Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 294 (NJ DDR 1963, S. 294); Andererseits und das wird in der Richtlinie (Ziff. 59) besonders hervorgehoben kann sich die Konfliktkommission auf die Durchführung der Beratung beschränken, also auf Erziehungsmaßnahmen verzichten, wenn der Werktätige bereits in der Beratung zu erkennen gibt, daß er die richtigen Schlußfolgerungen gezogen hat. Hält die Konfliktkommission den Ausspruch einer Erziehungsmaßnahme für erforderlich, dann sollte sie sorgfältig abwägen, welche am besten geeignet ist, erzieherisch auf den Werktätigen zu wirken. Dabei sollte vor allem vermieden werden,, daß mehrfache Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Es gibt besonders noch ein Nebeneinander hinsichtlich Erziehungsmaßnahmen durch Konfliktkommission und Disziplinarmaßnahmen durch den Betriebsleiter. So war es bisher im Reichsbahnbezirk Erfurt üblich, diese Maßnahmen nebeneinander anzuwenden. Dadurch wird aber der Erziehungsprozeß nicht gefördert, sondern im Gegenteil bei dem Werktätigen das Gefühl erzeugt, daß er doppelt „gestraft“ ist. Deshalb sollte die Bestimmung in der Richtlinie (Ziff. 60) sorgfältig beachtet werden, daß durch gemeinsame gründliche Vorbereitung der Beratung mit dem Betriebsleiter und den anderen staatlichen Organen eine solche Anwendung von verschiedenen Erziehungsmaßnahmen nebeneinander vermieden wird. Eine wesentliche Neuerung auch gegenüber dem Erlaßentwurf ist die Festlegung in Ziff. 12 des Staatsratserlasses, daß die Konfliktkommission Verpflichtungen der Arbeitskollektive zur Erziehung der Werktätigen bestätigen kann. Durch diese Form der gesellschaftlichen Bürgschaft vor der Konfliktkommission kann der Erziehungsprozeß des Werk- tätigen wesentlich unterstützt werden, weil dadurch die Möglichkeit besteht, daß er sich schneller in das Kollektiv einfügt und die Ursachen überwindet, die bei ihm zur Straftat geführt haben. Einspruch gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen Jeder 'Werktätige, gegen den eine Erziehungsmaßnahme wegen einer geringfügigen Straftat angewandt wurde, kann dagegen Einspruch beim örtlich zuständigen Kreisgericht einlegen. Darin kommt die Einheitlichkeit des Systems der sozialistischen Rechtspflege zum Ausdruck. Dabei hat das Kreisgericht mit der Entscheidung über diesen Einspruch eine hervorragende Möglichkeit, auf die Qualifizierung der jeweiligen Konfliktkommission einzuwirken. Der Einspruch ist nach § 244 StPO i. d. F. des § 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Konfliktkommission einzulegen und führt nach § 245 StPO ebenfalls in der Fassung des § 5 zur Nachprüfung der Entscheidung. Durch Beschluß weist das Kreisgericht im Falle der Unbegründetheit des Einspruchs diesen zurück oder hebt bei Begründetheit die Entscheidung auf und gibt die Sache zur endgültigen Beratung und Entscheidung an die Konfliktkommission zurück. Auch dem Staatsanwalt räumt der Staatsratserlaß ein Einspruchsrecht gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen ein, wenn der Werktätige verpflichtet worden ist, dem Betrieb oder einem Bürger den von dem Werktätigen angerichteten Schaden zu ersetzen. (wird fortgesetzt) Prof. Dr. HANS KLEINE, Direktor des Instituts für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin Zur Rolle des Zivilrechts bei der Durchsetzung der ökonomischen Gesetzmäßigkeiten des Sozialismus Bei der Schaffung der materiell-technischen Basis im Prozeß des umfassenden Aufbaus des Sozialismus in der DDR kommt der Anwendung und dem Einsatz des sozialistischen Zivilrechts große Bedeutung zu. Das sozialistische Recht ist wie es in den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses heißt ein „wichtiges Instrument unseres Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren und das sozialistische Zusammenleben der Menschen, die Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat zu regeln“. Dieser außerordentlich wichtigen Aufgabe kommt das geltende Zivilrecht gegenwärtig nicht in dem gebotenen Maße nach, nicht zuletzt deshalb, weil das BGB nicht als ein sozialistisches Gesetz entstanden ist und viele von unserem sozialistischen Staat geschaffenen zivilrechtlichen Bestimmungen, wie z. B. das Vertragsgesetz vom 11. Dezember 1957, schon nicht mehr den auf dem VI. Parteitag der SED formulierten Anforderungen an unser sozialistisches Recht entsprechen. Auch die 100 Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen mit insgesamt 1874 Paragraphen müssen überprüft werden. Dabei steht bereits heute fest, daß sie hinsichtlich des zahlenmäßigen Umfangs außerordentlich reduziert werden müssen. Die Ausnutzung der Ware-Geld-Beziehungen ln den Dokumenten des VI. Parteitages wird herausgearbeitet, daß in der jetzigen Entwicklungsetappe die wirtschaftlich-organisatorische, kulturell-erzieherische Funktion unseres sozialistischen Staates des Haüpt-■ instruments beim umfassenden Aufbau des Sozialismus von außerordentlicher Bedeutung ist. Zur wirt- schaftlich-organisatorischen, kulturell-erzieherischen Funktion unseres Staates gehört das Wirken des sozialistischen Staates bei der Organisierung des gesamten gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses in der DDR. Anders formuliert: Die Ausübung der wirtschaftlich-organisatorischen, kulturell-erzieherischen Funktion bedeutet die planmäßige Leitung der Volkswirtschaft durch unseren Staat. Bei dieser Tätigkeit müssen unser Staat, die staatlichen Organe und die Werktätigen das ökonomische Grundgesetz des Sozialismus und die anderen ökonomischen Gesetze ausnutzen. Dabei kommt der Organisierung der Ware-Geld-Beziehungen große Bedeutung zu. Nach der Überwindung der hemmenden und unrichtigen Konzeption eines sog. Wirtschaftsrechts kann als gesichertes Ergebnis der Diskussionen über das Zivilrecht festgehalten werden, daß Gegenstand des Zivilrechts die Ware-Geld-Beziehungen sind1. Das Zivilrecht regelt die Vermögensbeziehungen der Bürger, der sozialistischen Organisationen und anderer Organisationen, sofern es sich um juristische Personen handelt. Ziel der Regelung ist die weitere Entwicklung und Stärkung der sozialistischen Gesellschaftsordnung sowie ihrer materiell-technischen Basis. In diesem Zusammenhang dient die zivilrechtliche Regelung entsprechend dem ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus der immer besseren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger. Die Ware-Geld-Beziehungen in der DDR erfordern die Kategorien Geld, Preis, Kredit u. a.; sie erfordern und 1 Auf die Gründe und Ursachen, weshalb vom Zivilrecht auch die mit den Ware-Geld-Verhältnissen "verbundenen Nicht Vermögens Verhältnisse geregelt werden und auch geregelt werden können, ist hier nicht einzugehen. 294;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 294 (NJ DDR 1963, S. 294) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 294 (NJ DDR 1963, S. 294)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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