Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 292 (NJ DDR 1963, S. 292); gelingen Gefährlichkeit in diesem Fall der zuständigen Konfliktkommission. Das Gesamtverhalten dieses Werktätigen ein halbes Jahr nach der Beratung der Konfliktkommission zeigte, daß diese erzieherisch sehr wirksam gewesen war. Vor allem hatte es die Konfliktkommission verstanden, die Verantwortung des Arbeitskollektivs für die Erziehung des gestrauchelten Werktätigen zu wecken, so daß er sich zu einem vorbildlichen Arbeiter entwickeln konnte. Es muß also betont werden, daß nur durch eine die Zusammenhänge der einzelnen Umstände berücksichtigende Betrachtung und Einschätzung gewährleistet wird, daß das Merkmal der Geringfügigkeit weder einengend noch ausdehnend angewandt wird und die wirklich geeigneten Fälle den Konfliktkommissionen zur Beratung und Entscheidung übergeben werden. Welche Delikte können übergeben werden? Der Staatsratserlaß gibt durch die Aufzählung bestimmter Deliktsarten eine Orientierung, welche Straftaten zur Beratung durch die Konfliktkommission geeignetsind: Vergehen gegen das sozialistische oder persönliche Eigentum, Körperverletzungen, Beleidigungen, Vergehen auf dem Gebiete des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Sachbeschädigungen, Verkehrsdelikte und Wirtschaftsvergehen. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend, so daß auch andere erstmalig begangene geringfügige Straftaten übergeben werden können, wenn auf Grund der objektiven und subjektiven Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters der Werktätige durch die Beratung der Konfliktkommission umerzogen werden kann. Beratung über Beleidigungen Auf die Deliktsart der Beleidigungen soll hier besonders eingegangen werden, allerdings weniger wegen ihrer Bedeutung als wegen der Besonderheiten, die hier gegenüber den anderen Deliktsarten zu berücksichtigen sind. Bekanntlich wurde die Mehrzahl der Beleidigungen bisher im Privatklageverfahren behandelt, das nur stattfinden konnte, wenn die obligatorisch vorgesehene Sühneverhandlung vor dem Schiedsmann zu keiner Schlichtung des Konflikts geführt hatte (§ 246 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen für Entscheidungen über Beleidigungen war bisher umstritten111. Die Behandlung von Beleidigungen war nur möglich, wenn zunächst wegen des staatlichen Interesses der Verfolgung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, das wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. In einer Reihe von Fällen haben Konfliktkommissionen auch auf Antrag eines Bürgers und mit Einverständnis des beschuldigten Werktätigen über Beleidigungen mit Erfolg beraten. Schwierigkeiten traten in diesen Fällen nur dann auf, wenn der Konflikt nicht gelöst werden konnte und der beleidigte Bürger noch den Weg des Privatklageverfahrens beschreiten wollte. Diese Schwierigkeiten sind nunmehr durch die Neuregelung im Staatsratserlaß beseitigt worden. Auch die Konfliktkommission ist zuständig für die Beratung und Entscheidung von Beleidigungen. Soweit es sich dabei um eine Beleidigung handelt, wegen der im staatlichen Interesse ein Ermittlungsverfahren gegen den Beleidiger eingeleitet wurde, kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen die Sache der Konfliktkommission übergeben werden. Insoweit unterscheidet sich das Verfahren hierbei nicht von dem bei anderen Deliktsarten. Zu beachten ist hierbei aber, daß die Konfliktkommission auch auf Antrag eines Bürgers die Beratung über 10 vgl. Winkler, Die Entwicklung der Sülinestellen hat sich bestätigt“, Der Schütte 1962 S. 286, und „Zu einer höheren Qualität in der Schiedsmannstätigkeit“, Der Schütte 1962 S. 340; Kamin,Winkler. „Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen wichtige Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege“, Der Schöffe 1963 S. 54. eine Beleidigungshandlung an Stelle des bisherigen Sühneverfahrens vor dem Schiedsmann durchführen kann, wenn der beschuldigte Bürger Angehöriger des betreffenden Betriebes ist. Für diese Fälle ist das Privatklageverfahren somit gegenstandslos geworden. Allerdings steht dem beleidigten Bürger auch noch die Möglichkeit offen, den Weg des Privatklageverfahrens zu beschreiten, d. h. im Wohngebiet einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Schiedsmann zu stellen, soweit eine Schiedskommission nach den Bestimmungen des Staatsratserlasses noch nicht gebildet ist. Nach § 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 67) werden die Bestimmungen über das Privatklageverfahren (§§ 244 bis 253 StPO) mit der Aufnahme der Tätigkeit der Schiedskommission für den jeweiligen Bereich gegenstandslos”. Arbeitet also bereits eine Schiedskommission, so steht es dem beleidigten Bürger frei, seinen Antrag im Betrieb bei der Konfliktkommission, soweit der Beleidiger Angehöriger des Betriebes ist, einzureichen oder bei der Schiedskommission im Wohngebiet. Dabei sollte erreicht werden, daß die Konfliktkommission stets dann berät, wenn die Beleidigung in engem Zusammenhang mit den betrieblichen Problemen steht. Stellt die Konfliktkommission fest, daß es sich nicht um eine geringfügige Straftat handelt oder daß sie aus anderen Gründen nicht zur Beratung vor der Konfliktkommission geeignet ist, so übermittelt sie die Sache dem zuständigen Untersuchungsorgan zur Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 4 Abs. 3 Gesetz zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen). Es gibt also bei Beleidigungen folgende Möglichkeiten: 1. Der beleidigte Bürger stellt einen Antrag bei der zuständigen Konfliktkommission. 2. Soweit noch keine Schiedskommission in dem betreffenden Bereich besteht, stellt der beleidigte Bürger den Antrag auf Durchführung einer Sühneverhandlung vor dem Schiedsmann. 3. Ist in dem betreffenden Bereich eine Schiedskommission gebildet, so ist der Antrag dort zu stellen. Soweit der beschuldigte Bürger in einem Betrieb arbeitet, in dem eine Konfliktkommission besteht, kann auch dort der Antrag gestellt werden. 4. Handelt es sich um keine geringfügige Beleidigung, ist Anzeige beim zuständigen staatlichen Rechtspflegeorgan zu erstatten11 12. Höhere Anforderungen an die Übergabeentscheidung stellen! Der Staatsratserlaß stellt höhere Anforderungen an den Inhalt der Ubergabeverfügung des Untersuchungsorgans und des Staatsanwalts sowie an den Übergabebeschluß des Gerichts, weil die Übergabeentscheidung die wesentliche Grundlage für die Beratung vor der Konfliktkommission bildet 11 Da der 6. Abschnitt des 4. Kapitels der StPO (§§ 244 bis 253) nicht generell, sondern unter der Bedingung der Bildung einer Schiedskommission im jeweiligen Bereich aufgehoben ist, andererseits aber durch § 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen bereits ein neuer sechster Abschnitt in die StPO eingefügt wurde, der in den §§ 244 und 245 die Zulässigkeit ’ des Einspruchs gegen Entscheidungen der Konfliktkommission. sowie die Entscheidung über diesen regelt, gibt .es gegenwärtig zwei Fassungen der §§ 244 und 245 StPO. 12 Aus der Fassung des § 4 des Gesetzes zur Änderung und. Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen geht hervor, daß grundsätzlich bei allen Straftaten nach §§ 185 bis 187, 189 StGB erst ein entsprechender Antrag bei den Konflikt- oder Schiedskommissionen eingereicht werden muß, bevor die Untersuchungsorgane wegen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tätig werden können. Die nach dem Staatsratserlaß vorgesehene Möglichkeit der Übergabe von Beleidigungshandlungen an die Konfliktkommission wird deshalb die Ausnahme bilden. Dieser Fall trifft nur zu, wenn sich während des Ermittlungsverfahrens herausstellt. daß die Beleidigung geringfügig und zur Beratung vor der Konfliktkommission geeignet ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 292 (NJ DDR 1963, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 292 (NJ DDR 1963, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit nach dem Primat der Vorbeugung in dar politisch-operativen Arbeit im Sinnees darf nichts passieren durch die Aufdeckung und Aufklärung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, Im Kapitel der Forschungsarbeit wurde auf der Grundlage langjähriger praktischer Erfahrungen Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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