Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 325 (NJ DDR 1963, S. 325); gezogen werden. (Eine Anklage durch den Bezirksstaatsanwalt beim Bezirksgericht war auch nach dem alten GVG in derartigen Sachen möglich.) Diese neue ■ Form der Leitungstätigkeit wird dann wirksam werden, wenn die Präsidien der Bezirksgerichte durch eine enge Zusammenarbeit mit den Direktoren der Kreisgerichte und einen planmäßigen Einsatz der Inspektionsgruppe sichern, daß das Bezirksgericht über derartig bedeutende Verfahren rechtzeitig informiert wird. Das Recht des Direktors des Bezirksgerichts, „andere Strafsachen“ heranzuziehen, erstredct sich auf alle Strafsachen, in denen beim Kreisgericht Anklage erhoben ist, also auch auf Verbrechen gegen die Volkswirtschaft. Deshalb war ein Senatsvorsitzender des Bezirksgerichts Halle im Unrecht, der entgegen der Ansicht des Direktors durch eine Wortauslegung des § 28 GVG zu der Meinung kam, bei Verbrechen gegen die Volkswirtschaft bestände ein derartiges Recht des Bezirksgerichtsdirektors nicht. Es kommt hier wie in allen anderen Fällen, in denen bei der Auslegung des GVG Zweifelsfragen auftreten, darauf an, die Zielsetzung der einzelnen Bestimmung zu erkennen und sie in diesem Sinne anzuwenden. In Zivilsachen ist die erstinstanzliche Tätigkeit des Bezirksgerichts in den Fällen weggefallen, in denen eine Partei des Rechtsstreits Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt. Diese formalen Kriterien haben sich als nicht geeignet erwiesen, die ihrem Inhalt nach bedeutenden und grundsätzliche Rechtsfragen entscheidenden Verfahren auszusondern. In Zukunft ist in allen Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen grundsätzlich das Kreisgericht erstinstanzliches Gericht; beim Bezirksgericht werden sie nur dann bereits in erster Instanz anhängig, wenn dies vor Eintritt in die mündliche Verhandlung des Kreisgerichts wegen der Bedeutung, Folgen und Zusammenhänge des Rechtsstreits vom Staatsanwalt des Bezirks beantragt wird oder wenn eine Heranziehung durch den Direktor des Bezirksgerichts erfolgt. Auf diesem Gebiet wird es notwendig sein, die ersten Erfahrungen zu studieren und zu verallgemeinern, da es kein Schema dafür geben kann, welche Sachen darunter fallen. Allgemein kann man sagen; daß es sich um zivil- und arbeitsrechtliche Verfahren handeln wird, bei denen die Entscheidung große ökonomische Auswirkungen hat (ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts!) oder eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die für die Rechtsprechung der Gerichteallgemeine Bedeutung hat; der letztere Fall dürfte auch der alleinige Grund sein, eine Familiensache erster Instanz dem Bezirksgericht vorzulegen. 3. Die Zusammenarbeit mit anderen Staatsorganen und gesellschaftlichen Organisationen Vor den Bezirksgerichten, die in ihrer Rechtsprechung zentral geleitet werden, steht die Aufgabe, ihren Beitrag zur staatlichen Leitungstätigkeit der Bezirksorgane zu leisten. Deshalb werden sie zu einer engen und ständigen Zusammenarbeit mit den Bezirkstagen, den anderen Staats- und Wirtschaftsorganen (wie z. B. den Bezirks Wirtschaftsräten und den Bezirkslandwirtschaftsräten) sowie den Ausschüssen der Nationalen Front und den Massenorganisationen verpflichtet. Von besonderer Bedeutung ist die Zusammenarbeit mit dem Bezirkstag, dem sie über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Pflichten als gewählte Richter Bericht erstatten und an dessen Sitzungen der Direktor des Bezirksgerichts kraft seiner Funktion teilnimmt. Die Bezirksgerichte haben vielfältige Methoden zu entwickeln, um mit den Erfahrungen aus ihrer Rechtsprechung die Lösung der ökonomischen Aufgaben in ihrem Bereich zu unterstützen, die Gesetzlichkeit zu festigen, zur Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Bürger beizutragen uncf gestützt auf die Kräfte der Gesellschaft planmäßig bei der Bekämpfung der Kriminalität mitzuwirken. Dieser Fragenkomplex bedarf auf der Grundlage des Staatsratserlasses einer gründlichen theoretischen Bearbeitung. Für die Militärobergerichte gilt hinsichtlich der Leitung der Rechtsprechung der Militärgerichte die gleiche Aufgabenstellung wie für die Bezirksgerichte mit der Maßgabe, daß sie über kein Präsidium verfügen und dessen Aufgaben deshalb teilweise dem Plenum, teilweise dem Leiter des Gerichts zugewiesen werden. Zu den Aufgaben der Kreisgerichte Beim Kreisgericht liegt nach wie vor der Hauptteil der erstinstanzlichen Rechtsprechung und damit eine große Verantwortung für die Durchsetzung des sozialistischen Rechts. Durch die neuen Gesetze erhalten die Kreisgerichte als zusätzliche Aufgaben: Die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen der Konflikt- oder Schiedskommissionen wegen geringfügiger Verletzungen der Strafgesetze; die Vollstreckbarkeitserklärung der Festlegungen dieser Kommissionen über Wiedergutmachung sowie der vor ihnen erfolgten Einigungen in zivilrechtlichen Streitigkeiten; die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Notariate und der Einzelnotare; einige Funktionen, die sich aus der Auflösung der Justizverwaltüngsstellen ergeben. Für die weitere Arbeit der Kreisgerichte wird die Tatsache Bedeutung gewinnen, daß mit der schrittweisen Aufnahme der Tätigkeit der Schiedskommissionen das Privatklageverfahren wegfällt. Für die Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit den Kreistagen, den Staats- und Wirtschaftsorganen des Kreises, den Ausschüssen der Nationalen Front und den Massenorganisationen gilt Entsprechendes wie beim Bezirksgericht. So nimmt der Direktor des Kreisgerichts an den Sitzungen des Kreistages teil und erstattet ihm regelmäßig Bericht über die Tätigkeit des Gerichts. * Es konnte nur Aufgabe dieses Artikels sein, einige grundsätzliche und für die Praxis wichtige Fragen der ersten beiden Kapitel des GVG zu behandeln. Sie zeigen die neue Etappe der sozialistischen Rechtspflege, die mit den Beschlüssen des VI. Parteitages der SED begonnen hat. Das neue GVG ist ein wichtiges Instrument, um die Gerichte zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu befähigen. Literatur aus dem Staatsverlag der DDR RechtspHegeerlaß - bedeutsame Weiterentwicklung unserer sozialistischen Demokratie Schriftenreihe des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 2 63 - 186 S., brosch., Preis: 0,90 DM Aus dem Inhalt: Rede des Vorsitzenden des Staatsrates, Walter Ulbricht, in der 27. Sitzung des Staatsrates: Nationales Vorbild der Demokratie, der Gerechtigkeit und Humanität; Bericht der Staatsratskommission, erstattet von ihrem Vorsitzenden Prof. Dr. Karl Polak; Dr. Hilde Benjamin : Die Arbeit der Richter im Sinne des Staatsratserlasses sicherstellen; Walter Ziegler: Zur Bedeutung der wissenschaftlichen Leitung der Volkswirtschaft nach dem Produktionsprinzip für die Leitung der Rechtsprechung; Josef Streit: Unsere Rechtsordnung nationaler Hüter der Gerechtigkeit; Otto Lehmann: Die gesellschaftlichen Bedingungen für die Verwirklichung des Rechtspflegeerlasses sind reif; Prof. Dr. Joachim Renneberg: Zu einigen Problemen der Strafrechtswissenschaft ; Siegfried D a I I m a n n : Zur Zusammenarbeit der örtlichen Volksvertretungen mit den Organen der Rechtspflege; Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. Aprfl 1963; Richtlinie des Bundesvorstandes des FDGB über die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 1963. 325;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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