Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 28 (NJ DDR 1963, S. 28); lieh gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA vorliegen, wobei jedoch ebenfalls Abs. 4 dieser Bestimmung zu beachten ist. Da es sich hier um den Verlust von Sachwerten handelt, wird das Kreisgericht in der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob zwischen dem Angeklagten und dem Konsumgenossenschaftsverband schriftlich vereinbart war, daß er für Warenverluste bis zur vollen Höhe des direkten Schadens materiell verantwortlich ist. Bestand eine solche schriftliche Vereinbarung nicht, dann haftet der Angeklagte höchstens bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohnes. Nach sorgfältiger Prüfung der für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch maßgebenden Umstände wird das Kreisgericht, dessen Urteil vom 21. Dezember 1961 aus den dargelegten Gründen im Umfange der Verurteilung des Angeklagten zum Schadensersatz aufzuheben war, erneut über den Antrag der Konsumgenossenschaft zu entscheiden haben. Die Sache war insoweit an das genannte Kreisgericht zurückzuverweisen (§ 312 Abs. 2 StPO). Das weitere Urteil des Kreisgerichts vom 31. März 1962 und das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. Mai 1962 werden hiermit gegenstandslos. § 200 StPO; §§ 5, 14 Abs. 1 JGG. Die für die richtige Beurteilung und Einschätzung einer Straftat unerläßliche Aufklärung und Feststellung aller Umstände zur Person eines Angeklagten, seiner Entwicklungsbedingungen, Lebensverhältnisse und Umwelteinflüsse hat eine erhöhte Bedeutung im Strafverfahren gegen jugendliche Angeklagte, weil es sich hierbei um noch junge, in der Entwicklung befindliche und daher in besonderem Maße erziehungsfähige Bürger handelt. OG, Urt. vom 30. Oktober 1962 - 2 Zst III 18/62. Dem Urteil des Kreisgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 16 Jahre alte Angeklagte bereitete seinen Eltern bereits während der Grundschulzeit Erziehungsschwierigkeiten. Er besuchte unregelmäßig die Schule und vernachlässigte die Hausaufgaben. Er erreichte nur das Ziel der 6. Klasse. Auch seine Berufsausbildung als Maurer nahm er nicht ernst. Er versäumte wiederholt die Arbeit und ging häufig nicht zur Berufsschule. Vorhaltungen vom Betrieb und vom Elternhaus beachtete er nicht. In seiner Freizeit verkehrte er mit Jugendlichen, die ein ähnliches Verhalten an den Tag legten und die zum Teil in vorliegender Sache mit angeklagt waren. Am gesellschaftlichen Leben im Betrieb nahm er keinen Anteil. Wegen seiner mangelhaften beruflichen und schulischen Leistungen ist nicht zu erwarten, daß er sein Berufsziel erreichen wird. Am 4. Februar 1962 traf sich der Angeklagte mit dem Mitverurteilten K. und anderen Jugendlichen auf dem ehemaligen Kasernenhof in Q. Sie tranken dort zwei kleine Flaschen Likör. Nachdem die anderen Jugendlichen weggegangen waren, regte K. an, ein fremdes Motorrad, von dem er wußte, daß es auf einem Grundstück in einem Schuppen abgestellt war, zu benutzen. Sie gingen dort hin, schoben das Motorrad auf die Straße, und K. setzte es mit einem Zündschlüssel, den er bei sich trug, in Gang. Sie fuhren in Q. umher und wollten dann ein ihnen bekanntes Mädchen besuchen. Da sie vor deren Haus erheblichen Lärm verursachten, wurden sie von einem Volkspolizeiangehörigen gestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten eines Vergehens nach der Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 in Verbindung mit §§ 1, 4 JGG für schuldig befunden. Von einer Strafe hat es abgesehen. Nach §§ 9, 14 JGG hat es Heimerziehung angeordnet. Außerdem hat es den Angeklagten zum Ersatz des Schadens in Höhe von 6,15 DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die mit Urteil vom 2. Juni vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Am 25. Juli 1962 hat die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts in einem erneuten Strafverfahren über weitere Handlungen des Angeklagten und anderer Jugendlicher verhandelt. Er war angeklagt worden, bereits im Dezember 1961 sich in drei Fällen an unbefugtem Gebrauch von Kraftfahrzeugen beteiligt zu haben sowie im Januar 1962 gelegentlich eines Spiels auf dem Hausboden eines Grundstücks eine Damenbluse und ein Handtuch entwendet zu haben. Mit Beschluß vom 28. Juli 1962 hat das Kreisgericht das Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 JGG eingestellt, weil es die in dem Urteil vom 19. April 1962 angeordnete Heimerziehung als ausreichende Erziehungsmaßnahme angesehen hat. Gegen das Urteil des Kreisgerichts vom 19. April 1962 richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, mit dem Gesetzesverletzung durch mangelnde Sachaufklärung (§ 200 StPO) und darauf beruhende unrichtige Anwendung des § 14 JGG gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß das unmittelbare Tatgeschehen vom Kreisgericht in seinen wesentlichen Teilen ausreichend aufgeklärt und auch richtig festgestellt worden ist. Auch die rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens ist zutreffend. Gemeinsam mit K. schob der Angeklagte das Krad auf die Straße und nahm es auch mit ihm in Gebrauch (§ 1 der Verordnung vom 20. Oktober 1932). Sie handelten somit in Mittäterschaft. Daß nur K. die technische Kenntnis zur Führung des Motorrades besaß und er das Fahrzeug auch fuhr, vermag die Mittäterschaft des Angeklagten nicht auszuschließen. Nicht in Zweifel gezogen werden kann auch die vom Kreisgericht festgestellte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Das Urteil verletzt jedoch die sozialistische Gesetzlichkeit insoweit, als das Kreisgericht nicht der ihm aus § 200 StPO, §§ 5, 14 Abs. 1 JGG erwachsenen Prüfungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Es hat nicht eingehend untersucht und geklärt, ob auch mit einer anderen Erziehungsmaßnahme als der Heimeinweisung die gesellschaftliche Entwicklung des Angeklagten gesichert und gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang ist mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß die Aufklärung und Feststellung der Umstände zur Person eines Angeklagten, seiner Entwicklungsbedingungen, Lebensverhältnisse und Umwelteinflüsse generell in allen Strafverfahren für die richtige Beurteilung und Einschätzung der Straftat und für die Festsetzung der erforderlichen Maßnahme unerläßlich ist und mit größter Sorgfalt vorgenommen werden muß. Dieses gesetzliche Erfordernis, auf das der Staatsrat in seinen Beschlüssen über die weitere Entwicklung der Rechtspflege eindringlich hingewiesen hat, hat aber eine erhöhte Bedeutung in Strafverfahren gegen jugendliche Angeklagte, weil es sich hierbei um noch junge, in der Entwicklung befindliche und daher in besonderem Maße erziehungsfähige Bürger handelt. Der Ausgangspunkt der fehlerhaften Entscheidung des Kreisgerichts liegt bereits in der Überbewertung der Gesellschaftsgefährlichkeit der konkreten Handlung des Angeklagten. So hat es zwischen den Tatbeiträgen des Angeklagten und des Mitverurteilten K. nicht differenziert und nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte von K. zu der Tat verleitet worden ist und daß es auch K. war, der den Standort des Motorrades ausfindig gemacht hatte und dieses mit einem Zündschlüssel, den er immer bei sich führte, in Gang setzte. Unter diesen Umständen läßt schon die von dem Angeklagten aufgewendete Intensität bei Tatausführung nicht ohne wei- 28;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 28 (NJ DDR 1963, S. 28) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 28 (NJ DDR 1963, S. 28)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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