Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 329 (NJ DDR 1963, S. 329); letzuiig zum Nachteil des Betriebes oder eines seiner Beschäftigten einschreiten. Sie darf es nicht dulden, daß die Menschen hartherzig oder bürokratisch behandelt werden, z. B. daß fristlose Entlassungen erfolgen, wenn andere Disziplinarmaßnahmen ausreichen. Sie muß mit den Menschen sprechen, die sich außerhalb des Kollektivs gestellt haben, und dafür sorgen, daß sie in diesem Kollektiv wieder einen festen Platz einnehmen. Vor allem kommt es darauf an, daß die Mitglieder der Konfliktkommission ihre Hilfe rechtzeitig zur Verfügung stellen. Noch allzu häufig greifen sie aus falsch verstandener Kollegialität oder in der Hoffnung, daß eine Besserung des kritikwürdigen Zustandes von selbst eintreten werde, zu spät ein, z. B., wenn das moralische Abgleiten die Verletzung der Arbeitsmoral und der Grundsätze der Arbeitsdisziplin schon so weit vorangeschritten ist, daß strenge arbeitsrecht-liche Maßnahmen erforderlich werden, oder es sich sogar bis zur Kriminalität entwickelt hat. In solchen Fällen können sich das Belriebskollektiv oder auch die Konfliktkommission nicht von dem Vorwurf befreien, daß sie einem Kollegen nicht geholfen haben. Chruschtschow sagte dazu auf dem XXI. Parteitag der KPdSU: „Man wird einen solchen Menschen nicht erst dann genauer betrachten können, wenn er ein Vergehen oder ein Verbrechen bereits begangen hat, sondern wenn an ihm Abweichungen von den Normen des gesellschaftlichen Verhaltens 'festgestellt werden, die ihn zu antisozialen Handlungen führen können. Man wird auf ihn rechtzeitig einwirken können, um seine schlechten Neigungen zu unterbinden. Man muß Maßnahmen ergreifen, die das Auftreten irgendwelcher, der Gesellschaft schadender Vergehen bei einzelnen Personen verhüten und später gänzlich ausschließen. Das Wichtigste ist die Prophylaxe, die Erziehungsarbeit.“2 Das sollten die Konfliktkommissionen in ihrer Arbeit stets beherzigen. Durch einen rechtzeitigen Hinweis, ein kameradschaftliches Gespräch oder auch eine auf Antrag eines dafür zuständigen Organs durchgeführte Beratung vor der Kommission, an der das Kollektiv aktiv teilnimmt, erweisen sie besonders dem Werktätigen, der abzugleiten droht, aber zugleich seiner Familie und unserer sozialistischen Gesellschaft einen guten Dienst. Sie zeigen damit, daß in unserem Staat niemand mit seinen Sorgen allein ist und daß' die gesellschaftlichen Kräfte stets bemüht sind, eine Störung des Gleichklangs der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen zu beseitigen. Die erzieherische Kraft des Kollektivs Ein gutes Beispiel dafür hat das Kollektiv eines volkseigenen Betriebes im Kreis Greiz in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Konfliktkommission des Betriebes gegeben. In dieses Kollektiv war ein Gelegenheitsarbeiter gekommen, der sich in den letzten Jahren als Landstreicher herumgetrieben hatte. Er suchte keinen Kontakt zum Kollektiv, das sich um seine volle Wiedereingliederung in ein geregeltes Arbeitsverhältnis bemühte, war undiszipliniert, bummelte häufig, vertrank seinen Lohn und beging schließlich einen Diebstahl, für den er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Das Kollektiv erkannte in diesem Moment, daß seine erzieherischen Bemühungen ungenügend gewesen waren. Es beschloß daher, den Verurteilten nach Verbüßung seiner Strafe in das Kollektiv zurückzuholen und gründlich zu erziehen. So geschah es auch Das Kollektiv besorgte dem Strafentlassenen eine Wohnunterkunft und richtete diese 2 Vgl. Chruschtschow, Uber die Kontrollziffern für die Entwicklung der Volkswirtschaft der UdSSR in den Jahren 1959 bis 1965, Berlin 1959, S. 130. ein. Dann achtete es darauf, daß er regelmäßig arbeitete und sein Geld sinnvoll verwendete. Schließlich gelang es ihm, den Verurteilten zu veranlassen, daß er sich ein Sparkonto einrichtete. Heute ist dieser Arbeiter ein anderer Mensch. Er ist diszipliniert, arbeitet fleißig und hat einen festen Platz im Kollektiv erworben. In diesem Fall ist es vor allem dem Kollektiv zu danken, daß ein Mensch vor der Begehung weiterer Straftaten bewahrt und auf den Weg eines sinnvollen Lebens geführt wurde. Ähnlich gute Ergebnisse können Mitglieder der Konfliktkommissionen in Zusammenarbeit mit den sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften erreichen, wenn sie rechtzeitig gegen Ursachen und begünstigende Bedingungen für Verletzungen der Arbeitsmoral, die wiederum häufig eine Ursache für strafbare Handlungen sind, einschreiten, oder wenn sie frühzeitig Verletzungen des Arbeilsrechts entgegentreten. So teilten z. B. verschiedene Arbeiter eines Berliner Verlages dem Vorsitzenden ihrer Konfliktkommission mit, daß ein Vorgesetzter Mitarbeiter durch ständige „Besserwisserei“ ihre Arbeit behindere und die Anweisungen des Abteilungsleiters zu durchkreuzen versuche. Das Verhältnis in der Brigade sei schon so gespannt, daß eine Aussprache im Kollektiv keine Wirkung mehr verspreche. Der Vorsitzende der Konfliktkommission griff den Hinweis sofort auf und organisierte eine Gewerkschaftsgruppenversammlung, in der diese Fragen erörtert und eindeutige Festlegungen für die weitere Arbeit getroffen wurden. Ein Konflikt, der die Arbeit einer ganzen Abteilung belastete, wrurde geklärt, bevor er sich so ausgeweitet hatte, daß eine Beratung der Konfliktkommission notwendig gewesen wäre. Dieser vorbeugenden Tätigkeit sollten die in den nächsten Wochen neu zu wählenden Mitglieder der Konfliktkommissionen große Aufmerksamkeit schenken. Insbesondere muß die Zusammenarbeit der Konfliktkommissionen mit den gesellschaftlichen Organisationen, sozialistischen Brigaden, dem Schöffenkollektiv, den Brandschutzkollektiven, den Verkehrssicherheitsaktiven, den Beauftragten für den Arbeitsschutz und insbesondere mit den Betriebsleitern und den ehrenamtlichen Kommissionen der Arbeiter-und-Bauem-Inspektion verbessert bzw. entwickelt werden. Das allein bietet die Gewähr, daß Konflikte schnell erkannt und wirkungsvoll beseitigt werden. Eine planmäßige, organisierte und auf die betrieblichen Schwerpunkte abgeslimmte Zusammenarbeit dieser Einrichtungen sichert, daß die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für mögliche Rechtsverletzungen schnell erkannt und beseitigt werden, bevor sie sich schädlich auswirken können. Zur Verbesserung der vorbeugenden Tätigkeit und zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Arbeit der Konfliktkommissionen wird auch die halbjährliche Rechenschaftslegung der Konfliktkommissionen vor allen Betriebsangehörigen und die regelmäßige Rechenschaftslegung der Mitglieder in den gewerkschaftlichen Gruppenversammlungen beitragen (Ziff. 11 der Richtlinie). Zur Beratung der Konfliktkommission In den vorstehenden Ausführungen berichteten wir über einige Möglichkeiten zur Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Rechtsverletzungen und für Verletzungen der Grundsätze der sozialistischen Ethik und Moral, insbesondere der Arbeitsmoral, außerhalb der beratenden Tätigkeit der Konfliktkommission. Selbstverständlich liegt die Hauptaufgabe hierbei in den Arbeitskollektiven, in den sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften selbst. Die Mitglieder der Konfliktkommission werden deren erzieherische Tätigkeit lediglich unterstützen und sich 329;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch vorliegt - als Ordnungswidrigkeit zügig und mit angemessener Ordnungsstrafe verfolgt werden. Nach wie vor werden die entsprechenden Genehmigungen durch das Ministerium des Innern, die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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