Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 340 (NJ DDR 1963, S. 340); fahrensrecht in § 384 Ziff. 2 ZPO für den Fall vorsieht, daß die Aussage dem Zeugen oder einem seiner nächsten Verwandten zur Unehre gereichen würde. Sie haben die Frage gestellt, ob in diesen Fällen bei einem Aussagezwang nicht die Gefahr bestehe, daß der Zeuge die Unwahrheit sagt oder bei einer wahrheitsgemäßen Aussage unter Umständen, so z. B. bei seiner Aussage in einem Ehescheidungsprozeß, seine eigene Ehe gefährdet. Das Problem, auf das mit diesen Hinweisen aufmerksam gemacht wird, besteht jedoch nicht in erster Linie in der Beeinträchtigung des Wahrheitsgehaltes der Zeugenaussage, sondern in dem Schutz der Persönlichkeit desjenigen Zeugen selbst, der sich durch die Beantwortung von Fragen über intime Seiten seines Lebens in seiner Ehre oder seinem Ansehen beeinträchtigt sehen würde. Die Lösung dieses Problems kann im sozialistischen Zivilprozeß nur in der richtigen Verbindung der persönlichen Interessen des Zeugen, deren Schutz sich Staat und Gesellschaft annehmen, mit den gesellschaftlichen Interessen an der vollen Aufklärung der Sachverhalts erfolgen. Sehr bemerkenswert ist zunächst, daß im Strafverfahren ein derartiges Zeugnisverweigerungsrecht wie nach . § 384 Ziff. 2 ZPO (erste Alternative) nicht besteht. Es erhebt sich daher die Frage, welche Besonderheiten des Zivilprozesses eigentlich die Aufrechterhaltung dieses Weigerungsrechts gebieten, obwohl doch im Zivilverfahren von der Wahrheit und Vollständigkeit der Aussage eines Zeugen auch über Intimitäten seines persönlichen Lebens, wie z. B. in familienrechtlichen Streitigkeiten, nicht minder entscheidende Schlußfolgerungen für Rechtsstellung und Lebenslage der vom Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffenen Bürger abhän-gen können. Einen gangbaren Weg zur richtigen Verbindung von gesellschaftlichen und persönlichen Interessen bei der Lösung dieses Problems für das künftige Zivilverfahren weist Art. 11 der sowjetischen Grundlagen für das Zivilverfahren. Er sieht die Möglichkeit vor, daß das Gericht die Öffentlichkeit der Verhandlung ausschließt, „um die Verbreitung von Nachrichten über intime Seiten im Leben der Prozeßbeteiligten zu verhüten“. Unter diesen, auf den Schutz seiner Persönlichkeit bereits weitgehend Rücksicht nehmenden Umständen ist dem Zeugen im Zivilverfahren, besonders in familienrechtlichen Streitigkeiten, die Aussage über die genannten Fragen zuzumuten, zumal dann dem Zeugen im Grunde genommen lediglich sein in der Vergangenheit liegendes persönliches Verhalten selbst, nicht aber die wahrheitsgemäße Aussage über dieses ;,zur Unehre gereichen“ könnte. Dazu muß aber unsere These über die Öffentlichkeit der Verhandlung in ähnlicher Weise wie die sowjetische Grundlagenbestimmung erweitert werden, die in dieser Form im ersten Entwurf noch nicht Vorgelegen hatte7. Die bisherigen Kriterien, daß die Öffentlichkeit „im Interesse der Sittlichkeit“ oder „der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts“ ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, tragen dem noch nicht voll Rechnung. Eine für die Kultur der Verhandlung im sozialistischen Zivilverfahren notwendige Ergänzung der Thesen ist in der Diskussion zur gerichtlichen Einigung der Prozeßparteien angeregt worden. Im Hinblick darauf, daß 7 Vgl. Art. 11 des Entwurfs der Grundlagen für das zivil-gerichtliChe Verfahren der Union der SSR und der Unionsrepubliken, Staat und Recht 1960, Heft 9, S. 1585. In dem zum Gesetz erhobenen Art. 11 der Grundlagen tritt die Funktion des Schutzes der Persönlichkeit von Verfahrensbeteiligten deutlicher hervor, wobei einer mißbräuchlichen Handhabung dieser Bestimmung in der Praxis, einer ungerechtfertigten Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips, dadurch vorgebeugt werden soll, daß die Entscheidung des Gerichts, mit der die Öffentlichkeit in solchen Fällen ausgeschlossen werden darf, stets in Form eines zu begründenden Beschlusses zu ergehen hat. Bürger sich über die Tragweite der von ihnen vor Gericht abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht immer im klaren sind, insbesondere über die Vollstreckbarkeit eines durch gerichtliche Bestätigung wirksamen Vergleichs oder Anerkenntnisses, sollte in die Thesen ausdrücklich aufgenommen werden, daß das Gericht die Parteien über die Bedeutung und die Rechtsfolgen der abgeschlossenen Einigung sowie auch darüber zu belehren hat, daß sie die Einigung auch unter dem befristeten Vorbehalt eines Widerrufs ihrer Erklärung abschließen können. Das würde zum Schutz der Bürger vor der Abgabe unüberlegter, übereilter Vergleichs- und Anerkenntniserklärungen völlig genügen. Darüber hinaus kraft Gesetzes oder von der Disposition der Parteien unabhängiger richterlicher Anordnung eine generelle Widerspruchsfrist bei diesen prozessualen Willenserklärungen einzuführen, hieße den Parteien ein Rechtsmittel gegen ihre eigenen Erklärungen in die Hand zu geben und damit die ganze Institution der gerichtlichen Einigung, die doch auf der festen Überzeugung der Parteien von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der damit vorgenommenen Lösung des Konflikts beruhen soll*1, weitgehend zu entwerten. Künftige Gestaltung des Mahnverfahrens Schließlich sei noch ein Problem der Zivilprozeßgesetzgebung erwähnt, das in den bisherigen Arbeiten zu Unrecht in den Hintergrund getreten ist: die Neugestaltung des Mahnverfahrens. Seine große ökonomische Bedeutung für die Zivilrechtspflege wird schon daraus ersichtlich, daß in der DDR im Jahre 1961 rund 130 000 Mahnverfahren durchgeführt worden sind, und zwar in der weitaus überwiegenden Mehrzahl auf Antrag staatlicher und genossenschaftlicher Dienst-leistungs- oder Handelsbetriebe. Der größte Teil dieser Verfahren endet mit der Zahlung durch den Schuldner ner oder dem Erlaß eines Vollstreckungsbefehls (gegebenenfalls unter Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen). Nur ein verschwindend geringer Prozentsatz von Mahnsachen wird nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbefehl in das normale Zivilverfahren übergeleitet. Das politisch-ökonomische Hauptproblem der meisten mit Zustellung eines Zahlungsbefehls eingeleiteten Zivilverfahren, der hier typisch auftretende, zur vollen Durchsetzung ökonomischer Gesetze des Sozialismus zu lösende Konflikt besteht darin, daß einzelne Werktätige von der Gesellschaft materielle und kulturelle Leistungen in Anspruch nehmen, ohne dafür das entsprechende, von ihnen persönlich erarbeitete Äquivalent pünktlich zu erstatten. Diese Feststellung wiegt um so schwerer, als Träger gesellschaftlichen Eigentums, die im Mahnverfahren als Antragsteller auftreten, in zunehmendem Maße das Gericht erst dann in Anspruch nehmen, wenn eingehende Bemühungen, den Schuldner außergerichtlich zur disziplinierten Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten, erfolglos gewesen sind. Es geht also auch bei der Durchführung des Mahnverfahrens um den Einsatz des Zivilrechts zur Gewährleistung der exakten Einhaltung der sozialistischen Rechtsordnung in dem komplizierten Prozeß der Auseinandersetzung und der Überwindung alter Gewohnheiten und Auffassungen. In der richtigen Erkenntnis, daß das Mahnverfahren der geltenden Zivilprozeßordnung bürokratischer, routinemäßiger Arbeitsweise des zuständigen Rechtspflegeorgans Vorschub leistet und den höheren Aufgaben der Zivilrechtspflege, wie sie sich aus der Programmati- 8 Vgl. Kietz/Mühlmann, Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen, Berlin 1962, S. 99, wo nachdrücklich darauf hingewiesen wird, daß das mit der Einigung erzielte Prozeßergebnis von den Parteien als gerecht, als richtig, als gesetzlich empfunden werden müsse. 340;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 340 (NJ DDR 1963, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 340 (NJ DDR 1963, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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