Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 324 (NJ DDR 1963, S. 324); \ mie der Gruppe angehören. Auch wenn Mitglieder der Gruppe als Richter gewählt werden, sind sie während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Inspektionsgruppe nicht in der Rechtsprechung tätig; die Inspekteure stellen auch beim Bezirksgericht keine zeitweiligen Hilfskräfte der Senate dar. Ihre Arbeit ist kompliziert ünd verantwortungsvoll und keineswegs geringer zu bewerten als die rechtsprechende Tätigkeit. Das Oberste Gericht sieht es als eine wichtige Aufgabe an, gemeinsam mit den Bezirksgerichten eine prinzipielle Aufgabenstellung für die Inspektionsgruppen auszuarbeiten. 3. Die Kollegien des Obersten Gerichts Für die Sachgebiete Strafsachen Militärstrafsachen Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen werden beim Obersten Gericht als neue Organe Kollegien (§§ 23, 24 GVG) gebildet. Ihre Aufgabenstellung ist ausführlich im Staatsratserlaß dargelegt (Zweiter Teil, erster Abschnitt, IB 3c). Sie haben die sich aus der Entwicklung der DDR ergebenden Grundfragen für die Rechtsprechung ihres Sachgebiets zu entwickeln, die Rechtsprechung der Gerichte ihres Sachgebiets einzuschätzen und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der bei ihnen gebildeten Senate des Obersten Gerichts zu sichern. Die Kollegien haben also selbständig Schlußfolgerungen aus der politischen, ökonomischen und kulturellen Entwicklung unseres Staates zu ziehen und natürlich im Rahmen des Arbeitsplanes des Obersten Gerichts selbst analytische Arbeit hinsichtlich der Rechtsprechung der unteren Gerichte zu leisten. Die Kollegien unterbreiten dem Präsidium Vorschläge für Tagungen des Plenums, für Richtlinien und Beschlüsse und legen dem Präsidenten die Entwürfe von Anträgen zur Kassation rechtskräftiger Entscheidungen vor. Zu diesem Zweck bestehen bei den Kollegien für Strafsachen und für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Kassationsabteilungen, die in Zukunft aus einem gewählten Richter als Leiter und aus juristischen Mitarbeitern bestehen werden, die nicht Richter sind. Bei den Kollegien bestehen Senate, an deren Zusammensetzung sich nichts geändert hat. Mit diesen Organen Plenum, Präsidium mit Inspektionsgruppe, Kollegien und Senate hat das Oberste Gericht die Aufgabe der einheitlichen Leitung der Rechtsprechung durch die Rechtsprechung zu lösen. Das erfordert einen noch engeren Kontakt mit den Bezirksgerichten, der sich nicht auf die Teilnahme der Direktoren an den Beratungen des Plenums und an Direktorentagungen beim Obersten Gericht, die außerdem stattfinden werden, beschränken darf. Das Oberste Gericht wird, auch vor seinem Präsidium, Berichte der Bezirksgerichte über bestimmte Schwerpunkte der Rechtsprechung entgegennehmen. Seine Richter werden sich an den Plenen und anderen Beratungen der Bezirksgerichte beteiligen und sie in ihrer Leitungstätigkeit unterstützen. Das Oberste Gericht ist sich darüber klar, daß das erst der Beginn der neu zu entwickelnden Leitungsmethoden ist. Die Aufgaben der Bezirksgerichte Auch die Bezirksgerichte erhalten durch das GVG auf dem Gebiete der Leitung der Rechtsprechung neue Aufgaben. Sie haben auf Grund der zentralen Normativakte sowie der Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts die Rechtsprechung der Kreisgerichte ihres Bezirks zu leiten und sind dem Obersten Gericht für die einheitliche Gesetzesanwendung durch alle Kreisgerichte verantwortlich. Da dieser Artikel sich mit den Grundzügen des GVG beschäftigt, kann auf sonstige Aufgaben der Bezirksgerichte auf dem Gebiete der Kaderarbeit, der Verwaltung der Gerichte, der Anleitung der Staatlichen Notariate usw. nicht eingegangen werden. 1. Die Organe des Bezirksgerichts Wichtigstes Organ des Bezirksgerichts ist das Plenum, dem neben allen Richtern des Bezirksgerichts drei bis zehn Direktoren von Kreisgerichten angehören, die auf Vorschlag des Direktors vom Präsidium des Obersten Gerichts bestätigt werden. Bei diesen Vorschlägen sollten die wichtigsten Kreise des Bezirks Berücksichtigung finden, was zur Zeit nicht in allen Bezirken der Fall ist. Mängel der Kaderpolitik werden auch darin sichtbar, daß einzelne Bezirke nicht einen einzigen weiblichen Kreisgerichtsdirektor als Mitglied des Plenums des Bezirksgerichts Vorschlägen konnten. An den Beratungen des Plenums, das mindestens alle zwei Monate tagt, nehmen der Staatsanwalt des Bezirks und ein Vertreter des Bezirksvorstandes der Gewerkschaft teil. Auch das Plenum des Bezirksgerichts kann Wissenschaftler, Spezialisten und Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten je nach dem Thema seiner Beratung hinzuziehen. Das Plenum des Bezirksgerichts beschäftigt sich ebenfalls nicht mit Einzelentscheidungen, sondern mit grundsätzlichen Fragen der Rechtsprechung. Es kann aus eigener Initiative oder auf Antrag des Staatsanwalts des Bezirks auf Grund der zentralen Dokumente Beschlüsse zur Sicherung einer einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung durch die Senate des Bezirksgerichts und die Kreisgerichte des Bezirks erlassen. Dagegen ist nach § 31 Abs. 3 GVG ein Einspruchsrecht des Bezirksstaatsanwalts gegeben, außerdem das bereits erwähnte Aufhebungsrecht des Präsidiums des Obersten Gerichts, um eine einheitliche Rechtsanwendung im ganzen Staatsgebiet zu sichern und der Entwicklung eines bezirklichen „Sonderrechts“ vorzubeugen. Beim Bezirksgericht wird aus dem Direktor, seinen Stellvertretern und den Oberrichtem ein Präsidium gebildet, dessen Hauptaufgaben entsprechend denen des Präsidiums des Obersten Gerichts die Vorbereitung der Arbeit des Plenums, die Organisierung der Tätigkeit des Bezirksgerichts und die Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte zwischen den Plenartagungen sihd. Durch den Staatsratserlaß und das GVG wird den Bezirksgerichten erstmalig das Recht übertragen, durch ihr Präsidium auf Antrag des Direktors des Bezirksgerichts oder des Staatsanwalts des Bezirks rechtskräftige Urteile der Kreisgerichte ihres Bezirks zu kassieren. Auch diese verantwortungsvolle Tätigkeit unterliegt der Kontrolle des Obersten Gerichts. 2. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Im Zusammenhang mit den erhöhten Anforderungen an die Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte sind einige Veränderungen der Zuständigkeit gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen worden. So wird in Strafsachen bei Verbrechen gegen die Volkswirtschaft (Wirtschaftsverbrechen und Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum) durch die neue Fassung des Gesetzes darauf orientiert, die bedeutsamen Sachen beim Bezirksgericht anzuklagen, was im Hinblick auf die Gewinnung eines Überblicks über die ökonomisch wichtigen Verfahren unbedingt notwendig ist. Die Bestimmung des alten GVG, die für die Verbrechen gegen die Volkswirtschaft grundsätzlich die Zuständigkeit der Kreisgerichte begründete, hatte trotz aller zentralen Hinweise nicht zu diesem Ergebnis geführt. Dadurch wird sich auf diesem Gebiet eine umfangreiche zweitinstanzliche Tätigkeit des Obersten Gerichts ergeben, die bereits durch eine Spezialisierung der Strafsenate vorbereitet ist. Auch andere Strafsachen können wegen ihrer Bedeutung, Folgen und Zusammenhänge vom Direktor des Bezirksgerichts vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Kreisgericht an das Bezirksgericht heran- 324;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 324 (NJ DDR 1963, S. 324) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 324 (NJ DDR 1963, S. 324)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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