Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 304 (NJ DDR 1963, S. 304); liehe, manchmal aus Rücksicht auf den Angeklagten oder die Öffentlichkeit zu erklärende Bestreben nach Vollständigkeit führt mit Sicherheit auf den Pfad allseitiger Langweile zum Schaden der in dieser Vollständigkeit untergehenden wichtigen und sonst richtigen Ausführungen des Verteidigers. Somit hängen Aufbau und Darstellungsweise eng zusammen und im übrigen innigst vom Inhalt ab, hinter dem sie als Mittel zum Zweck absolut zurücktreten müssen. 2. Zum regelmäßigen Inhalt des Plädoyers gehören unter Hervorhebung der problematischen Fragen, die iii der Hauptverhandlung zutage treten oder erst auf Grund des Schlußvortrages des Staatsanwalts gewichtig geworden sind die Feststellungen zum Beweisergebnis, die Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten im engsten Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, die Erörterung der konkreten Verhältnisse, die die Tat ermöglichten oder begünstigten. Der Verteidiger muß hier zu den wirklichen Ursachen der Tat Vordringen, die Motive der Tat untersuchen und von da aus Art und Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit erörtern sowie zur Art und Höhe der Strafe Stellung nehmen. Nach der Darstellung des wesentlichen Sachverhalts entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme, d. h. dessen, was geschehen ist (wo, wann, wie und vor allem warum die Straftat begangen wurde), folgen die rechtliche Würdigung und je nachdem, ob der Schlußvortrag des Staatsanwalts dazu Veranlassung gibt kurze oder sehr eingehende Reehtsausführungen. In ihnen sollten gegebenenfalls die Rechtsprechung des Obersten Gerichts und die Meinungen der Rechtswissenschaft zu den bestimmten Rechtsfragen herausgearbeitet werden. Dabei ist stets der neueste, vorwärtsweisende Entwicklungsstand unserer Gesellschaft, wie er in den Beschlüssen des VI. Parteitages und konkretisiert in den Rechtspflegebeschlüssen und dem Erlaß des Staatsrales zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen. Wo der Angeklagte schuldig ist, aber nicht im Sinne des Eröffnungsbeschlusses, da muß der Verteidiger, wenn die Kammer oder der Senat einer selbstverständlichen Anregung der Verteidigung, vorsorglich auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 216 StPO hinzuweisen, nicht folgt, eindeutig auf Freispruch im Sinne des Eröffnungsbeschlusses plädieren. Er muß seinen für Dritte möglicherweise überraschenden Antrag klar motivieren und sehr deutlich herausheben, daß das Gewicht auf „nichtschuldig im Sinne des Eröffnungsbeschlusses“, also auf dieser Einschränkung liegt, damit sein Anliegen für alle Prozeßteilnehmer verständlich wird. Im Mittelpunkt des Plädoyers wird stets die sorgfältige Würdigung der Beweise stehen müssen unter exakter Abgrenzung der zweifelsfrei festgestellten Tatsachen von den zweifelhaft gebliebenen oder gar widerlegten Tatsachen. Bestehen beim Verteidiger im Gegensatz zum Ankläger Zweifel an der Täterschaft oder der Schuld, der Verantwortlichkeit, der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, so bildet selbstverständlich die sorgfältige und' gewissenhafte Würdigung der dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte inhaltlich das Kernstück des Plädoyers. Je sachlicher hier die Darlegungen des Verteidigers sind, um so überzeugender werden sie sein. Die forensische Redekunst verträgt sich sehr wohl mit reiner Sachlichkeit, ja, sie verträgt sich im sozialistischen Strafverfahren nur damit. Der Verteidiger sollte auf alles verzichten, was von der Sache wegführen, ablenken oder diese vernebeln oder gar verwirren könnte. Aber die Zerstörung eines nicht exakt fundierten Bildes von der Sache ist keine Verwirrung, und auf-klärende Fragen etwa an einen Zeugen, die dessen anfänglich in die Anklagekonzeption passenden Antworten den Boden entziehen, fördern die Verhandlung, indem sie eine Scheinklarheit beseitigen, um der objektiven Wahrheit Platz zu machen. Bei der Beweisführung muß dargelegt werden, warum der Zeuge überfordert wird, wenn er sich an Einzelheiten eines Vorgangs alltäglicher Art, der Jahre zurückliegt; erinnern soll und sich gutgläubig auch erinnert; warum er mehr bekundet, als er sehen oder hören konnte oder nach so langer Zeit noch zuverlässig im Gedächtnis haben kann. Es muß auf die Grenzen der Wahrnehmbarkeit und gegebenenfalls eines Erinnerungsvermögens hingewiesen werden, damit sich der Zeuge bei aller Lauterkeit und Selbstsicherheit nicht im Ergebnis zum Richter erhebt. (Bei Verkehrsstrafsachen hat sich ja wohl allgemein herausgestellt, daß z. B. der Zeuge wegen der Besonderheiten des Vorgangs oft ein sehr unzuverlässiges Beweismittel ist.) Vor allem aber gilt es, sich im Plädoyer mit dem Sinn einer Verhaltensweise oder einer Äußerung des Täters sehr sorgfältig zu befassen, sie in engem Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Täters zu sehen, um einer isolierten, aus dem Zusammenhang herausgerissenen, also nicht umfassenden und allseitigen Würdigung entgegenzutreten. Dabei kommt es nicht darauf an, einen Gegenbeweis zu führen, sondern zunächst einmal die Fälle der Mehrdeutigkeit des Verhaltens oder der Äußerung erkennbar zu machen, um darzutun, daß gegebenenfalls weder die eine noch die andere einen Vorzug verdient oder als erwiesen angesehen werden kann. Der Verteidiger muß sich im Plädoyer nicht nur mit der Glaubwürdigkeit des Geschehensablaufs gründlich auseinandersetzen, sondern auch wenn es die Sache verlangt mit der Echtheit einer Urkunde oder der Aussagekraft von sonstigen Beweisstücken, z. B. Briefen, die in einer bestimmten Situation und unter besonderen Zeitumständen geschrieben worden sind und nun losgelöst davon gewertet und verwertet werden sollen. Auch über die Glaubwürdigkeit eines Mitangeklagten, der den zu verteidigenden Angeklagten belastet, eines Zeugen, der je nach seiner Stellung zum Angeklagten auf Grund von Verwandtschaft, früherer Schwägerschaft, Nachbarschaft oder sonstiger „Parteinahme“, für oder gegen ihn steht, muß der Verteidiger sich schlüssig werden und die Gründe dafür darlegen, die ihn zu anderen Schlußfolgerungen als denen des Anklägers führen. Hier ist größte Sorgfalt und Zurückhaltung am Platze unter Vermeidung jeder unsachlichen Schärfe oder gar willkürlicher Unterstellung und Verdächtigung. Die Grenzen werden hier durch den berechtigten Zweck bestimmt: damit dem Angeklagten Recht geschehe und dem anderen kein Unrecht. Einige Grundsätze, wie der Verteidiger seine Aufgaben gegenüber dem eigenen Mandanten wahrnehmen und die Verteidigung im Verhältnis zum Mitangeklagten fuhren muß, habe ich bereits in NJ 1963 S. 18 ff. herausgearbeitet. Darauf aufbauend, sollen hier der Vollständigkeit halber die wichtigsten Gesichtspunkte inhaltlich zusammengefaßt werden, die der Verteidiger in seinem Plädoyer nicht außer acht lassen darf: Unter keinen Umständen darf der Mitangeklagte, der den eigenen Angeklagten belastet, oder ein Belastungszeuge herabgewürdigt werden; der Verteidiger muß sich auch davor hüten, durch sein Vorbringen in die Verteidigung eines Mitangeklagten einzugreifen. Anklagende Ausführungen des Verteidigers wenn sie gelegentlich noch Vorkommen werden meist durch sein Bestreben ausgelöst, sich von „diesem Menschen“ zu distanzieren, vielfach unter dem Eindruck eines überzeugenden Schlußvortrages des Staatsanwalts 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 304 (NJ DDR 1963, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 304 (NJ DDR 1963, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

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