Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 307

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 307 (NJ DDR 1963, S. 307); * r nate keine Blutübertragungen erhalten hat. An mit . Isotopen markierten Blutkörperchen hat man nämlich festgestellt, daß nach dieser Zeit keine oder nur noch einzelne der übertragenen Blutkörperchen vorhanden , sind. Glücklicherweise kann aber auch beim absichtlichen Verschweigen einer Blutübertragung ein Mann nicht fälschlicherweise von einer Vaterschaft ausgeschlossen werden, weil nur Merkmale hinzu kommen, nicht aber beseitigt werden können. Vaterschaftsausschlüsse kommen aber nur beim Fehlen von Erbmerkmalen zustande. Die Durchführung oder das Verschweigen einer Blutübertragung in betrügerischer Absicht kann also für als Väter in Anspruch genommene Männer nur das Gegenteil dessen bewirken, was beabsichtigt war! Aus dem nun zu schildernden Fall geht hervor, wie wichtig die gewissenhafte Ausfüllung des erwähnten Formblattes bei der Blutentnahme sein kann. Von einem Kreisgericht wurde in einem Unterhaltsprozeß die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens angeordnet, weil der Verklagte seine Vaterschaft mit der Behauptung in Abrede stellte, daß das Kind blutgruppenmäßig nicht von ihm abstammen könne. Bei den für die Wohnsitze der Beteiligten zuständigen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Poliklinik bzw. Kreisarzt) wurden die Blutproben mit den entsprechenden Formblättern angefordert. Die Blutproben von Kindesmutter und Kind wurden sieben Tage (Postweg) nach der Entnahme untersucht und waren bereits leicht zersetzt. Das Alter der Blutprobe des Verklagten war nicht bekannt, da auf dem Formblatt das Entnahmedatum nicht verzeichnet war. Die Untersuchung brachte folgende Ergebnisse: Kindesmutter 0 M ccD.Ee P + Kind 0 MN CcD.Ee K- Verklagter A, MN’ ccddee P Danach bestand eine Ausschlußkonstellation: Das Kind muß den bei seiner Mutter fehlenden Faktor C von seinem Erzeuger geerbt haben. Dieser Faktor fehlt jedoch dem Verklagten. Das andere für die Vaterschaft erforderliche Merkmal N ist bei ihm vorhanden, während das Vorhandensein von 0 unterstellt werden muß, weil dem Sichtbild At das Erbbild A[0 entsprechen kann. Unter Berücksichtigung dessen, daß eine Ausschlußkonstellation bestand, die Blutproben von Kindesmutter und Kind schon recht alt waren und das Alter der Blutprobe des Verklagten unbekannt war, erschien die Einforderung zweiter Blutproben zur Bestätigung der Erstuntersuchungen gerechtfertigt. Diese zweiten Proben wurden von denselben Ärzten entnommen und waren bei der Untersuchung drei Tage alt. Das erzielte Ergebnis war identisch mit dem der ersten Proben. Ich erstattete daraufhin das Gutachten, in dem ich den Verklagten von der Vaterschaft zu dem klagenden Kind mit einem „offenbar unmöglich“ ausschloß unter dem Vorbehalt, daß meine Ergebnisse durch einen anderen Gutachter in einem Kontrollgutachten bestätigt würden. Dieser Vorschlag wurde von dem betreffenden Gericht befolgt und die Beiziehung des Kontrollgutachtens angeordnet: Darin wurden die von mir gefundenen Formeln von Kindesmütter und Kind bestätigt, für den . Verklagten jedoch ergab sich eine andere Formel: ‘ A, M N CCD.ee P+ Infolge der Differenz im Rhesus-System (CCD.ee gegenüber ccddee) wurde eine Verwechslung vermutet und vom Verklagten eine weitere Blutprobe angefordert. Nach anfänglicher, durch seine Unterschrift bestätigter Weigerung des Verklagten wurde durch Androhung entsprechender Zwangsmaßnahmen seitens des Gerichts die nunmehr vierte Blutprobe entnommen, die das Ergebnis der dritten Probe bestätigte: Testserum 1. und 2. Probe 3. und 4. Probe Anti-C Anti-D + Anti-c + Anti-P + Der Zweitgutachter äußerte die Vermutung, daß bei der Blutentnahme eine Verwechslung von Personen erfolgt sein könne. Die Poliklinik antwortete darauf, das sei unmöglich, der Proband sei dort „seit Jahren persönlich bekannt“. In mir tauchte der Verdacht auf, die Proben könnten absichtlich vertauscht worden sein. Die Unterschiedlichkeit der Unterschriften auf den Nieder-schriftsformularen für das erste Gutachten einerseits und das zweite Gutachten andererseits bestärkten mich in meinem Verdacht. Ich übergab die Angelegenheit dem zuständigen Staatsanwalt. Dieser teilte mir mit: „Die Überprüfungen in der Poliklinik haben ergeben, daß eine Verwechslung oder bewußte Vertauschung der Blutproben nicht möglich ist Hinsichtlich der Unterschriften bestehen keine Bedenken. Es wird nicht für erforderlich gehalten, einen Schriftenvergleich durchzuführen.“ Damit war der kuriose Fall eingetreten, daß seitens der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit die Blutgruppenbestimmung nicht als Beweis gewertet und die wiederholte fehlerhafte Bestimmung der Blutformel durch einen gerichtlichen Sachverständigen für möglich gehalten wurde. Aus begreiflichen Gründen ließ ich die Sache jedoch nicht auf sich beruhen und interessierte den Schriftsachverständigen der Bezirksbehörde der Volkspolizei für diesen Fall. Dieser teilte meinen Verdacht, daß die Unterschriften auf den Formblättern von zwei verschiedenen Personen stammen könnten, und stellte nun seinerseits entsprechende Erhebungen an, die u. a. in der Beiziehung neuer Unterschriften des Verklagten bestanden. Bei dieser Gelegenheit gestand der Verklagte schließlich ein, zu den beiden ersten Entnahmen seinen Freund geschickt zu haben. Von der betreffenden Poliklinik war es also nicht bemerkt worden, daß der zur Blutentnahme erschienene Mann einen fremden Personalausweis vorgelegt hatte, obwohl aus ihm sämtliche Daten (Name, Geburtstag und -ort, Wohnung, Ausstellungsort und -datum des Ausweises und die Nummer des Ausweises) auf das Formblatt übertragen wurden! Die seinerzeit geäußerte Vermutung einer Verwechslung der Blutproben hatte die Poliklinik mit Entschiedenheit von sich gewiesen und mit der unrichtigen Behauptung, der Proband sei seit Jahren bekannt, zu erhärten gesucht. Bei den späteren Erhebungen schränkte man diese Behauptung dahingehend ein, daß der Proband durch die mehrfach angeordneten Blutentnahmen schließlich bekannt gewesen sei. In einem nun eingeleiteten Strafverfahren wurde der Verklagte aus dem Unterhaltsprozeß wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und Mißbrauchs von Ausweispapieren und sein für ihn zur Blutentnahme erschienener Freund wegen Urkundenfälschung und Mißbrauchs von Ausweispapieren verurteilt. Damit hatte sich auch in diesem Fall der absolute Beweiswert der fachmännisch festgestellten Blutformel erwiesen. Dieser Fall zeigt, welch große Verantwortung dem Arzt bei der Entnahme von Blutproben für gerichtliche Zwecke obliegt! Nur in den wenigsten Fällen werden diese Entnahmen von den Gutachtern selbst durchgeführt. Meist werden damit die für den Wohnsitz der Probanden zuständigen und nächstliegenden Dienststellen des öffentlichen Gesundheitswesens beauftragt, um Wegezeiten und Arbeitsausfall auf ein Mindestmaß zu beschränken. , 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 307 (NJ DDR 1963, S. 307) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 307 (NJ DDR 1963, S. 307)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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