Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 319 (NJ DDR 1963, S. 319); besondere: Bedeutung der Kaptoglobinbestimmung im Blutgruppengutachlen wird bei Beachtung der bereits angeführten Entscheidung des Obersten Gerichts noch ausdrücklich hingewiesen. Sollte der Verklagte durch das Blutgruppengutachten als Vater des Klägers nicht ausgeschlossen werden, so wird das Kreisgericht vor erneuter Entscheidung die Einholung eines Kontrollgutachtens vom Institut für gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität Berlin zum Tragezeitgutachten vom 23. November 1961 anzuordnen haben, das sich vor allem mit dem Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsberechnung nach der Methode Hosemann bei* Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen medizinischen Erkenntnisse zu befassen hat. Erst dann wird das Kreisgericht endgültig beurteilen können, ob der Verklagte als Vater des Klägers zu gelten hat oder ob dies den Umständen nach als offenbar unmöglich angesehen werden muß. Anmerkung: Zur Beiziehung von medizinischen Gutachten bei Mehrverkehrseinrede vgl. auch die Entscheidungen des Obersten Gerichts in NJ 1958 S. 35; NJ 1961 S. 430 und die vorstehende Entscheidung. D. Red. §§ 1591, 1594 BGB; §§ 640, 622, 139 ZPO. 1. Die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Ehemann der Mutter beginnt nicht erst mit zweifelsfreier Kenntnis der genauen tatsächlichen Umstände. Vielmehr ist dem gesetzlichen Erfordernis des Fristbeginns genügt, wenn der Ehemann. Kenntnis von Umständen erlangt, die berechtigte Zweifel daran begründen müssen, daß er der Vater des Kindes ist, z. B. also bei Kenntnis ehelicher Untreue seiner Frau. 2. Uber die Beschallung einwandfreier Urteilsgrundlagen für den Beweis der offenbaren Unmöglichkeit der Erzeugung eines in der Ehe geborenen Kindes durch den Ehemann der Mutter. OG, Urt. vom 14. März 1963 - 1 ZzF 8/63. Die am ß. September 1952 geschlossene Ehe des Klägers mit der Mutter des Verklagten ist mit Urteil eines westdeutschen Gerichts vom 1. Juli 1957 geschieden worden. Der Verklagte ist am 28. März 1956 geboren worden; seine Mutter gebar Zwillinge, von denen nur noch der Verklagte lebt. Der Kläger hat Anfang Oktober 1955 seine Familie verlassen und sich illegal nach Westdeutschland begeben, wo er sich auch jetzt noch befindet. In dem mit der Klageschrift abschriftlich überreichten Scheidungsurteil heißt es: „Am 28. 4. 1956 (die Monatsangabe beruht auf einem Schreibfehler) gebar die Verklagte Zwillinge, von denen einer gestorben ist. Das überlebende Kind sieht der Kläger nicht als das seinige an, weil es nach seiner Angabe nicht von ihm erzeugt sein könne. Letztmalig ehelich verkehrt haben die Parteien im September 1955.“ Mit der am 21. Februar 1962 beim Kreisgericht Z. eingereichten Klage hat der in Westdeutschland wohnende Kläger die Ehelichkeit des überlebenden Kindes ange-fochten. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erst durch einen Brief seiner früheren Frau vom 25. August 1961 von der Nichtehelichkeit des Kindes erfahren. Nach der Protokollniederschrift über den Termin am 10. April 1962 hat das Gericht erhebliche Bedenken geäußert, daß die im § 1594 Abs. 1 BGB vorgesehene Jahresfrist eingehalten sei. Mit Beschluß hat es dem Kläger aufgegeben, sich darüber, zu erklären, ob er unter diesen Umständen die Klage zurücknehmen wolle. Auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23. Mai 1962 hin hat das Kreisgericht das Verfahren fortgesetzt. Im Termin am 27. Juni 1962 hat die Mutter des Verklagten, als Partei vernommen, ausgesagt, sie habe in den .letzten Monaten vor der endgültigen Trennung von ihrem geschiedenen Ehemann, und zwar seit März ' 1955, innerhalb der Ehewohnung von diesem getrennt gelebt und mit ihm keinen Geschlechtsverkehr unterhalten bis auf einmal in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1955, also unmittelbar vor dessen Weggang nach Westdeutschland. Der Erzeuger des Kindes sei nicht der Kläger, den sie getäuscht habe, sondern der in der Deutschen Demokratischen Republik lebende M. W., der sich hierüber auch im klaren sei. Nach einem vom Gericht angeforderten Tragezeitgutachten vom 5. Juli 1962 ist auf Grund der Maße und Gewichte anzunehmen, daß die Zwillinge zwei Wochen vor dem normalen Termin geboren worden sind. Der im Wege der Rechtshilfe gehörte Kläger hat im wesentlichen die gleichen Angaben wie seine geschiedene Ehefrau gemacht. Er hat noch behauptet, daß ihm diese anläßlich ihres Besuches im Jahre 1956 versichert habe, das Kind stamme von ihm, es sei ein Siebenmonatskind. Mit Urteil vom 10. August 1962 hat das Kreisgericht festgestellt, daß der Verklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mutter des Verklagten habe während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtliche Beziehungen zu M. W. unterhalten, diese jedoch im Eheverfahren nicht zugegeben, um den tatsächlichen Erzeuger des Kindes zu schützen. Der Kläger habe seinerzeit schon Bedenken gegen seine Vaterschaft gehabt; sie habe jedoch alles getan, um ihn darüber zu täuschen. Eine Anfechtungsklage habe sie deshalb nicht erhoben, weil ihr inzwischen verstorbener zweiter Ehemann das Kind habe adoptieren wollen. Ihre Aussagen stimmten mit den Angaben des Klägers überein, so daß es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbar unmöglich sei, daß der Verklagte aus einer Beiwohnung des Klägers mit seiner geschiedenen Frau empfangen worden sei. Da der Kläger erst durch die Mitteilung seiner früheren Frau vom 25. August 1961 die tatsächlichen Umstände erfahren habe, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, sei die Anfechtungsfrist nach § 1594 BGB gewahrt. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung der §§ 1591, 1594 BGB und der §§ 640, 622, 139 ZPO geltend gemacht wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst leidet die Entscheidung an dem Mangel, daß sie keine ausreichenden Feststellungen darüber enthält, ob die als Voraussetzung der Anfechtung vom Gesetz verlangte Jahresfrist nach § 1594 BGB gewahrt worden ist. Im vorliegenden Fall konnte es nicht genügen, die Aussage der Mutter des Verklagten im Zusammenhang mit ihrem Brief an den Kläger vom 25. August 1961 und dessen Aussage zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Wenn der Kläger bei seiner Vernehmung erklärt, seine Frau habe ihm versichert, daß der am 28. März 1956 geborene Verklagte ein Siebenmonatskind sei und von ihm stamme, und er habe sich damit zufriedengegeben, so steht diese Angabe im Widerspruch zu seinem Verhalten im Eheverfahren, abgesehen davon, daß bei dem von ihm behaupteten Verkehr am 30. September 1955 die Tragzeit nur sechs Monate gedauert hätte. Es ist also offensichtlich, daß er die Angaben seiner damaligen Frau, unterstellt man die Richtigkeit seiner jetzigen Erklärung, nicht als wahr hingenommen hat. Aus den eingangs wörtlich zitierten Sätzen des Tatbestandes des Scheidungsurteils ergibt sich vielmehr, daß er bereits im Scheidungsverfahren den Verklagten nicht als sein Kind angesehen hat. Im übrigen spricht die Vermutung dafür, daß der Kläger, wenn seine damalige Frau schon vor der Trennung der Parteien zu M. W. ehewidrige Beziehungen unterhalten hätte, sein Scheidungsverlangen darauf gestützt hätte; Nach den Gründen des Schei-. dungsurteils hat diese die Aussage über ihre.Beziehun- . gen zu M. W.: verweigert. Die Behauptung des Klägers . ging dahin, die Verklagte unterhalte „seit seiner Tren-. 319;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 319 (NJ DDR 1963, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 319 (NJ DDR 1963, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X