Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 290 (NJ DDR 1963, S. 290); Die Verantwortung des FDGB für die Anleitung der Konfliktkommissionen Die Konfliktkommissionen können ihrer Verantwortung nur durch eine qualifizierte Tätigkeit gerecht werden. Der Staatsratserlaß überträgt den Gewerkschaften die Anleitung der Konfliktkommissionen. Es geht darum, ein System der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen zu entwickeln, das die bisher noch verbreitete Spontaneität bei ihrer Anleitung überwindet und sichert, daß die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen die Arbeit mit den Konfliktkommissionen zu einem notwendigen Bestandteil der gewerkschaftlichen Arbeit im Betrieb insgesamt machen, daß auf der Grundlage der betrieblichen Aufgaben die erzieherische Wirksamkeit der Beratungen erhöht wird und in Erfahrungsaustauschen die besten Arbeitsergebnisse betrieblich und überbetrieblich ausgewertet werden. Besonders die gegenwärtig durchzuführende Neuwahl der Konfliktkommissionsmitglieder wird eine wichtige Voraussetzung für die qualifizierte Tätigkeit der Konfliktkommissionen sein, wenn aus den Rechenschaftslegungen die richtigen Schlußfolgerungen für die Neuwahl der einzelnen Mitglieder gezogen, di h. die wirklich besten und vorbildlichen Betriebsangehörigen gewählt werden! Zu einer stärkeren Kontinuität wird auch die Regelung in der durch die Verordnung über die Konfliktkommissionen vom 17. April 1963' (GBl. II S. 237) bestätigten heuen Richtlinie des FDGB-Bundesvorstan-des über die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 19633 beitragen, daß acht bis, zwölf Mitglieder gewählt werden, von denen jeweils mindestens vier an den Beratungen eines Falles teilnehmen müssen. Die Behandlung geringfügiger Straftaten Der Staatsratserlaß legt ausdrücklich fest, daß die staatlichen Rechtspflegeorgane verpflichtet sind, die Gewerkschaftsleitungen besonders bei der Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen allseitig zu unterstützen. Das kann einmal dadurch geschehen, daß Mitarbeiter der staatlichen Rechtspflegeorgäne als Referenten in den Schulungen auftreten und den Mitgliedern der Konfliktkommission ihre Aufgaben erläutern. Zum anderen kann diese Unterstützung aber besonders wirkungsvoll geleistet werden, wenn bei Übergabe einer geringfügigen Strafsache die Mitglieder bei der Vorbereitung der Beratung und bei der Beratung selbst am konkreten Beispiel befähigt werden, ihre Aufgaben qualifiziert zu lösen. Die Voraussetzungen für die Übergabe sorgfältig prüfen! Die staatlichen. Rechtspflegeorgane haben darauf zu achten, daß den Konfliktkommissionen nur wirklich geeignete Fälle übergeben werden. Das sind nach dem Staatsratserlaß (Abschn. 2, I, Ziff. 4) geringfügige Straftaten, die in der Regel erstmalig begangen wurden, wenn durch sie ein geringfügiger Schaden entstand, die Schuld des Täters gering ist, er seine Rechtsverletzung zugibt und der Sachverhalt aufgeklärt und einfach ist. Bis zum Inkrafttreten des Staatsratserlasses sahen § 144 Buchst, e GBA und die Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 26. Mai 1961 (GBl. II S. 203) im Abschn. II Ziff. 1 vor, daß die Konfliktkommissionen über geringfügige Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen durch Werktätige entscheiden, die nicht vor den Gerichten verhandelt werden. Zur Geringfügigkeit Für die Prüfung der Geringfügigkeit gab die Gemeinsame Direktive des Vorsitzenden des Komitees für Ar- 5 Auch abgedruckt in: Schriftenreihe des Staatsrates der DDR Nr. 2,1863, S. 169 ff. ■■ " ■ beit und Löhne, des Ministers des Innern, des General-, Staatsanwalts und des Ministers der Justiz über die Zusammenarbeit der Arbeitsgerichte, der Organe der Deutschen Volkspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz mit den neuen Konfliktkommissionen vom 13. September 19616 den Hinweis, daß bei geringer Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat insbesondere die Art und Weise der Verletzung des Strafgesetzes, die Intensität der Handlungsweise, die Persönlichkeit des Täters und die Schadenshöhe sowie Umfang und Form der Schuld untersucht werden müßten. Auch die Richtlinie Nr. 13 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR über die Anwendung der §§ 8 und 9 StEG und die Übergabe von geringfügigen Strafsachen an die Konfliktkommissionen vom 14. April 19627 hat zu den Kriterien für die Geringfügigkeit einer Handlung Stellung genommen. Dabei wird ebenfalls die Prüfung der Art und Weise der Tatbegehung, des Motivs und aller mit der Persönlichkeit zusammenhängenden Umstande sowie der Folgen der Tat gefordert. Aus dieser Darstellung ist bereits ersichtlich, daß die Kriterien für die geringe Gesellschaftsgefährlichkeit bisher in verschiedenen Dokumenten mit teilweise unterschiedlicher Formulierung gekennzeichnet wurden. Die Folge dieser nicht ganz eindeutigen Regelung war, daß es in der Praxis zu unterschiedlicher Auslegung des Begriffs der Geringfügigkeit kam, wobei auch z. T. Straftaten als geringfügig eingeschätzt wurden, die wegen ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit vor die Gerichte gehört hätten8. So Wurde besonders bei der Einschät- ■ zung des durch die Handlung verursachten Schadens die Geringfügigkeit unzulässig weit ausgelegt. Das soll an folgenden Beispielen verdeutlicht werden: Eine Hotelangestellte in Zwickau entwendete aus dem Wäschebestand einer HO-Gaststätte nach und nach Bettbezüge, Bettlaken und Kopfkissen im Werte von etwa 400 DM. Sie verkaufte diese Gegenstände an einzelne Bürger. Das Untersuchungsorgan stellte das Ermittlungsverfahren ein und übergab diese Sache der Konfliktkommission. Das gleiche Untersuchungsorgan stellte das Ermittlungsverfahren gegen eine Reinigungskraft ein, die aus einer Konsumverkaufsstelle regelmäßig Kaffee, .Schokolade und Butter im Gesamtwert von 500 DM entwendet hatte. Auch diese Sache wurde der Konfliktkommission übergeben. Unter Berücksichtigung der raffinierten und .wiederholten Tatausführung, der vorsätzlichen Begehung sowie des relativ hohen materiellen Schadens hätte in diesen Fällen keine Übergabe an die Konfliktkommission erfolgen dürfen. Mit dem Schaden ist nicht nur der materielle, in einem bestimmten Wert ausdrückbare Schaden gemeint, sondern generell die schädlichen gesellschaftlichen Auswirkungen einer Straftat. Dabei dürfen die Merkmale „geringfügiger Schaden“ und „geringfügige Schuld“ nicht isoliert voneinander gesehen werden; vielmehr ist ihre enge Beziehung in einer konkreten Straftat zu berücksichtigen. So wird der Grad der Pflichtverletzung', das Ausmaß des ideologischen Widerspruchs auf . der subjektiven Seite einer Straftat sich grundsätzlich widerspiegeln in den schädlichen Auswirkungen der Handlung für die Gesellschaft. Mit der Kennzeichnung der subjektiven und objektiven Seite , einer strafbaren Handlung im Staatsratserlaß als geringfügig wird den subjektivistischen Tendenzen entgegengetreten, die es bisher in der Praxis bei Übergabe von geringfügigen Strafsachen an die Konfliktkommission mitunter gege- 6 NJ 1961 S. 661 662. 7 NJ 1962 S. 268 ff. R Vgl. dazu Fassunge Jäckel, „Die gesetzlichen Voraussetzungen vor Übergabe an die Konfliktkommissionen sorgfältig prüfen!“, NJ 1963 S. 138. . v. . 290;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 290 (NJ DDR 1963, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 290 (NJ DDR 1963, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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