Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 34 (NJ DDR 1963, S. 34); Richter der Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts haben es in der Vergangenheit verstanden, sich diese Verbindungen zu schaffen. Für die Zukunft muß gesichert werden, daß alle Richter helfen, die große gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, in deren Rahmen der Erlaßentwurf gehört. Wenn wir uns vergegenwärtigen, welche umfangreichen Aufgaben in der Durchführung des Erlasses liegen werden, z. B. in der Qualifizierung der Konfliktkommissionen, die gegenwärtig ihre Aufgabe noch nicht erfüllen, in der Schaffung der Schiedskommissionen in den Wohngebieten, in LPGs, PGHs und Privatbetrieben, so ergeben sich allein hieraus nahezu unbegrenzte Möglichkeiten für eine gesellschaftliche Wirksamkeit der Richter. Deshalb unterstreiche ich an dieser Stelle, daß alle Richter einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des Erlasses und zu ihrer eigenen Qualifizierung tun, wenn sie nicht nur den Erlaß in der Diskussion erläutern, sondern sich auch selbst in die gesellschaftliche Entwicklung einschalten, um sein Inkrafttreten und seine schnelle Durchsetzung vorzubereiten. Es ist . eine Wichtige Aufgabe der Leiter der Gerichte, eine solche planmäßige gesellschaftliche Tätigkeit aller Richter zu sichern. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Grundsätze über die Stärkung der Unabhängigkeit der Richter sind zu diesem Problem auf den Richtertagungen zur Beratung des Erlaßentwurfs Diskussionen geführt worden. Ich stimme der prinzipiellen Darstellung der Unabhängigkeit der Richter zu, wie sie kürzlich von Dr. Hilde Benjamin in dieser Zeitschrift2 vorgenommen worden ist. Dort ist bereits hervorgehoben worden, daß richterliche Unabhängigkeit keine Unabhängigkeit vom Willen des Volkes ist, das den Richter durch seine Repräsentanten gewählt hat. Ich möchte den Darlegungen des Ministers der Justiz einige Bemerkungen hinzufügen. Unabhängigkeit ist Ausdruck der vollen Verantwortlichkeit des Richters für seine Entscheidung. Weder die Empfehlung eines örtlichen Organs noch der Antrag des Staatsanwalts ändern etwas daran, daß allein die Richter für alle Entscheidungen verantwortlich sind. Diese Verantwortung besteht während der ganzen Dauer des gerichtlichen Verfahrens ebenso wie für Entscheidungen, die dem Richter bereits während des Ermittlungsverfahrens durch das Gesetz zugewiesen worden sind. Das gilt für den Erlaß von Haftbefehlen, die Bestätigung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, für den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses und die Prüfung der Fortdauer der Haft nach Eröffnung des Hauptverfahrens. Hinsichtlich der Haftbefehlspraxis verweise ich auf die Richtlinie Nr. 15 des Obersten Gerichts vom 17. Oktober 1962h Die Mängel im Eröffnungsverfahren werden in Kürze in einer Richtlinie des Obersten Gerichts behandelt werden. Unabhängigkeit der Richter bedeutet, daß nur Verfassung und Gesetze für die Entscheidung bestimmend sind; sie bedeutet nicht, daß die gefällte Entscheidung nicht der Kritik unterliegt. Das ergibt sich schon aus den Prinzipien unserer Gerichtsverfassung, die Rechts1 mittel und Kassation vorsieht. Darauf kann sich aber die Kritik nicht beschränken, weil nur ein geringer Teil der Urteile dieser Überprüfung unterliegt. Es widerspricht nicht der Unabhängigkeit der Richter und das betone ich angesichts einiger Mißverständnisse , wenn sich jedes Gericht prinzipiell mit der eigenen Rechtsprechung beschäftigt und sie kritisch diskutiert. Voraussetzung dieser notwendigen Arbeitsmethode ist, daß der Leiter des Gerichts einen Überblick über die 2 NJ 1982 S. 764. 3 NJ 1962 S. 676. 34 Rechtsprechung seines Gerichts hat, was gegenwärtig häufig nicht der Fall ist. Ebensowenig ist es ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit, wenn prinzipielle Rechtsfragen vor Erlaß einer Entscheidung im Richterkollektiv diskutiert werden. Dadurch werden neue Gesichtspunkte für die Lösung dieser Probleme herausgearbeitet und wird der entscheidenden Kammer bzw. dem Senat Material an die Hand gegeben. Die Verantwortlichkeit für die Entscheidung bleibt auch in diesem Fäll bei den mit der Sache befaßten Richtern, die deshalb auch nicht etwa an eine Mehrheitsmeinung in der Besprechung des Richterkollektivs gebunden sind. Auf der Berliner Richterkonferenz gab es eine heftige Diskussion, ob auch nicht rechtskräftige Urteile der Kritik unterliegen und zur Auswertung in Betracht kommen. Meiner Ansicht nach kann man diese Frage nicht dogmatisch lösen. Auch ein nicht rechtskräftiges Urteil kann solche Probleme aufwerfen, z. B. erhebliche ideologische Unklarheiten eines Richters, die unabhängig von der Prüfung des Ergebnisses durch das übergeordnete Gericht eine Diskussion im Richterkollektiv unaufschiebbar maghen. Oder in einem Verfahren werden Mängel in einem Betrieb festgestellt, denen unbedingt rasch entgegengetreten werden muß, ohne daß hierfür das möglicherweise umstrittene Strafmaß irgendeine Bedeutung hat. Weshalb soll nicht der Richter'vor Rechtskraft des Urteils was übrigens der Staatsanwalt während des Ermittlungsverfahrens schon tun kann in den Betrieb gehen, um zur Beseitigung dieser Mängel beizutragen? Andererseits gibt es Fälle, in denen die breite Auswertung eines problematischen Urteils vor Rechtskraft schädlich ist, wie es mit dem Leipziger Eisenbahn-Urteil im Jahre I960 der Fall war, wo die erste Instanz nicht nur falsch entschied, sondern auch nicht auf die Hauptfragen orientierte, - auf die es zur Vermeidung künftiger Eisenbahnunfälle ankam4. Kritische Einschätzung der Rechtsprechung der unteren Gerichte wird wenn man den geringen Prozentsatz und die weitgehend von Zufällen abhängige Auswahl der Rechtsmittel berücksichtigt auch eine wichtige Form der Leitung der Rechtsprechung durch die höheren Gerichte sein. Es wird notwendig sein, diese Methode regelmäßig und planmäßig anzuwenden, damit das obere Gericht einen wirklichen Überblick über die Rechtsprechung der unteren Gerichte gewinnt. Damit wird die Frage aufgeworfen, die noch sehr gründlicher Überlegungen auch des Obersten Gerichts bedarf: Wie soll die Anleitung der Rechtsprechung durch die Rechtsprechung erfolgen? Sicher ist, daß diese Aufgabe nicht durch Übernahme administrativer Methoden erfolgen kann. Die künftigen Bezirksgerichte dürfen nicht eine Summe von Bezirksgericht und Justizverwaltungsstelle sein, bei denen die bisherigen Funktionen uncj Arbeitsmethoden der juristischen Funktionäre der Justizverwaltungsstelle von Richtern übernommen werden. Deshalb hält das Oberste Gericht die Methode des Bezirksgerichts Halle, wo nach Auflösung der Abteilung Recht der Justizverwaltungsstelle jetzt je ein Richter für zwei Kreisgerichte verantwortlich gemacht wird, die er mindestens einmal monatlich aufsuchen soll, für problematisch, falls es sich hier nicht nur um eine zeitlich begrenzte Übergangslösung handeln soll. Anleitung durch die Rechtsprechung heißt nicht, Richter zu Instrukteuren zu machen. Das Oberste Gericht hat im vergangenen Jahr einige Beratungen mit den Direktoren der Bezirksgerichte über bestimmte Komplexe der Rechtsprechung durchgeführt. Diese . Beratungen waren dann von hoher 4 Vgl. Klar, „Sorgfältige Prüfung der Kausalität und Schuld-ein Erfordernis der sozialistischen Gesetzlichkeit“, NJ 1961 S. 191 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 34 (NJ DDR 1963, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 34 (NJ DDR 1963, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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