Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 337 (NJ DDR 1963, S. 337); Trac/au. dev QesatzgabuHCf Dr. HEINZ PÜSCHEL, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Weitere Vorschläge zum erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Kreisgerichten Die Lösung der vom V. Parteitag der SED gestellten und auf dem VI. Parteitag erneut betonten Aufgabe der Schaffung einer neuen Zivilprozeßordnung erfordert eine ständige und systematische Auswertung der besten Erfahrungen der Justizpraxis auf ihrem Wege zu einer sozialistischen Zivilrechtspflege. Besonders die in der UdSSR in Vorbereitung des Erlasses der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung und das Zivilverfahren über die Gesetzentwürfe geführten Diskussionen unterstreichen die Notwendigkeit der aktiven Teilnahme der Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane an der Ausarbeitung der großen Kodifikation Wie fruchtbar eine über die unmittelbare Kommissionsarbeit hinausgehende Erörterung in sich geschlossener Teilergebnisse der Kodifikationsarbeit sein kann, haben die im Jahr 1962 in den Bezirken Potsdam, Leipzig und Rostock mit erfahrenen Justizpraktikern durchgeführten Aussprachen zu den Thesen über das erstinstanzliche Zivilverfahren vor dem Kreisgericht1 deutlich gemacht. Die lebhafte Anteilnahme der zu den Thesendiskussionen eingeladenen Richter (darunter auch Schöffen), Staatsanwälte, Rechtsanwälte und anderen Mitarbeiter aus dem Bereich der Zivilrechtspflege äußerte sich nicht nur in der guten Vorbereitung auf diese Tagungen und in der Qualität und hohen Anzahl der Diskussionsbeiträge, sondern auch in der von den Teilnehmern einmütig zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, die neuen, in der bisherigen Gesetzgebungsarbeit gewonnenen Erkenntnisse schon so weit in der Praxis zu verwirklichen, wie das im Einklang mit dem geltenden Verfahrensrecht möglich ist. Das ganze Ausmaß der Diskussionsbeiträge zur Weiterentwicklung der Thesen über das erstinstanzliche Zivilverfahren kann hier auch nicht annähernd wiedergegeben werden. Die Thesen wurden in ihren Hauptpunkten gebilligt und als Grundlage für einen sozialistischen Zivilprozeß begrüßt. Indem die Diskussion aber auch die Aufmerksamkeit auf einige neuralgische Punkte der bisherigen Gesetzgebungsarbeit lenkte, wird sie wesentlich dazu beitragen, daß die noch vorhandenen Schwächen im Sinne der grundsätzlichen Forderungen überwunden werden, die nach dem Erlaß des Staatsrates vom 4. April 1963 an die Zivilrechtspflege zu .stellen sind. Im folgenden werden einige Grundfragen der Zivilprozeßgesetzgebung behandelt, die nach dem Ergebnis der Diskussion noch unbefriedigend gelöst sind und bei den weiteren Gesetzgebungsarbeiten stärker beachtet werden müssen. Einbeziehung der Kraft der sozialistischen Gesellschaft in die Zivilrechtsprechung Die überragende Verpflichtung des Gerichts, als Organ der sozialistischen Staatsmacht mit den Mitteln seiner Rechtsprechung auf der Grundlage und zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts zur Lösung der politischen, ökonomischen und ideologischen Aufgaben des umfassenden Aufbaus des Sozialismus beizutragen, kann nur erfüllt werden, wenn das Gericht die große Kraft der sozialistischen Gesellschaft zur Überwindung der von ihm aufgedeckten Widersprüche und Hemmnisse der gesellschaftlichen Entwicklung in seine Tätigkeit einbezieht. Aus dem umfangreichen Problemkreis, 1 Vgl. Püschel, „Grundzüge der Thesen zum künftigen erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Kreisgerichten", NJ 1962 S. 144. der sich für die Gesetzgebung daraus ergibt, wurde in der Diskussion die Frage nach der prozessualen Stellung der an der Verhandlung teilnehmenden Vertreter staatlicher und gesellschaftlicher Organe aufgeworfen. Da die Rechte und Pflichten dieser Verfahrensbeteiligten etwas völlig Neues darstellen und diese am Verfahren mitwirkenden Kräfte nicht einfach als „Beweismittel“ erfaßt werden können2, erscheint es sehr fragwürdig, ob es richtig ist, ihre Mitwirkung lediglich als eine Einzelfrage der Hauptverhandlung zu betrachten. Richtig werden in den Thesen das Recht und die Pflicht der zur Hauptverhandlung erschienenen Vertreter von staatlichen und gesellschaftlichen Organen herausgearbeitet, dem Gericht die Meinung des Kollektivs, das sie beauftragt hat, über die Sache, die Ursachen des Konflikts, die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse und die Beweggründe der Parteien darzulegen. Darüber hinaus sollte aber an hervorragender Stelle im Gesetz, ähnlich wie dies in Art. 30 der sowjetischen Grundlagen für das Zivilverfahren erfolgt ist, die grundsätzliche verfahrensrechtliche Stellung dieser Prozeßbeteiligten verankert werden. Dabei erscheint der in dem sowjetischen Grundlagengesetz zum Ausdruck kommende Gedanke sehr wichtig, daß diese Verfahrensteilnehmer im Prozeß letztlich in Erfüllung der ihren Organisationen bzw. Kollektiven obliegenden Aufgaben mitwirken. Deshalb sollte erwogen werden, ob die Vertreter staatlicher oder gesellschaftlicher Organe nicht nur auf Anordnung des Gerichts am Verfahren teilnehmen, sondern in dieses auch auf eigene Initiative eintreten können. Entsprechendes gilt für die in den Thesen vorgesehene Befugnis des Gerichts, „weitere Beteiligte als Parteien in das Verfahren einzubeziehen“. Damit wird das Problem der Teilnahme Dritter am Verfahren aufgeworfen. An erster Stelle sollte hier das Recht Dritter, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Prozesses unmittelbar berührt wird, in das Verfahren einzutreten und zur Unterstützung einer Partei an ihm teilzunehmen, aufgeführt werden. Ihre Hinzuziehung zum Verfahren sollte auch auf Antrag der Parteien oder des Staatsanwalts möglich sein Dem Gericht würde dabei stets die Befugnis verbleiben, den Antrag zurückzuweisen, wenn die Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Dritten nicht gegeben ist. Die Hinzuziehung Dritter durch das Gericht ohne Antrag würde in der Praxis einen seltenen Ausnahmefall darstellen; aber auch in diesem Fall rückt der Hinzugezogene nicht einfach in die Rechtsstellung des Klägers oder des Verklagten ein, sondern bleibt „Dritter“ in dem Sinn, daß er kraft seiner Einbeziehung, vor allem wegen der damit für ihn eröffneten Möglichkeit der aktiven Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes und der ungehinderten Vertretung seiner Rechtsauffassung, an das Urteil, mit dem das Verfahren abschließt, gebunden ist. Schon aus der bisherigen Diskussion ergibt sich, daß den Thesen unzureichende Vorstellungen über Aufbau und Inhalt des ersten Teils der neuen Zivilprozeßordnung zugrunde liegen. Ähnlich wie sich dies bei den Arbeiten am Zivilgesetzbuch als unumgänglich, erwiesen hat, sollte auch die Zivilprozeßordnung in einen Allgemeinen Teil .mehr auf nehmen als lediglich eine 2 vgl. Niethammer, „Fragen des Beweises im neuen Zivilprozeß“, NJ 1961 S. 386. 337;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 337 (NJ DDR 1963, S. 337) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 337 (NJ DDR 1963, S. 337)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Personenzusamraen-schlösee und deren Tätigwerden gegen die Rechteordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung anzuwendenden Mittel und Methoden verfügen, erwächst ihnen im Rahnen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X