Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 278 (NJ DDR 1963, S. 278); Besserungsmaßnahme (§ 337 Abs. 1) oder verzichtete es auf eine Bestrafung (§ 359), so hat der Vorsitzende nach Rechtskraft des Urteils der sich verbürgenden gesellschaftlichen Organisation eine Abschrift des Urteils zu übersenden und sie zur Mitwirkung bei der Erziehung des Verurteilten aufzufordern. Bei Ausspruch einer Besserungsmaßnahme (Bewährung am Arbeitsplatz) erstreckt sich die Mitwirkung auch auf den Vollzug dieser Strafe. Der Vollzug selbst wird dem Leiter des Betriebes oder der Institution bzw. dem Vorstand der Genossenschaft übertragen. Der Vorsitzende teilt ihnen den Beginn des Vollzuges, die für den Vollzug erforderlichen Tatsachen sowie die Beschränkungen mit, die dem Verurteilten hinsichtlich seiner Lebensweise auferlegt wurden. In den Fällen der §§ 329 und 337 fordert der Vorsitzende die gesellschaftliche Organisation gleichzeitig auf, dem Gericht Mitteilung zu machen, „wenn die Bürgschaft ihre Aufgabe nicht erfüllt hat und die Organisation auf Grund der Lebensweise des Verurteilten, auf Grund von Verletzungen der Beschränkungen und Bedingungen, die das Gericht festlegte, oder aus anderen Gründen die Bürgschaft widerrufen hat“ (§ 329 Abs. 1; vgl. auch § 337 Abs. 1). Ebenso kann der Vorsitzende die gesellschaftlichen Organisationen, die im Arbeitsbereich des Verurteilten oder an seinem Wohnort tätig sind, zur erzieherischen Mitwirkung auffordern, wenn das Gericht, ohne daß eine Bürgschaft erklärt wurde, auf bedingte Verurteilung oder auf eine Besserungsmaßnahme erkannte (§§ 329 Abs. 2 und 337 Abs. 2). Wird die Bürgschaft widerrufen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen (§ 330 Abs. 1). Hat es eine Besserungsmaßnahme ausgesprochen, so ist eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe zulässig (§ 340). Diese Entscheidungen darf das Gericht nur nach einer öffentlichen Sitzung treffen. Für diese Sitzung gelten, abgesehen von einigen abweichenden Bestimmungen, die wesentlich durch die besonderen Aufgaben dieser öffentlichen Sitzung bedingt sind, analog die Vorschriften über die Hauptverhandlung (§ 238). Das Gericht kann die Beweise erheben, die für seine Entscheidung notwendig sind (§ 235 Abs. 2). Auch dann, wenn der zu bedingtem Freiheitsentzug Verurteilte sich bewährt hat, soll das Gericht seine Entscheidung möglichst in öffentlicher Sitzung treffen (§ 330 Abs. 1), wobei es sich auf die Beurteilung der gesellschaftlichen Organisationen stützt (Abs. 2). Jedoch ist hier auch eine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung möglich. Gelangt eine gesellschaftliche Organisation zu der Ansicht, daß ein weiterer Strafvollzug eines Angehörigen ihres Wirkungsbereiches nicht mehr erforderlich ist, weil durch das Strafverfahren und den Strafvollzug bereits ein erheblicher erzieherischer Einfluß bei dem Verurteilten wirksam geworden ist, und glaubt sie sich daher selbst in der Lage, die erforderlichen Maßnahmen zu seiner vollständigen Besserung treffen zu können, so kann sie bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf bedingte Freilassung des Verurteilten stellen, wenn sie zugleich die Bürgschaft für seine vollständige Besserung anbietet (§§ 331 Abs. 2, 333 Abs. 1). Damit die gesellschaftliche Organisation selbst prüfen kann, ob die Voraussetzungen für ihren Antrag gegeben sind, insbesondere, ob sie ohne Gefahr eines späteren Widerrufs eine Bürgschaft erklären kann, hat sie das Recht, vom Leiter der Vollzugsanstalt einen Bericht über den Stand der Umerziehung des Verurteilten zu fordern. Das Gericht muß in öffentlicher Sitzung über den Antrag der gesellschaftlichen Organisation entscheiden (§ 331 Abs. 1) und hat zuvor die Pflicht, den Verurteilten zu hören. Wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegen, kann zwecks Abwendung oder Aufhebung der Haft eine gesellschaftliche Organisation ebenfalls Bürgschaft anbieten. Die Bürgschaft erstreckt sich auf das weitere positive Verhalten des Beschuldigten sowie darauf, daß er sich nach Aufforderung dem Gericht, dem Staatsanwalt bzw. dem Untersuchungsorgan stellt. Das zur Entscheidung über die Haft befugte Organ8 kann die Bürgschaft dann annehmen, wenn die Person des Beschuldigten und der zur Untersuchung stehende Fall es rechtfertigen und die Gewähr gegeben ist, daß die weitere Verfahrensdurchführung hinreichend gesichert ist. In diesem Falle wird kein Haftbefehl erlassen, oder der Beschuldigte wird in Freiheit gesetzt, wenn ein Haftbefehl schon erlassen war (§ 73 Abs. 1). Das tschechoslowakische Strafverfahrensrecht kennt folgende Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls (§ 67): Fluchtverdacht, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Eine Bürgschaft gemäß § 71 Abs. 1 ist nur in den Fällen des Fluchtverdachts und der Wiederholungsgefahr zulässig. Gesellschaftlicher Ankläger und gesellschaftlicher Verteidiger Ebenso wie die Vorschriften über die Bürgschaft gehören die Bestimmungen über die Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger bzw. Verteidiger zu den bedeutendsten Neuerungen des tschechoslowakischen Strafverfahrensrechts. Durch ihre Tätigkeit wird den Werktätigen eine weitere aktive und unmittelbare Teilnahme an den einzelnen Strafverfahren ermöglicht und zugleich gewährleistet, daß der Standpunkt der Kollektive der Werktätigen Gegenstand der Auseinandersetzungen im gerichtlichen Verfahren wird. Die Bedeutung und die Ziele dieses neuen, sozialistischen Rechtsinstituts würdigt der Beschluß des Zentralkomitees der KPC vom 8. Dezember 1960 wie folgt: „Die gesellschaftlichen Ankläger und die gesellschaftlichen Verteidiger legen in der gerichtlichen Verhandlung von Strafsachen die Ansicht des Kollektivs dar und helfen mit, daß das Gericht alle Umstände des Falles vollständig und objektiv feststellen, die Person des Angeklagten verantwortungsvoll beurteilen, richtig über die Schuld und das Strafmaß entscheiden und die Umstände klären kann, die zur Straftat führten, sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen kann.“9 Neben der Grundsatzregelung im § 5 ist die Bestimmung des § 183 für das Wirken der gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger von besonderer Bedeutung. Sie legt fest,. daß der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger ein gewählter Vertreter seiner Organisation bzw. seines Kollektivs sein muß. Seine Wahl muß stets durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, nachdem sie zu der betreffenden Rechtsverletzung Stellung genommen und entschieden hat, daß ein Vertreter entweder in der Eigenschaft eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers an der gerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen soll. Als Hilfe hat der Senatsvorsitzende bzw. im Vorverfahren der Staatsanwalt „der gesellschaftlichen Organisation auf der Grundlage des Materials die erforderlichen Informationen für die Entscheidung über die Entsendung eines gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers zu gewähren“ (§ 183 Abs. 1). Das Gesetz macht auch deutlich, daß die betreffende Organisation „entsprechend dem von ihr eingenommenen Standpunkt“ jeweils nur einen Vertreter entweder in der Eigenschaft eines Anklägers oder eines Verteidigers entsenden darf (§ 183 Abs. 1). Es wäre denkbar, daß eine gesellschaftliche Organisation zur gleichen 8 Uber die Haft entscheidet gern. § 68 StPO das Gericht, im Vorverfahren der Staatsanwalt. 9 Zitiert nach Antonin Ruzek, „Die gesellschaftlichen Ankläger“, Pravnik 1961, Heft 5, S. 447 (tschechisch). 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 278 (NJ DDR 1963, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 278 (NJ DDR 1963, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen. demonstratives und provokatorisches Auftreten, insbesondere yontSÖfiP Bürgern, die Entstehung, die Ziele und das Wirksamwerden feinjSäägggativer Gruppen und Gruppierungen, Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit Erscheinungsformen. Mittel und Methoden des Vorgehens feindlicher Kräfte, über die Wirksamkeit eingeleiteter Abwehrmaßnahmen Staatssicherheit und anderer Organe Alle diese Beschuldigtenaussagen sind im Vernehmungsprotokoll zu dokumentieren.

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