Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 320 (NJ DDR 1963, S. 320); nung von ihr“ ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern. In den Gründen des Scheidungsurteils wird weiter ausgeführt, der Kläger habe unwiderlegbar angegeben, daß er zunächst entschlossen gewesen sei, die Verklagte zu sich nach Westdeutschland kommen zu. lassen. Anderen Sinnes sei er erst geworden, als ihm auf Anfrage bei einem befreundeten Arbeitskollegen sein schon in der letzten Zeit des Zusammenlebens mit der Verklagten nach ihrem Verhalten ihm gegenüber gehegter Verdacht, daß sie sich mit anderen Männern befassen könnte, bestätigt worden sei. Bei dieser Sachlage können die jetzigen Angaben des Klägers und auch der Mutter des Verklagten keine sichere Grundlage für die getroffene Entscheidung bilden. Es hätte vielmehr weitergehender Ermittlungen und Untersuchungen bedurft, um die vorhandenen Widersprüche zu klären. Nach der bisherigen Sachlage ist es unerklärlich, warum die Mutter des Verklagten erst im Jahre 1961, also vier Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung, dem Kläger mitgeteilt und in einer eidesstattlichen Versicherung wiederholt hat, daß nicht er, sondern sein Freund M. W. der Vater des Verklagten sei. Es ist also Ungeklärt, daß der Kläger erst vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an imstande gewesen sei, das' Recht der Ehelichkeitsanfechtung auszuüben. Die Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen, daß die rechtzeitige Anfechtung der Ehelichkeit unterblieben ist, weil der zweite Ehemann der Mutter des Verklagten das Kind adoptieren wollte, und daß der Kläger und die Mutter des Verklagten nach dem Tode des zweiten Ehemannes dennoch versuchen wollen, mit Hilfe dieser Erklärungen die Anfechtung trotz ihrer Verspätung durchzuführen. Im übrigen scheint das Kreisgericht die fehlerhafte Auffassung zu vertreten, daß erst mit zweifelsfreier Kenntnis der genauen tatsächlichen Umstände die Frist des § 1594 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Das ist nicht der Fall. Dem gesetzlichen Erfordernis des Fristbeginns ist genügt, wenn der Mann Kenntnis von Umständen erlangt, die berechtigte Zweifel daran begründen müssen, daß er der Vater des Kindes ist, so z. B. bei Kenntnis ehelicher Untreue seiner Frau. Nicht entscheidend ist die Kenntnis, wer als Erzeuger des Kindes in Betracht kommt. Es bedurfte also einer weiteren Klärung der tatsächlichen Umstände, von denen im vorliegenden Falle der Beginn der Anfechtungsfrist abhängt. In jedem Falle hätte das Kreisgericht, wenn es die Ausführungen im Scheidungsurteil hierfür nicht für ausreichend hielt, weitere Unterlagen des Scheidungsverfahrens beiziehen müssen, um beurteilen zu können, in welchem Maße der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt über den wahren Sachverhalt unterrichtet war oder nicht. Das Urteil war schon aus diesem Grunde wegen Verletzung von § 1594 BGB und § 139 ZPO aufzuheben. Darüber hinaus ist das Urteil in der Sache selbst insoweit fehlerhaft, als es sich lediglich auf die Angaben des Klägers und der Mutter des Verklagten stützt. Zutreffend weist der Kassationsantrag darauf hin, daß die Gerichte, wenn sie über Statusklagen zu entscheiden haben, im besonderen Maße zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet sind, weil Verfahren dieser Art nicht nur weitreichende Bedeutung für die persönlichen Lebensverhältnisse und Rechte der verklagten Kinder haben, sondern weil auch unsere Gesellschaft ein hohes Interesse, an der richtigen Feststellung des Personalstatus seiner Bürger hat. Die den §§64011. ZPO zugrunde liegende Offizialmaxime berechtigt und verpflichtet die Gerichte, alle erforderlichen Beweise von Amts wegen zu erheben und auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nicht von den Parteien vorgetragen worden sind. Dieser Pflicht ist das Kreisgericht nicht nachgekommen. Die in der Bestimmung des § 1591 Abs. 2 BGB festgelegte Vermutung, daß der Mann seiner Frau innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, kann zwar im Einzelfall durch Erklärungen der Mutter und ihres Ehemannes als widerlegt gewertet werden. Es kommt dabei aber entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Falles an. Im vorliegenden Fall konnten die Aussagen zur Klärung des Sachverhalts nicht ausreichen. Der Kläger und dessen geschiedene Frau haben in diesem Verfahren übereinstimmend ausgesagt, sie hätten während der gesetzlichen Empfängniszeit überhaupt nicht, vielmehr nur am 30. September 1955, also einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Empfängniszeit die vom 30. Mai bis 29. September 1955 lief , einmalig geschlechtlich verkehrt und schon etwa ein halbes Jahr innerhalb der Wohnung getrennt gelebt. Diese Angabe begegnet schon deshalb Bedenken, weil im Scheidungsurteil zwar als letzter Zeitpunkt des ehelichen Verkehrs Ende September 1955 genannt wird, aber keinerlei Erwähnung dessen getan wird, daß schon ein halbes Jahr früher das Eheverhältnis getrübt gewesen sei, daß deshalb kein Verkehr stattgefunden habe und die Eheleute getrennt gelebt hätten. Auch hierzu wäre also eine nähere Aufklärung erforderlich gewesen, die möglicherweise schon durch die Beiziehung von Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren gefördert werden konnte. Auf alle Fälle aber hätten der Kläger und die Mutter des Verklagten hierzu selbst unter entsprechenden Vorhaltungen gehört werden müssen. Das Gericht hätte auch den angeblichen Erzeuger des Verklagten, M. W., der nach den Angaben der Mutter des Verklagten ein Freund des Klägers gewesen sein Söll, als Zeugen hören müssen, um nähere Feststellungen nicht nur über dessen Beziehungen zur Mutter des Verklagten, sondern auch darüber treffen zu können, wie die Eheleute vor dem Weggang des Klägers nach Westdeutschland gelebt . haben, um gegebenenfalls Schlüsse auf deren persönliche Beziehungen und auf eine Kenntnis des Klägers von der Schwangerschaft der Mutter des Verklagten ziehen zu können. Nach den Ausführungen im Scheidungsurteil hat der Kläger, wie bereits erwähnt, die Absicht gehabt, Seine; damalige Frau nachkommen zu lassen, und hat da votierst nach Kenntnis ihres ehewidrigen Verhaltens Abstand genommen. Auch das deutet darauf hin, daß die ehelichen Beziehungen vor dem Wegzug des Klägers nicht gestört waren und daher auch ehelicher Verkehr stattgefunden haben wird. ’ Anmerkung: Zur Beweiserhebung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vgl. auch OG, Urt. vom 15. Juni 1961 1 ZzF 12/61 - (NJ 1961 S. 685). - D. Red. Literatur aus dem Staatsverlag der DDR Probleme des sozialistischen Zivilrechts Beiträge zur Diskussion über das zukünftige Zivilgesetzbuch Herausgeber: Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht", Sektion Zivilrecht 320 Seiten Leinen Preis 17,40 DM Der Sammelband unterrichtet über den Stand der Arbeiten am künftigen sozialistischen Zivilgesetzbuch und stellt die bisherigen Ergebnisse zur Diskussion. Die Verfasser behandeln u. a. den Gegenstand und die Aufgaben sowie Fragen des Allgemeinen Teils des künftigen Zivilgesetzbuchs. Sie äußern ihre Gedanken zur Ausgestaltung des Gesetzes hinsichtlich des persönlichen Eigentums der Bürger, der Rechtsverhältnisse am Boden, des neuen Wohnungsrechts und der Dienstleistungs- und Versicherungsverhältnisse. Die Autoren nehmen ferner zur Neuregelung des Erbrechts und zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Stellung. Der Sammelband enthält außerdem Beiträge zu Verfahrensfragen im Zivilprozeß. 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 320 (NJ DDR 1963, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 320 (NJ DDR 1963, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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