfahren eine sorgfältige Begründung des Anspruchs wie bei der Klagerhebung vorgesehen ist. Es besteht keine Veranlassung, im Mahnverfahren an die Begründung des verfahrenseinleitenden Antrags in diesem entscheidenden Punkt geringere Anforderungen zu stellen als im normalen Zivilverfahren. Besonders zu begrüßen ist auch die Hervorhebung der erzieherischen Funktion des Mahnverfahrens. Die These läßt jedoch das Antragsrecht des Gläubigers, seinen Anspruch auf Prozedur in dieser besonderen Verfahrensart vermissen; darüber hinaus fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Wollte man nach fruchtlosem Ablauf der dem Schuldner gesetzten Zahlungsfrist das normale Zivilverfahren fortsetzen, so liefe das auf die Abschaffung des Mahnverfahrens hinaus. Dagegen sind in der Diskussion ernste Bedenken erhoben worden. So ist im Bezirk Rostock darauf hingewiesen worden, daß die Forderungen, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, bei von Jahr zu Jahr sinkender Tendenz zahlenmäßig noch sehr hoch sind (1960 etwa 7000, 1961 etwa 6000 Mahnverfahren). Die Tatsache, daß gegen einen großen Teil der Zahlungsbefehle kein Widerspruch eingelegt wird, sollte zu denken geben. Für die Fälle, in denen der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zahlt, müßte doch ein Vollstreckungstitel geschallen werden. Es gäbe keine Veranlassung, den Sekretären den Vorwurf zu machen, daß sie ln Mahnverfahren eine ungenügende Arbeit leisten. Diese Bedenken sind vollauf berechtigt. Darauf zu verzichten, bei in der Hauptsache unstreitigen Ansprüchen, deren Nichterfüllung vorwiegend auf mangelnder Zahlungsdisziplin gegenüber einem Träger gesellschaftlichen Eigentums beruht, die Rechte des gesellschaftlichen Versorgungsorgans durch umgehende gerichtliche Feststellung der Zahlungsverpflichtung zu schützen, hieße hinter das geltende Recht zurückzugehen und den Hebel zur vollen Durchsetzung des Äquivalenzprinzips, den wir in der Gestalt des Mahnverfahrens besitzen, in seiner ökonomischen und erzieherischen Wirkung zu beeinträchtigen. Zudem würde das Gericht mit einer Fülle von Prozessen belastet, bei denen der erhobene Anspruch überhaupt nicht bestritten wird. Das Gericht würde sich nicht mehr in dem erforderlichen Maße auf die von ihm in der Zivilrechtsprechung zu lösenden Hauptaufgaben konzentrieren können. Der zur mündlichen Verhandlung zitierte Schuldner würde, da er in den allermeisten Fällen keine Einwendungen gegen den mit der Zahlungsaufforderung geltend gemachten Anspruch erheben kann, allenfalls Stundungsbitten Vorbringen; diese würden, wenn der Gläubiger auf sie nicht eingeht, nur in wenigen Fällen eine geeignete Grundlage für besondere gerichtliche Stundungsmaßnahmen darstellen. Es sollte aus allen diesen Gründen auch künftig im Mahnverfahren bei der funktionellen Zuständigkeit des Sekretärs beim Kreisgericht verbleiben. Der Sekretär sollte das Recht haben, erhobene Zahlungsansprüche, für deren Erledigung das Mahnverfahren von vorn- herein ungeeignet erscheint, dem Gericht zur Überprüfung im normalen Zivilverfahren vorzulegen. Der Schuldner sollte mit der Zustellung der Zahlungsaufforderung zugleich angehalten werden, innerhalb der für die Zahlung gesetzten Frist dem Gericht mitzuteilen, was er gegen den erhobenen Anspruch vorzubringen hat, gegebenenfalls unter Angabe der Beweismittel. Die formale Bestimmung des geltenden Verfahrensrechts, die dem zahlungsverzögernden Schuldner förmlich nahelegt, zunächst einen unbegründeten Widerspruch einzulegen und weitere Aufforderungen und Maßnahmen des Gerichts abzuwarten (vgl. §§ 692 Satz 1, 694 ZPO), würde damit zugunsten einer Beschleunigung der Aufklärung des Sachverhalts überwunden werden9. Die mit der Leistungsaufforderung zu setzende Zahlungsfrist sollte eine Woche betragen, jedoch entgegen § 692 Satz 2 ZPO nicht darunter liegen, da es in der Praxis mit der häufig auf nur drei Tage bemessenen Zahlungsfrist bei der Notwendigkeit einer sorgfältigen Überprüfung der Sache durch den Schuldner Schwierigkeiten gibt, weshalb eine solche Kürze der Frist von den Werktätigen nicht verstanden wird. Daß bei Einwendungen des Schuldners gegen den mit der Zahlungsaufforderung geltend gemachten Anspruch das Mahnverfahren abgeschlossen und in das allgemeine Zivilverfahren übergeleitet wird, ist schon deshalb notwendig, weil in diesem Fall ein Zivilrechtsstreit im vollen Sinn durchzuführen ist, die Berechtigung des Zahlungsanspruchs gerichtlich nachgeprüft werden muß. Die Frage, ob die Zahlungsaufforderung auf Antrag des Gläubigers nicht nur dann für vollstreckbar erklärt werden soll, wenn aus dem Verhalten des Schuldners einwandfrei zu erkennen ist, daß an der Berechtigung des Anspruchs kein Zweifel erhoben wird, sondern auch in den Fällen, in denen sich der Schuldner völlig passiv verhält, sollte eindeutig bejaht werden. Denn gerade in diesem Punkt ist zu beachten, daß der typische Anwendungsbereich des Mahnverfahrens unstreitige Ansprüche staatlicher und genossenschaftlicher Versorgungseinrichtungen gegenüber Bürgern sind, die ihre Zahlungsverpflichtung zwar kennen, aber unpünktlich erfüllen. Vom Antragsteller müssen nach den allgemeinen, an den Inhalt einer Klagschrift zu stellenden Voraussetzungen die wesentlichen Ereignisse und Umstände angegeben werden, die zur Einleitung des Verfahrens Anlaß gegeben haben; dazu gehört, wenn er vorliegt, auch der Umstand, daß der Schuldner die Berechtigung des Anspruchs bestritten hat. In diesem Fall würde die Sache nach den oben dargelegten Grundsätzen von vornherein aus dem Mahnverfahren ausscheiden und dem Gericht zur weiteren Behandlung im allgemeinen Zivilverfahren zu übergeben sein. War der Anspruch jedoch unstreitig und hat der Schuldner auf die Aufforderung des Gerichts, für den Fall der weiteren Nichtzahlung seine Hinderungsgründe vorzubringen, überhaupt nicht reagiert, so ist nicht einzusehen, warum diese neuerliche Verzögerung durch zusätzliche Ermittlungen des Gerichts oder gar durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung noch unterstützt werden soll. Hier ist vielmehr die Durchsetzung des mißachteten Rechts durch bindende, vom Sekretär zu treffende gerichtliche Feststellung erforderlich, wobei der Schuldner noch die Möglichkeit hat, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch gegen diese Feststellung zu erheben. Der durch- 0 In ähnlicher Richtung der Verpflichtung des Schuldners zur sorgfältigen Begründung seines Einspruchs geht die grundsätzliche Feststellung Nr. 1/62 des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts über die Berechnung und Geltendmachung von Vertragsstrafen vom 17. August 1962 (Verfügungen und Mitteilungen des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts 1962 Nr. 4), nach der als Begründung eines Einspruchs gegen eine berechnete Vertragsstrafe die Angabe aller Gründe zu verstehen ist. „die dem Schuldner zur Entlastung von der zunächst zu vermutenden Verantwortlichkeit dienen können“. 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 341 (NJ DDR 1963, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 341 (NJ DDR 1963, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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