Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 310 (NJ DDR 1963, S. 310); sten Hp 1 1 Typen verkannt werden, sollte in allen Fällen, in denen Hp 1 1 bei einer der untersuchten Personen zum Ausschluß geführt hat, ein Zweitgutachten eingeholt werden. Da durch die Einbeziehung der Haptoglobintypen eine Steigerung der Ausschlußchance für einen zu Unrecht als Vater in Anspruch genommenen Mann um etwa 9 Prozent erreicht wird und durch die Nichtbestimmung der Haptoglobintypen auch für das Gericht ein erheblicher Informationsverlust von mitunter weittragender Bedeutung eintritt, müssen die Gerichte damit vertraut gemacht werden, daß ein Blutgruppengutachten ohne Bestimmung der Haptoglobine heute nicht mehr den modernen Anforderungen und schon gar nicht dem Weltniveau entspricht, zudem hier die einschlägigen naturwissenschaftlichen Forschungsinstitute der DDR bestimmend mitgewirkt haben. &us dev flv&xis fjuv die JOvaxis Bessere Anleitung der Schöffenarbeit durch das Bezirksgericht Der Rechtspflegeerlaß stellt den Bezirksgerichten u. a. auch die Aufgabe, die Anleitung der Arbeit mit den Schöffen im Bezirk zu gewährleisten und zu verbessern. Dabei handelt es sich nicht um eine zweitrangige Frage, die irgendwie nebenbei mit erledigt werden könnte. Wir können nur in sehr beschränktem Maße an die bisherige Anleitung der Arbeit mit den Schöffen durch die Justizverwaltungsstellen anknüpfen. Es wäre auch falsch, wenn wir einen Mitarbeiter des Bezirksgerichts besonders für die Anleitung der Schöffenarbeit verantwortlich machten. Überhaupt ist u. E. das Bezirksgericht allein nicht in der Lage, diese Aufgabe erfolgreich zu bewältigen. Deshalb sollten die qualifiziertesten Schöffen in die Anleitung der Arbeit mit den Schöffen einbezogen werden, die Schöffen der Kreisgerichte durch die Schöffen des Bezirksgerichts kameradschaftlich unterstützt und die Anleitung der Arbeit mit den Schöffen weitgehend nach dem Produktionsprinzip organisiert werden. Nach diesen Grundsätzen wollen wir am Bezirksgericht Cottbus, wie ich es bereits in NJ 1963 S. 85 andeutete, die Arbeit mit den Schöffen entwickeln. Wir führen jetzt bereits das zweite Jahr einen Wettbewerb der Schöffen-kollektive im Bezirk durch und können auf gewisse Erfolge zurückblicken (vgl. Der Schöffe 1962, Heft 11, S. 388 ff.). Seit Beginn dieses Jahres wird der Wettbewerb getrennt nach einzelnen Wirtschaftszweigen organisiert. Das gibt uns die Möglichkeit, die bewährtesten Methoden in der Arbeit der einzelnen Kollektive besser zu verallgemeinern und eine einheitliche Grundlage für die Einschätzung der Ergebnisse des Wettbewerbs zu erhalten. Die Ergebnisse des Wettbewerbs werden nicht nach einem Punktsystem bewertet, sondern es erfolgt eine komplexe Analyse der Erfüllung der jeweiligen Hauptaufgaben der Schöffenkollektive. Zur Leitung und Auswertung dieses Wettbewerbs besteht beim Schöffenaktiv des Bezirksgerichts eine Wettbewerbskommission, die sich aus besonders erfahrenen Schöffen zusammensetzt. Durch sie wird das Schöffenaktiv um weitere, besonders sachkundige Schöffen aus den einzelnen Wirtschaftszweigen verstärkt. Für die sechs wichtigsten Industriezweige des Bezirks, für die sonstigen Betriebe, für die Schöffenkollektive aus der Landwirtschaft und für die Schöffenkollektive in den Wohnbezirken wurde jeweils eine Arbeitsgruppe des Schöffenaktivs gebildet, in der drei bis fünf Schöffen mit-arbeiten. Jede Arbeitsgruppe wird von einem Berufsrichter betreut. Dabei ist z. B. der Richter, der sich besonders auf dem Gebiet der Chemie qualifiziert, sich mit der Technologie und Leitungstätigkeit in den Chemiebetrieben vertraut macht, mit der Betreuung der Arbeitsgruppe beauftragt worden, welche die Schöffenkollektive in den Chemiebetrieben anleitet. Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, die im Wettbewerb zurückgebliebenen Schöffenkollektive der jeweiligen Gruppe an das Niveau der Besten heranzuführen und die guten Methoden, die sich in den einzelnen Gruppen entwickeln, schnell und sachkundig zu verallgemeinern. Zu diesem Zweck führen die Arbeitsgruppen in jedem Quartal einen operativen Einsatz durch. Die Richter des Bezirksgerichts, die an diesen Einsätzen teilnehmen, lernen dabei die ökonomischen Probleme in den einzelnen Betrieben kennen. Zukünftig werden die Arbeitsgruppen von Zeit zu Zeit die Rechtsprechung des Bezirksgerichts auf ihrem Gebiet analysieren sowie kritisch und besonders fachkundig einschätzen. Auch die Unterstützung der Vorbereitung und der Auswertung besonders bedeutungsvoller Verfahren aus den einzelnen Wirtschaftsgebieten durch die entsprechenden Arbeitsgruppen ist in den Arbeitsplänen der Arbeitsgruppen vorgesehen. Die Tätigkeit d°r Arbeitsgruppen schmälert nicht die Verantwortung der Kreisgerichtsdirektoren für die Anleitung der Schöffenarbeit, sondern setzt sie voraus, kontrolliert sie und unterstützt sie durch die Vermittlung der Erfahrungen im Bezirksmaßstab. Die Arbeitsgruppe koordiniert deshalb ihre Tätigkeit mit dem jeweiligen Kreisgerichtsdirektor und wertet die Ergebnisse mit ihm aus. Neben dieser Anleitung und Entwicklung der Schöffenarbeit nach dem Produktionsprinzip leiten wir die Schöffenarbeit in grundsätzlichen Fragen, die für alle Schöffenkollektive von gleicher Bedeutung sind, nach dem Territorialprinzip. Dazu fassen wir die Vorsitzenden der Schöffenaktive der Kreisgerichte und des Bezirksgerichts von Zeit zu Zeit zusammen und laden zur Erörterung von besonders bedeutungsvollen Problemen auch die Kreisgerichtsdirektoren ein, z. B. wenn über die Vorbereitung der Schöffenwahlen, über grundsätzliche Fragen der Schöffenschulung oder über die Arbeit der Schöffen bei Gericht beraten v.ird. Die von diesem Gremium behandelten Probleme werden dann in den Schöffenaktiven der Kreise und im erweiterten Schöffenaktiv des Bezirksgerichts weiter erläutert und von dort ausgehend gelöst werden. Das Präsidium des Bezirksgerichts wird diesen Methoden der Anleitung ständige Aufmerksamkeit widmen und sie zu vervollkommnen suchen. Wir können aber schon jetzt feststellen, daß die Arbeit des Schöffenaktivs unseres Bezirksgerichts lebhafter geworden ist und daß die Mitglieder des Schöffenaktivs ausnahmslos sehr verantwortungsbewußt und erfolgreich versuchen, den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Sie erfüllen damit die im Staatsratserlaß dargelegten Aufgaben zur Vervollkommnung der Rechtsprechung. Selbstverständlich muß die Arbeit mit den Schöffen in der gesamten Tätigkeit des Bezirksgerichts, seiner Organe und all seiner Mitarbeiter stets den gebührenden Platz einnehmen und mit den Problemen der Leitung der Rechtsprechung und der Erziehung der Kader eng verbunden sein. HELMUT KEIL, Direktor des Bezirksgerichts Cottbus 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 310 (NJ DDR 1963, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 310 (NJ DDR 1963, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis.

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