Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 315

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 315 (NJ DDR 1963, S. 315); liehe. Der Angeklagte ist zwar der Eigentümer des von seinen Eltern ererbten landwirtschaftlichen Betriebes. ' Andererseits hat das Kreisgericht aber nicht berücksichtigt, daß nicht immer und stets ausschließlich der Eigentümer für die sich aus der Produktion eines landwirtschaftlichen Betriebes ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist. Es hat nicht berücksichtigt, daß der Betrieb durch den Eintritt der Ehefrau des Angeklagten in die LPG Typ I in W. und die Einbringung des Grund und Bodens genossenschaftlich geworden ist und sich dadurch die Stellung des Angeklagten als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes rechtlich qualitativ verändert hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß zwischen den Ehegatten beim Eintritt der Ehefrau in die Genossenschaft eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden ist, daß diese den Grund und Boden einbringt. Da nach dem Musterstatut für LPGs Typ I (GBl. I 1959 S. 333) ein Mitglied sowohl eigenen Boden als auch Pachtflächen einbringen kann (Abschn. II Ziff. 2 Abs. 1) konnte der Eintritt der Ehefrau des Angeklagten rechtlich nur zur Folge haben, daß nunmehr diese als Mitglied der Genossenschaft für den landwirtschaftlichen Betrieb, ähnlich einem Pächter, verantwortlich ist. Das ergibt sich ebenfalls daraus, daß der Betrieb eine wirtschaftliche Einheit darstellt, die auch durch den Beitritt eines Familienangehörigen zur LPG nicht zerstört werden darf. Das wäre aber dann der Fall, wenn die Ehefrau eines Eigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes in die LPG ein-tritt und den Boden als das wichtigste Produktionsmittel in die Genossenschaft einbringt, andererseits aber der Eigentümer, der nicht Mitglied der LPG geworden ist und gar keine wirtschaftliche Grundlage mehr für die tierische Produktion hat, dafür verantwortlich gemacht werden soll, wie es im vorliegenden Fall das Kreisgericht, der Staatsanwalt, das Ermittlungsorgan, die LPG und die Organe der örtlichen , Staatsmacht getan haben. Bei einer Trennung der wirtschaftlichen Einheit eines 1 solchen Betriebes könnte das Mitglied auch nicht seinen aus dem Statut erwachsenden Pflichten nachkommen. So könnte es nicht das Zugvieh für genossenschaftliche Arbeiten zur Verfügung stellen, wie das nach Abschn. III Ziff. 12 Abs. 1 des Musterstatuts für LPGs Typ I seine Pflicht ist. Das Mitglied einer LPG Typ I verpflichtet sich beim Eintritt in die Genossenschaft nach Abschn, V Ziff. 31 Abs. 1 des Musterstatuts auch, seine persönlichen und genossenschaftlichen Pflichten gegenüber dem Staat restlos in der vorgeschriebenen Frist zu erfüllen und die Wirtschaft in vorbildlicher Weise zu leiten. Auch das ist der Ausdruck dafür, daß der Betrieb in seiner gesamten Produktion eine Einheit ist ud demzufolge auch nur das Mitglied für die tierische Produktion verantwortlich sein kann, das den ' Böden in die Genossenschaft eingebracht hat. Aus diesem Grunde obliegt auch dem Vorstand der LPG Typ I " ‘die Aufgabe, die Erfüllung der Ablieferungspflichten -'■seiner Mitglieder zu kontrollieren und im gegebenen Fall helfend einzügreifen (Abschn. V Ziff. 31 Abs. 2). Es liegt sowohl im Interesse der gesamten gesellschaftlichen als auch der weiteren Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und jedes einzelnen Genossenschaftsmitgliedes, das gemeinsam erzeugte Futter mit dem größten Nutzeffekt in Fleisch, Milch und Eier umzusetzen. Die von der gesellschaftlichen Realität isolierte Betrachtungsweise des Kreisgerichts widerspricht den Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und damit auch dem sozialistischen Recht. Der Angeklagte hätte nach alledem nicht für die Einhaltung des Viehhalteplans und die Ablieferungspflicht verantwortlich gemacht werden dürfen. Er war daher bereits auf der Grundlage des vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalts in Selbstentscheidung des Kassationsgerichts gern. §§ 221 Ziff. 1, 312 Abs. 1 Buchst, b StPO freizusprechen. Zivil- und Familienrecht § 1717 BGB; §§ 139, 286, 391 ZPO. 1. Zur Frage des Nachweises der „offenbaren Unmöglichkeit“ der Erzeugung eines nichtehelichen Kindes durch einen Mann, der der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. 2. Die Beeidigung eines Zeugen oder einer Partei auf ihre Aussagen ist kraft des hinter der Verletzung der Eidespflicht stehenden Strafzwanges das letzte Erziehungsmittel, das nur anzuwenden ist, wenn anzunehmen ist, daß der betreffende Bürger nur durch diesen Zwang zu bewegen sein wird, die Wahrheit zu sagen, y Jeder schematische und formelhafte Gebrauch dieses Beweismittels im familienrechtlichen Verfahren muß vermieden werden. OG, Urt. vom 20. Dezember 1962 1 ZzF 70/62. Die Klägerin wurde am 28. Februar 1961 während Bestehens der Ehe ihrer Mutter mit Joachim M. geboren. Die Ehe wurde nach zehnmonatigem Bestand durch das am 26. August 1961 verkündete und am gleichen Tage rechtskräftig gewordene Urteil des Kreisgerichts M. geschieden. Die Sorge für die Person der Klägerin wurde ihrer Mutter übertragen und der geschiedene Ehemann zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind verurteilt. Joachim M. hat die Ehelichkeit der Klägerin durch Klage angefochten. Durch Urteil desselben Kreisgerichts vom 6. Oktober 1961 wurde festgestellt, daß die Klägerin nicht ein eheliches Kind der früheren Eheleute M. ist. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik Kassationsantrag gestellt, weil es auf einer Gesetzesverletzung beruhe. Ende November 1961 hat die Klägerin gegen den Verklagten, den Studenten S., Klage auf Unterhaltszahlung erhoben mit der Behauptung, daß er ihrer Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 2. Mai bis zum 31. August 1960 beigewohnt habe. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat zwar eingestanden, mit der Mutter der Klägerin wiederholt geschlechtlich verkehrt zu haben, jedoch nur bis zum 28. April 1960. Am darauffolgenden Tage sei er in ein K reis kranken haus zu stationärer Behandlung aufgenommen worden und habe nach seiner Entlassung mit der Mutter der Klägerin nicht mehr geschlechtlich verkehrt. Im übrigen habe diese während der Empfängniszeit außer mit ihrem Ehemann auch mit mehreren anderen namhaft gemachten Männern Geschlechtsverkehr unterhalten. Die Klägerin könne also nur aus einem Geschlechtsverkehr ihrer Mutter mit einem dieser Männer stammen. Das Kreisgericht hat die als Zeugen benannten Männer und auch die Mutter der Klägerin, nicht jedoch den früheren Ehemann der Mutter vernommen. Mit Urteil vom 24. Februar 1962 hat das Kreisgericht den Verklagten kostenpflichtig zur Zahlung eines Unter-haltsbeiträges von monatlich 20 DM seit dem 1. November 1961 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Klägerin verurteilt. Zur Begründung führt das Kreisgericht aus, der Verklagte gelte als Vater der Klägerin, da er ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Durch die eidliche Aussage der Mutter der Klägerin sei erwiesen, daß sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit ihrem Ehemann nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr unterhalten habe. Durch Urteil des Kreisgerichts vom 6. Oktober 1961 sei festgestellt, daß die Klägerin nicht das eheliche Kind der geschiedenen Eheleute M. ist. Die Glaubwürdigkeit der Aussage der Mutter der Klägerin werde dadurch bestätigt, daß zwei der vom Verklagten benannten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Verfahren besser durchzusetzen. So konnten - nach gründlicher Aufklärung aller Umstände -von im Jahre abgeschlossenen Verfahren mit anderen als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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