Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 301

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 301 (NJ DDR 1963, S. 301); Das Urteil ist charakteristisch für eine Reihe von Entscheidungen, die das Wesen des Rowdytums völlig verkennen. Die Täter haben grundlos ihnen unbekannte Bürger zusammengeschlagen. Sie haben die Prinzipien des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen bewußt mißachtet. Allein das brutale Vorgehen der Täter erforderte hier den Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber auch noch das gesamte sonstige Verhalten der Täter, das völlig mit ihren strafbaren Handlungen übereinstimmt, unberücksichtigt gelassen. Die Gefährlichkeit derartiger brutaler Handlungen, die.Ruhe und Sicherheit unserer Bürger ernsthaft gefährden,-würde aber auch dann nicht gemindert werden, wenn sich die Täter sonst einwandfrei verhalten hätten. 2. Der Angeklagte, ein verheirateter Mann und Vater von drei Kindern, unterhielt intime Beziehungen zu anderen Frauen. Seine Frau, die ihm deswegen Vorhaltungen machte, stieß er mehrmals zu Boden und schlug sie. Einem Bürger, der Zeuge eines solchen Vorfalls wurde, schlug der Angeklagte einige Male ins Gesicht. Als die Ehefrau den Angeklagten am 13. November 1962 mit der Zeugin L. antraf, stieß der Angeklagte sie wiederum mehrmals zu Boden. Etwas später trat er seiner Frau gegen den Unterleib. Da sie erst drei Wochen zuvor entbunden hatte, traten bei ihr starke Blutungen ein, so daß sie in ein Krankenhaus eingewiesen werden mußte. Das Gericht hat den Angeklagten antragsgemäß zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Es hat die bedingte Verurteilung damit begründet, daß der Angeklagte ein Bürger ist, der stets pflichtbewußt seiner Arbeit nachgeht und auch während seiner Freizeit jederzeit einsatzbereit ist. Hier zeigt sich, wie Gericht und Staatsanwalt bemüht waren, prinzipienlos nach Milderungsgründen zu suchen. Dabei haben sie die Täterpersönlichkeit losgelöst von der brutalen Tat betrachtet und damit überbewertet. 3. Ähnliche subjektivistische Auffassungen liegen einem Urteil zugrunde, mit dem der Angeklagte wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts zu einer Strafe von acht Monaten Gefängnis bedingt verurteilt wurde. Der Angeklagte war im Januar 1961 aus Westdeutschland in die DDR gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits viermal vorbestraft, und zwar wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, eines Verkehrsdelikts sowie wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Am 15. September 1961 erhielt er wegen Staatsverleumdung acht Monate Gefängnis, und am 3. Oktober 1962 wurde er wegen Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. In der Bewährungszeit, am 12. Oktober 1962, beschimpfte er in einer HO-Gaststätte in grober Weise einen Studenten aus Afrika und schlug ihn danach zu Boden. Weitere Tätlichkeiten wurden durch das Eingreifen der Volkspolizei verhindert. Das Gericht hat die Handlungen des Angeklagten fälschlicherweise als Beleidigung und Körperverletzung bewertet, ohne zu prüfen, ob der Tatbestand der Rassenhetze i. S. des § 19 Abs. 1 Zif£. 1 StEG erfüllt ist. Mit der Tatsache, daß der Angeklagte bereits wegen Staatsverleumdung vorbestraft war und allen Anlaß hatte, aus diesem Verfahren Lehren zu ziehen, hat sich das Gericht gar nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat es ohne nähere Prüfung behauptet, der. aus Westdeutschland in die DDR gekommene Angeklagte habe sich bei uns noch nicht genügend eingelebt und deshalb die Gefährlichkeit seiner Handlungen nicht richtig erkennen können. Hier wurde versucht, einen mehrfach Vorbestraften, bei dem Freiheitsentziehung nicht zum Erziehungserfolg führte, nunmehr durch eine Strafe ohne Freiheitsentziehung zu „erziehen“. Es gibt ferner eine ganze Reihe, von Fällen, in denen bei Straftaten zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums trotz des entstandenen schweren Schadens, besonderer Intensität des Vorgehens des Täters, raffinierter Begehungsweise oder schweren Vertrauensmißbrauchs bedingte Verurteilungen ausgesprochen wurden. Verschiedentlich hat das Bezirksgericht solche Urteile, die die Gefährlichkeit dieser Delikte und die Bedeutung des Schutzes des gesellschaftlichen Eigentums nicht beachteten, im Rechtsmittelverfahren korrigieren können. Bei der Überprüfung wurden auch Urteile festgestellt, bei denen die bedingten Verurteilungen zwar nicht als fehlerhaft, aber doch unter verschiedenen Gesichtspunkten als problematisch zu bezeichnen waren. In diesen Fällen hat das Bezirksgericht die Kreisgerichte darauf orientiert, die gesellschaftliche Wirksamkeit ihrer Entscheidungen im Prozeß der Erziehung der Verurteilten durch die Kollektive zu überprüfen und sich mit den betreffenden Problemen eingehend auseinander usetaen. Die Ergebnisse der Überprüfung durch das Bezirksgericht wurden in Stützpunktberatungen mit allen Direktoren und Richtern der Kreisgerichte sowie mit den Richtern des Bezirksgerichts ausgewertet. Dabei wurde festgelegt, daß in den kommenden Monaten alle Strafen ohne Freiheitsentzug daraufhin zu überprüfen sind, ob die hier dargestellten Mängel und ihre Ursachen überwunden sind. Das Bezirksgericht wird dann eine entsprechende Analyse ausarbeiten. Das Bezirksgericht wird ferner in seiner ersten Plenartagung das Thema behandeln: „Die Bedeutung der Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zur besseren Aufdeckung der Ursachen von Straftaten und zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Praxis, um Rechtsverletzungen vorzubeugen und die Kriminalität wirksam zurückzudrängen.“ Ziel dieser Plenartagung soll sein, Maßnahmen festzulegen, wie die Arbeit der Kreisgerichte verändert werden muß. Dabei geht es insbesondere darum, 1. volle ideologische Klarheit über die objektiv notwendige Veränderung der Arbeit der Gerichte entsprechend der vom VI. Parteitag der SED gestellten Hauptaufgabe in der gegenwärtigen Etappe des umfassenden sozialistischen Aufbaus zu schaffen; 2. bewußt zu machen, daß das Hauptkettenglied bei der Lösung der vom VI. Parteitag der SED gestellten Aufgaben die exakte Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen von Straftaten und die wissenschaftliche Verallgemeinerung dieser Untersuchungen ist; 3. Methoden herauszuarbeiten, wie die Kreisgerichte im konkreten Strafverfahren die Ursachen und Bedingungen von Straftaten exakt erforschen müssen und wie sie eine große erzieherische Wirksamkeit der Hauptverhandlung erreichen können; 4. Methoden herauszuarbeiten, wid die Kreisgerichte mit den örtlichen Volksvertretungen, den gesellschaftlichen Organisationen und Kollektiven unter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jeder Institution bei der Vorbeugung und Zurückdrängung der Kriminalität Zusammenarbeiten müssen. Im Staatsverlag der DDR erscheint demnächst: A. B. Sacharow: Die Persönlichkeit des Täters und die Ursachen der Kriminalität in der UdSSR Etwa 240 Seiten Leinen etwa 8,40 DM 301;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 301 (NJ DDR 1963, S. 301) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 301 (NJ DDR 1963, S. 301)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. In Fällen bestätigte sich der Verdacht nicht. Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Untersuchungsarbeit bestand auch in einer straftatenvorbeugenden und schadens-verhütenden Arbeit.

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