Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 326 (NJ DDR 1963, S. 326); Dr. HARRY CREUZBURG und WOLFGANG SCHMIDT, Berlin Die Aufgaben der Konfliktkommissionen nach dem Staatsratserlafj * Schluß* Die Beratung über kleinere zivilrechtliche Streitigkeiten Der Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse in der DDR und die Entwicklung und Festigung des sozialistischen Bewußtseins unserer Werktätigen gestatteten es, den Konfliktkommissionen weitere Aufgaben zu übertragen. Der Staatsrat entsprach dem Vorschlag vieler Bürger, die Konfliktkommissionen auch für die Beratung zur gütlichen Beilegung kleinerer Zivilrechtsstreitigkeiten für zuständig zu erklären. Das ist ein Beweis des Vertrauens und der Anerkennung für ihre bisherige Arbeit. Es besteht kein Zweifel, daß die Konfliktkommissionen auch die neuen Aufgaben erfüllen werden. Mehr noch als auf den anderen Gebieten werden die Konfliktkommissionen beim Betreten dieses „Neulands“ mit der kameradschaftlichen Hilfe durch die staatlichen Rechtspflegeorgane rechnen. Deshalb sollten sich die Zivilrichter, die auf dem Gebiet des Zivilrechts tätigen Staatsanwälte, die Staatlichen Notare und die Sekretäre der Kreisgerichte den Gewerkschaften zur Verfügung stellen und sich für die Anleitung der Arbeit der Konfliktkommissionen auf diesem Gebiet verantwortlich fühlen. Neben der Schulung sollten sie auch im Einzelfall den Konfliktkommissionen hilfreich zur Seite stehen und dafür sorgen, daß es keine wesentlichen „Anfangsschwierigkeiten“ gibt. Gleiche Möglichkeiten für eine unterstützende Tätigkeit haben die Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien. Durch eine enge Verbindung mit den Konfliktkommissionen können die Justizfunktionäre und die Rechtsanwälte zugleich ihre Kenntnisse über die Ökonomik und Leitungstätigkeit in ' verschiedenen sozialistischen Betrieben ihres Tätigkeitsbereichs vertiefen eine Voraussetzung, um den erhöhten Anforderungen des Rechtspflegeerlasses überhaupt gerecht zu werden. Die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen für Beratungen über Zivilsachen Die Zuständigkeit der Konfliktkommission umfaßt nur einen Teil des Zivilrechts. Der Rechtspflegeerlaß begrenzt sie im wesentlichen auf Rechtsfälle des Alltags. Das sind einfache Streitigkeiten über Geldforderungen bis etwa 500 DM sowie andere Streitigkeiten, denen ein einfacher Sachverhalt zugrunde liegt und die rechtlich unkompliziert sind; schließlich ist die Konfliktkommission für die Beratung über die Erfüllung rechtsverbindlich festgestellter Unterhaltsverpflichtungen zuständig (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des GBA). Das ist keinesfalls eine Begrenzung auf Bagatellsachen. Vielmehr sind in dieser Begrenzung eine Vielzahl von Rechtsfällen des Alltags enthalten. Der Rechtspflegeerlaß hat anders als im Strafrecht darauf verzichtet, Beispiele für einfache zivilrechtliche Streitigkeiten aufzuzählen. Nach den Erfahrungen der Arbeit der Kreisgeiichte und der Schiedsmänner dürfte es sich dabei aber im wesentlichen um Streitigkeiten handeln, die sich aus Kaufverträgen über Sachen, aus Woh-nungsmietverträgen, aus Störungen der nachbarlichen Beziehungen, aus Leihe, Darlehen oder aus unerlaubten Handlungen ergeben können. Erbrechtliche Streitigkeiten dürften wegen der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nicht für eine * Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1963 S. 289 ft. veröffentlicht. Beratung durch die Konfliktkommission geeignet seih. Die Beratung über Ehescheidungen ist absolut ausgeschlossen, weil hier ausnahmslos das Erfordernis des einfachen Sachverhalts nicht gegeben und der zutiefst persönliche Charakter dieser Streitigkeiten zu berücksichtigen ist. Wegen ihrer rechtlichen Kompliziertheit werden auch alle Streitigkeiten über Grundpfandrechte, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, den Erwerb von Rechten an Grundstücken und über Urheberrechte für eine Beratung durch die Konfliktkommission ungeeignet sein. Wenn der Sachverhalt nicht einfach oder die rechtliche Würdigung schwierig ist, können und sollten die Mitglieder der Konfliktkommission von ihrem Recht auf Ablehnung der Beratung Gebrauch machen. Um zu vermeiden, daß die Konfliktkommission mit der Lösung „schwieriger Fälle“ beauftragt wird, legt der Rechtspflegeerlaß fest, daß nur Bürger (keine gesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Dienststellen, Betriebe u. a.) den Antrag auf Beratung stellen können; der Antrag darf sich auch nur gegen Bürger richten, die in dem Betrieb arbeiten, für den die Konfliktkommission zuständig ist. Im Gegensatz zu den meisten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Bürger bei zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht verpflichtet, sich zunächst an die Konfliktkommission zu wenden. Er kann sich vielmehr wie bisher in jedem Fall unmittelbar an das Kreisgericht wenden. Er wird dies tun, wenn es um die Klärung einer komplizierten Sach- oder Rechtsfrage geht. Dagegen wird er sich in einfach gelagerten Fällen an die Konfliktkommission wenden. In der Praxis der Gerichte sind diese sog. einfachen Fälle recht zahlreich. Durch die Übertragung der Beratungsbefugnis auf die Konfliktkommission werden sie wahrscheinlich noch etwas stärker in Erscheinung treten, weil in der Vergangenheit auf die Durchsetzung solcher Rechte wegen der noch nicht vollständig überwundenen Scheu vor einem Gerichtsverfahren häufig verzichtet wurde. In Fällen, in denen es besonders auf die erzieherische Einwirkung ankommt, sollte der Antrag an die Konfliktkommission gerichtet werden, so z. B., wenn ein Arbeiter das seinem Kollegen geliehene Geld nicht zurückbekommt, wenn er die Kaufsumme für einen verkauften Gegenstand nicht erhält oder wenn jemand die nachbarlichen Beziehungen stört. In der Rechtsauskunftsstelle des Kreisgerichts Neustrelitz erschien z. B. ein Werktätiger und beklagte sich über das Verhalten seines Nachbarn. Er hatte diesem gestattet, einen genau bestimmten Teil seines Gartens zu nutzen. Der Nachbar hatte aber einen weit größeren Teil bestellt und weigerte sich, die Besitzstörung zu beseitigen. In einem anderen Fall hatte ein Bürger die Hofeinfahrt mit Holz verlegt und damit allen anderen Mietern die Zufahrt versperrt. Einige Untermieter beschwerten sich über das schikanöse Verhalten der Hauptmieter u. a. Das Gericht mußte hier durch einstweilige Verfügungen oder Urteile also durch staatliche Entscheidungen für die Sicherung der Rechte der Bürger sorgen. In allen diesen Fällen handelt es sich aber um Verstöße gegen die Grundsätze des sozialistischen Zusammenlebens, die zugleich Verstöße gegen zivilrechtliche Bestimmungen darstellen. Hier kann die erzieherische Kraft der Beratung durch die Konfliktkommission rechtzeitig und überzeugend wirksam werden, die Zu- 326;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit bestimmte Personen zwingend zu solchen Reaktionen zu veranlassen, die die Lösung operativer Aufgaben ermöglichen oder dafür günstige Voraussetzungen schaffen.

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