Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 331 (NJ DDR 1963, S. 331); Mißstände im Betrieb den ehrenamtlichen Kommissionen mitteilen und mit ihnen gemeinsam Maßnahmen zur Beseitigung solcher Mißstände treffen. Soweit diese Mißstände schon zu geringfügigen Straftaten vor allem Wirtschaftsdelikten geführt haben, sind das Komitee und die Inspektionen der Ärbeiter-und-Bauern-Inspektion berechtigt, diese der Konfliktkommission des jeweiligen Betriebes zur Beratung und Entscheidung zu übergeben. Dafür ist allerdings die Zustimmung des Staatsanwalts erforderlich (Zweiter Teil, zweiter Abschnitt, I 5 Abs. 3 des Rechtspflegeerlasses; Ziff. 54, 55 der Richtlinie). Die enge Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Einrichtungen des Betriebes wird maßgeblich bestimmen, wie die Konfliktkommissionen ihre Hauptaufgaben erfüllen, die Herausbildung der neuen, auf kameradschaftlicher Hilfe, Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe beruhenden sozialistischen Beziehungen zu fördern und zu schützen, die Werktätigen zur bewußten Einhaltung der Gesetze und der Grundsätze des sozialistischen Gemeinschaftslebens zu erziehen, die Kraft aller Werktätigen zur Beseitigung von Mißständen im Betrieb zu fördern und die Planerfüllung zu sichern. * Dieser Beitrag erscheint kurz nach Beginn einer neuen Etappe in der Rechtspflege. Er konnte nicht auf alle vor uns stehenden Fragen Antwort geben. Er sollte wichtige neue Aufgaben der Konfliktkommissionen erläutern, einige Hinweise für die schnelle Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses geben und zum weiteren Durchdenken der neuen Probleme anregen. HELMUT LATKA, Richter am Obersten Gericht Voraussetzungen und Beweiswert der medizinisch-biologischen Beweismittel Zui Neufassung der Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts Der Erlaß der Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik über Voraussetzungen und Beweiswert des erbbiologischen Gutachtens vom 29. Juni 1955 (GBl. II S. 264) NJ 1955 S. 447 war erforderlich, weil zu dieser Zeit eine Anzahl von Kreis- und Bezirksgerichten die Bedeutung der anthropologischen Vergleichsuntersuchung für die Feststellung der Vaterschaft unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 1591, 1717 BGB) erheblich überschätzten. Das hatte zur Folge, daß in nicht wenigen Unterhaltsprozessen nichlehelicher Kinder, aber auch in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren erbbiologische Gutachten ohne die hierzu notwendigen Voraussetzungen beigezogen und die Verfahren verzögert wurden. Pie Richtlinie hat wesentlich dazu beigetragen, daß die Instanzgerichte Bedeutung und Beweiswert des anthropologisch-erbbiologischen Vaterschaftsgutachtens richtig einzuschätzen lernten. In den Jahren nach ihrem Erlaß hatte das Oberste Gericht nur noch in wenigen Ausnahmefällen ungerechtfertigte Anordnungen eines solchen Sachverständigenbeweises zu beanstanden. Die Richtlinie hat also erreicht, daß erbbiologische Untersuchungen in der Regel nur noch in gerechtfertigten und unbedingt notwendigen Fällen veranlaßt werden. Zur verständlichen Darstellung aller mit dem Beweiswert des erbbiologischen Gutachtens zusammenhängenden Probleme war es zwangsläufig erforderlich, in der Richtlinie auch auf andere medizinisch-biologische Untersuchungsmethoden, die der Feststellung der Vaterschaft dienen können, wie das Reifegrad- und Tragezeitgutachten, die Untersuchung der Zeugungsfähigkeit des Mannes und das Blutgruppengutachten, einzugehen und einige Grundsätze über Voraussetzungen und Wert dieser Beweismittel darzulegen. Seit ihrem Erlaß im Jahre 1955 ist es der medizinischen Wissenschaft gelungen, durch die Entdeckung weiterer Blutgruppenfaktoren und Serumeigenschaften, wie z. B. des Rhesus-Blutgruppensystems und der Haptoglobine sowie deren Vererbungsgang, die Bedeutung des Blutgruppengutachtens für die Feststellung der Vaterschaft wesentlich zu erhöhen. Es sind jetzt erweiterte Möglichkeiten gegeben, den Nachweis zu führen, daß die Erzeugung des Kindes durch einen bestimmten Mann „offenbar unmöglich" ist. Diese fortgeschrittenen wissenschaftlichen Erkenntnisse gilt es zur Erforschung der objektiven Wahrheit im Unterhaltsprozeß des nichtehelichen Kindes und im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren zu nutzen. Es liegt im Interesse der Gesellschaft und jedes einzelnen Bürgers, den tatsächlichen Vater festzustellen und zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Kinde anzuhalten. Es kann aber weder der Gesellschaft noch dem Kinde zum Vorteile gereichen, einen Mann in Anspruch zu nehmen, der tatsächlich nicht dessen Vater ist. Die Praxis der Instanzgerichte hat ergeben, daß einige Ausführungen in der Begründung der Richtlinie, insbesondere über die Voraussetzungen für die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens, sich hemmend auf die Nutzung der neuen medizinischen Erkenntnisse bei der Findung der objektiven Wahrheit auswirken. Bereits 1957 hatte sich Finclce in NJ 1957 S. 209 für eine umfassende Zulassung dieses Beweismittels ausgesprochen. Allerdings geht seine Forderung, in jedem Falle, in dem es beantragt wird, ein Blutgruppengutachten einzuholen, zu weit. Nach wie vor ist es im Interesse der Konzentration des Verfahrens und damit des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlich, gewissenhaft zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Erhebung eines solchen Beweises vorliegen, wie dies auch für die Berücksichtigung jedes anderen Beweisangebotes geboten ist. Andererseits haben die Ausführungen in der Richtlinie, ein Blutgruppengutachten komme erst dann in Frage, wenn festgestellt worden sei, daß das Kind überhaupt im Verkehr mit dem betreffenden, auf die Blutgruppe zu untersuchenden Manne erzeugt sein könne, neben anderen ähnlichen Formulierungen die Gerichte dazu bewogen, ein solches Gutachten erst dann anzufordern, wenn ein Zeuge oder zumindest die Mutter des Kindes bei ihrer Vernehmung Mehrverkehr glaubhaft zugestanden haben. Zu einer solch einschränkenden, den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht gerecht werdenden Auslegung hat auch der zum Urteil des Obersten Gerichts vom 8. Dezember 1960 1 ZzF 55/60 gegebene Rechtssatz beigetragen, daß die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens nur dann möglich sei, wenn Mehrverkehr festgestellt, der andere Mann einbezogen und nicht schon durdi ein Tragezeitgutachten aus- 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 331 (NJ DDR 1963, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 331 (NJ DDR 1963, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtete Aktivitäten durchzusetzen, zu diesem Zweck besonders die Jugendarbeit in der Jungen Gemeinde zur feindlichen Beeinflussung Jugendlicher zu nutzen und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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