Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 332 (NJ DDR 1963, S. 332); geschlossen werden könne (NJ 1961 S. 430). Die Gerichte haben den Zusammenhang des Rechtssatzes mit dem im Urteil festgestellten konkreten Sachverhalt nicht immer genügend beachtet und ihn auf anders gelagerte Tatbestände formal übertragen. In einer Reihe von Entscheidungen, die zum Teil in der Neufassung der Richtlinie angeführt sind, hat deshalb das Oberste Gericht den Rahmen für die Zulässigkeit der Beiziehung von Blutgruppengutachten entsprechend dem jetzigen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Serologie präzisiert und damit den naehgeordnelen Gerichten klare Anleitungen für die Rechtsprechung in den einschlägigen Familienrechts verfahren gegeben. Das Blutgruppengutachten kann also nicht nur dann beigezogen werden, wenn Mehrverkehr tatsächlich festgestellt ist, sondern auch dann, wenn nach einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung beachtliche Umstände es wahrscheinlich machen, daß die Mutter in der Empfängniszeit noch mit anderen Männern Beiwohnungen gehabt hat Ob solche Umstände gegeben sind, ist vom Frozeßgericht jeweils sorgfältig zu prüfen. Wird in derartigen Fällen der in Anspruch genommene Mann durch das serologische Gutachten als möglicher Erzeuger des Kindes nicht ausgeschlossen, so ist er, wenn keine weiteren Beweismöglichkeiten gegeben sind, als dessen Vater anzusehen, da ein schlüssiger Beweis für den behaupteten Mehrverkehr nicht geführt werden konnte. Nicht zu beachten ist nach wie vor sowohl der sog. Dirneneinwand, der unseren gesellschaftlichen Auffassungen widerspricht, als. auch die Behauptung, ein bestimmter Geschlechtsverkehr habe unter Gebrauch empfängnisverhütender Schutzmittel slattgefunden, da er, wie gleichfalls medizinisch bewiesen ist, eine Zeugung nicht mit der für eine Vaterschaftsfeststellung notwendigen Sicherheit auszuschließen vermag. Ein Blutgruppengutachten kann aber auch eingeholt werden, wenn zufolge der bisherigen Feststellungen des Gerichts ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft des Mannes, der die Ehelichkeit des Kindes anßcht oder auf Unterhalt verklagt wird, bestehen, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Mehrverkehr der Mutter behauptet sein muß. Es genügt, daß eine festgestellte Beiwohnung nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zur Zeugung des Kindes geführt haben kann, sei es wegen ihres Zeitpunkts oder wegen anderer beachtlicher gegen eine Empfängnis sprechender Tatsachen. Innerhalb dieser Begrenzung wird es möglich sein, der Findung der objektiven Wahrheit und damit den Interessen des ehelichen und des nichtehelichen Kindes gerecht zu werden. Die neuen wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden bei der Anfertigung des Blut- gruppengutachtens, eines Beweismittels von absolutem Wert, werden voll genutzt. Diese notwendigen Änderungen der Richtlinie gaben Gelegenheit, deren Inhalt zu straffen und einige Formulierungen, die unseren heutigen Rechtsauffassungen nicht mehr voll entsprechen, auszulassen. So wurden Hinweise, daß die ungerechtfertigte Einholung eines Blutgruppen- oder erbbiologischen Gutachtens zu einem Mittel „unzulässiger Ausforschung“ werde, entfernt. Sie waren geeignet, die Erforschung der objektiven Wahrheit mit Hilfe fortgeschrittener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu hemmen. Der sonstige Inhalt der Richtlinie entspricht im wesentlichen auch heute noch unseren Rechtsauffassungen und den Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit. Dies trifft sowohl auf die Ausführungen zum Reifegrad-und Tragezeitgutachlen als auch zum Gutachten über die Zeugungsfähigkeit des Mannes zu. Auch hinsichtlich des Beweiswertes des erbbiologischen Gutachtens waren die entwickelten Grundsätze beizubehalten. Nach wie vor kann das Ähnlichkeitsgutachten nur dann ausschlaggebenden Beweiswert für die zu treffende Entscheidung erlangen, wenn noch andere beachtliche Tatsachen hierfür gegeben sind. Haben alle anderen Beweiserhebungen versagt, so kann es allein den Nachweis für die Feststellung oder den Ausschluß der Vaterschaft eines bestimmten Mannes nicht erbringen. Das ist auch künftig streng zu beachten und widerspricht nicht den Prinzipien der Erforschung der objektiven Wahrheit. Trotz des Fortschritts der medizinisch-fciologiscfien Untersuchungsmethoden ist es bis jetzt noch nicht möglich, mit ihrer Hilfe die Vaterschaft eines bestimmten Mannes positiv festzustellen; lediglich die Ausschlußmöglichkeiten sind größer geworden. Wenn daher alle Beweise versagen, sind die zum Schutze des Kindes geschaffenen Rechtsvermutungen der geftenden familienrechtlichen Vorschriften zu beachten. Nicht aufrechtzuerhalten war allerdings die These, daß im Zivilprozeß nur solche Beweismittel zulässig sind, die keine wesentliche Verzögerung des Rechtsstreits verursachen. Sie kann dazu führen, daß erbbiologische Gutachten in den Fällen nicht beigezogen werden, in denen noch geraume Zeit vergeht, bis das Kind das für die Begutachtung notwendige Alter (in der Regel drei Jahre) erreicht hat, obwohl die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Durch die Änderung der Überschrift der Richtlinie soll klargestellt werden, daß sie verbindliche Hinweise über den Beweiswert und die Voraussetzungen aller medizinisch-biologischen Beweismittel, also nicht nur des erbbiologischen Gutachtens, enthält. Zur J&Lskussiou Dr. AXEL RÖMER, beauftr. Dozent am Institut für Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin Gedanken zur Ausbildung der Juristen Der Minister der Justiz, Dr. I-Iilde Benjamin,- stellte zutreffend fest, daß nach dem VI. Parteitag der SED und dem Erlaß des Staatsrätes über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege dringender denn je die Forderung nach einer den ständig wachsenden Anforderungen der sozialistischen Praxis entsprechenden Veränderung der juristischen Ausbildung erhoben werden muß1. Es geht nicht nur um Teillösungen und Teilreformen, die in der l H. Benjamin, „Ökonomie und Ausbildung der Juristen in der DDR“, ND (Ausg. B) vom 27. März 1963, S. 4. Vergangenheit mit mehr oder weniger Erfolg, insgesamt aber ohne genügende Zielstrebigkeit in Angriff genommen worden sind, sondern um den Schritt zu einer qualitativ neuen Stufe der Ausbildung in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht. Eine im vergangenen Jahr durch die juristischen Fakultäten und das Staatssekretariat für Hoch- und Fachschulwesen ausgearbeitete Analyse der juristischen Ausbildung hat gezeigt, daß es seit der Babelsberger Konferenz im Jahre 1958 eine Reihe von Fortschritten 932;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 332 (NJ DDR 1963, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 332 (NJ DDR 1963, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprozeß zu realisierenden Maßnahmen stellen. Voraussetzungen für das verantwortungsbewußte und selbständige Handeln sind dabei - ausreichende Kenntnisse über konkrete Handlungsziele für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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