Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 313 (NJ DDR 1963, S. 313); gegenüber der Gesellschaft, gegenüber unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat verlange es, daß die Vertragspartner auch über die Herkunft des Geldes Auskunft geben und den mit dem Vertrag verfolgten Zweck offenbaren. Es sei in vielen Fällen unumgänglich, auch darüber etwas zu erfahren, weil davon die Einschätzung abhängen könne, ob der Inhalt des Vertrages mit den Interessen unserer Gesellschaft übereinstimmt. Im Prinzip kann man dem folgen. Keinesfalls darf die Beurkundung aber davon abhängig gemacht werden, daß die Bürger über die Herkunft ihres Geldes Rechenschaft ablegen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür,- daß die Geldmittel aus strafbaren Handlungen oder anderen Gesetzesverletzungen stammen. Es darf also nicht zu einer Bevormundung der Bürger kommen; sie liegt nicht im Interesse unseres Staates. Schließlich ist noch folgender Hinweis von Grabow beachtlich: Die Forderung, daß eine notarielle Vertragsurkunde erschöpfend, klar und präzis den Vertragsinhalt widergeben, den Vertragsgegenstand bezeichnen sowie die gesellschaftlichen Zusammenhänge des beurkundeten Rechtsgeschäfts und die Beweggründe der Vertragsparteien erkennen lassen muß, müsse auch für die Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbausschlagungen, Erbteilsübertrs-gungen, Erbschaftskäufen usw. erhoben werden. Ein notarielles Testament muß einwandfrei überzeugende Anhaltspunkte für die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers enthalten, damit bei der Eröffnung des Testaments nicht noch darüber Streit entsteht, ob der Erblasser Anwachsung oder Vererblichkeit des Erbteils gewollt oder ausgeschlossen hatte, oder ob der Abkömmling allein oder mit seinem Stamm enterbt sein sollte. Jedem Notar sind die Auslegungsschwierigkeiten unklarer Testamente bekannt. Deshalb sollte der Testamentserrichtung mehr Bedeutung beigemessen werden. Die Testamentserrichtung sollte nicht nur eine Willensäußerung über das hinterlassene Vermögen sein, sondern der Erblasser sollte darin auch seine persönliche Lebenseinstellung zum Ausdruck bringen. Für die Erben, insbesondere die Angehörigen, wird ein solches Testament immer mehr sein als nur die unpersönliche 'Vermögensverfügung. D. Red. Es sollte dem Notar überlassen bleiben, diese Erläuterungen an der nach seiner Ansicht geeignetsten Stelle des Vertrages unterzubringen. Natürlich darf dadurch die Übersichtlichkeit des Vertrages nicht gefährdet sein. . In der Diskussion hat es unterschiedliche Auffassungen zur Finanzierung des Kaufes gegeben. Sekretär Grabow (Kreisgericht Glauchau) vertritt z. B. den Standpunkt, daß „Ausführungen über die Herkunft und die Verwendung des Kaufgeldes im Vertrag unterlassen werden sollten, da sie nicht nur entbehrlich sind, sondern von den Beteiligten sicherlich als unzulässige Einmischung in ihre persönlichen Angelegenheiten angesehen werden könnten“. Die Beteiligten könnten anführen, daß die Sparkassen auch keine Auskunft über die Spareinlagen an Dritte geben. Unter Umständen könnte es den Käufern auch peinlich sein, evtl, die darlehnsweise Beschaffung des Kaufgeldes zugeben zu müssen. Anderer Ansicht sind Lassmann (Notar beim Staatlichen Notariat Saalfeld) und Quasdorf (Leiter des Staatlichen Notariats Rudolstadt). Sie meinen, die Ehrlichkeit dZaehtsyjvachunei Strafrecht § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO; § 268 StPO; §§ 15, 17 Abs. 2 LPG-Ges. 1. Eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschafts- planung oder der Versorgung der Bevölkerung liegt nicht vor, wenn ein der LPG gehörender Traktor infolge Beschädigung in einer Zeit ausfällt, in welcher Zugpalttel in der Landwirtschaft nur in geringem Umfang benötigt werden. „ 2. Auch im zivilrechtlichen Anschlußverfahren muß das Gericht sorgfältig prüfen, aus welchem Rcchtsgrund der Angeklagte zu haften hat. OG, Urt. vom 1. November 1962 - 3 Zst II 39/62. Das Kreisgericht R. hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. März 1962 wegen eines fahrlässig begangenen Wirtschaftsvergehens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO) bedingt zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hatte ferner' den Schadensersatzanspruch der LPG S. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 23jährige Angeklagte ist Traktorist und gehört der LPG S. als Mitglied an. Am 6. Februar 1962 hat die Volkspolizei die Zulassung für den vom Angeklagten beitreuten Traktor, der der LPG gehört, wegen technischer Mängel vorläufig eingezogeri. Am Abend stellte der Angeklagte die- Zugmaschine im Vorraum der Schmiede ab und deckte den Motor mit einer Decke und einem Mantel zu. Das Kühlwasser ließ er nicht ab, obwohl ihn der Schmied darauf hinwies, daß es wahrscheinlich kälter werden würde. Am 8. Februar 1962 bemerkte der Angeklagte, daß das Kühlwasser eingefroren war. Als er versuchte, das Wasser aufzutauen, zeigte sich, daß infolge des Einfrierens der Zylinderkopf und der Mo tor block geplatzt waren. Der dadurch am Traktor verursachte Schaden beträgt 700 DM. Bis zum 7. März 1962 war der Traktor nicht einsatzfähig. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gr ü n d e n: Die vom Kreisgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind mit dem Kassationsantrag nicht ange-fochten worden; von ihnen ist daher auszugehen. Den Sachverhalt hat das Kreisgericht jedoch rechtlich fehlerhaft beurteilt. Abgesehen von der Schuld genügt zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO keineswegs, daß der Traktor durch das Verhalten des Angeklagten dem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen wurde. Durch dieses Verhalten muß vielmehr die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet worden sein. Dies aber hat das Kreisgericht nicht einmal zu begründen versucht. Bei vollständiger Prüfung des vom Kreisgericht nicht beachteten gesetzlichen Tatbestandes hätte es erkannt, daß durch das Verhalten des Angeklagten eine Gefährdung dieser Art nicht eingetreten ist. Der Traktor war durch Verfügung der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei bis zur Beseitigung einiger technischer Mängel aus dem Verkehr gezogen worden. Er stand somit der LPG zur Tatzeit aus anderen als vom Angeklagten verschuldeten Umständen nicht zur Verfügung. Der Motor des Traktors sollte unabhängig von der vom Angeklagten verursachten Beschädigung ohnehin ausgewechselt werden. Eine solche Arbeit bedingt nach den im Urteil getroffenen Feststellungen einen dreiwöchigen Ausfall, so daß durch das schuldhafte Verhalten des Angeklagten der Traktor lediglich für vier Fahrten zu je vier Stunden nicht zur Verfügung stand. Diese Fahrten führte der Angeklagte mit einem anderen Trakt--aus. der von der MTS zu diesem Zwecke bereitgest wurde. \ 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 313 (NJ DDR 1963, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 313 (NJ DDR 1963, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Strafgesetzbuch gegen Unbekannt, auf dessen Grundlage am in Anwesenheit eines Vertreters der Generalsfaats-anwaltschaft der die Durchsuchung der Kellerräume der Zionskirchgemeinde in Berlin-Prenzlauer Berg sowie die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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