Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 277 (NJ DDR 1963, S. 277); ander bei der Realisierung der Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dadurch soll vermieden werden, daß nur eine bestimmte Organisation, die. z. B. gegenüber dem Gericht eine Verpflichtung zur Umerziehung eines Bürgers eingegangen ist, tätig wird, andere Organisationen dagegen sich passiv verhalten. Bei der Umerziehung eines Täters kommt es doch darauf an, daß er von'einer Atmosphäre der allseitigen kollektiven Hilfe umgeben wird, die ein Rückfälligwerden nicht zuläßt und schließlich für seine künftige Lebensweise bestimmend wird. Das kann eine Organisation, deren Wirkungsbereich sich nur auf den Arbeitsbereich des Bürgers erstreckt, allein nicht erreichen. Hier müssen auch die im Wohn-bereich, auf dem Gebiet des Sports, des kulturellen Lebens und die auf anderen Gebieten tätigen Organisationen in entsprechender Weise wirksam werden. Während die StPO der CSSR im Zusammenhang mit den genannten Aufgaben alle gesellschaftlichen Organisationen zur Mitwirkung auffordert, stellt sie an diejenigen Organisationen, die einen ständigen und unmittelbaren Einfluß auf den Bürger in seinem engeren Lebensbereich haben, höhere Forderungen und überträgt ihnen die dementsprechenden Rechte. Es handelt sich dabei um die Grundorganisationen der revolutionären Gewerkschaftsbewegung und des tschechoslowakischen Jugendverbandes, die am Arbeitsplatz des Beschuldigten oder in der landwirtschaftlichen Genossenschaft tätig sind. Diese Organisationen können auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung die Übernahme einer Bürgschaft für die Besserung des Beschuldigten anbieten, wenn dieser eine Straftat von geringer Gesellschaftsgefährlichkeit begangen hat, sein Verhalten bereut und das Streben nach Besserung zeigt, indem er z. B. den hervorgerufenen Schaden ersetzt oder sich an der Beseitigung der schädlichen Folgen beteiligte (§ 4 Abs. 1)-’. Die Übernahme der Bürgschaft durch gesellschaftliche Organisationen Das Recht, gegenüber dem Staatsanwalt oder dem Gericht eine Bürgschaft anzubieten, steht nur den vorgenannten gesellschaftlichen Organisationen zu. Die Bürgschaft muß stets die Verpflichtung enthalten, sich um die Besserung (Umerziehung) des Beschuldigten zu bemühen. Daher soll die Organisation auch darlegen, in welcher Weise sie die Verpflichtung zu erfüllen gedenkt. Während entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstadium sowohl der Staatsanwalt als auch das Gericht über die Annahme einer Bürgschaft entscheiden können, ist zu deren Ablehnung nur das Gericht berechtigt. Es darf darüber aber nur im Ergebnis der Hauptverhandlung mit Urteil entscheiden und hat die Ablehnung eingehend zu begründen (§ 125). Der Staatsanwalt kann in jeder Lage des Vorverfahrens3 über die Annahme der Bürgschaft befinden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen. Dabei kann bereits die Untersuchung eingeleitet und die Beschuldigung erhoben sein (§ 174 Abs. 3). Der Staatsanwalt hat in diesem Falle die Pflicht, von der weiteren Strafverfolgung Abstand zu nehmen. Ist die Untersuchung noch nicht eingeleitet, so hat der Staatsanwalt die Erhebung der Beschuldigung zu unterlassen und die Sache dem zuständigen örtlichen Volksgericht zu übergeben4. Diese Entscheidung ist der antragstellen- 2 Vgl. Pfichystal, a. a. O., S. 115. 3 Das Vorverfahren umfaßt nach der StPO der CSSR das gesamte Ermittlungsverfahren bis zur Abgabe an das Gericht bzw. bis zur anderweitigen Erledigung. Zur Strafverfolgung einer bestimmten Person bedarf es der Erhebung einer Beschuldigung. die durch das Untersuchungsorgan mittels begründeten Beschlusses zu erfolgen hat und nur dann zulässig ist, wenn die ermittelten Tatsachen die Schlußfolgerung hinreichend begründen, daß der- Beschuldigte die Straftat begangen hat. Der Beschluß muß ihm innerhalb von drei Tagen, spätestens bei seiner ersten Vernehmung, bekanntgemacht werden § 165). 4 Vgl. Hartmann, a. a. O., S. 316. den gesellschaftlichen Organisation mitzuteilen. Der Staatsanwalt hat diese gleichzeitig aufzufordern, sich entsprechend der Bürgschaft um die Besserung des Bürgers zu bemühen und darauf zu achten, daß der durch die Straftat verursachte Schaden ersetzt wird. Dabei darf der Staatsanwalt nur von dem hinreichend begründeten Verdacht einer Straftat ausgehen und durch seine Mitteilung an die gesellschaftliche Organisation der Entscheidung des örtlichen Volksgerichts über die Schuld nicht vorgreifen (vgl. § 163 StPO). Der Staatsanwalt hat auch darauf zu achten, daß dem örtlichen Volksgericht nur vollständig aufgeklärte Sachen übergeben werden; das gilt besonders für die Fälle, in denen von der Eröffnung einer Untersuchung Abstand genommen wurde (§ 163 Abs. 5). Im Gesetz Nr. 38 über die örtlichen Volksgerichte (§§ 11 ff.) wird eine Differenzierung zwischen Straftaten und Vergehen vorgenommen. Während Vergehen zur ausschließlichen Zuständigkeit des örtlichen Volksgerichts gehören, darf es Straftaten geringer Gesellschaftsgefährlichkeit nur nach Übergabe durch den Staatsanwalt oder durch das Gericht verhandeln. Die Untersuchungsorgane dürfen keine Sachen an das örtliche Volksgericht oder an einen Disziplinarausschuß übergeben. Nach Einreichung der Anklage ist das Gericht verpflichtet, ehe es über die Annahme der Anklage entscheidet, sich mit einem auf Übernahme der Bürgschaft gerichteten Antrag gesellschaftlicher Organisationen zu befassen. Die Strafprozeßordnung gibt dem Vorsitzenden des Senats5 6 7 das Recht, selbst über die Annahme einer Anklage zu entscheiden (§ 185). In einer Reihe von Fällen schreibt das Gesetz vor, daß eine Vorverhandlung über die Anklage stattzuftnden hat (§ 186). Die Vorverhandlung erfolgt durch das Gericht in der Besetzung: ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei Volksrichter (Schöffen) in nichtöffentlicher Sitzung unter Teilnahme des Staatsanw’alts (§ 187 Abs. 1). Eine solche Vorverhandlung hat das Gericht auch dann durchzuführen, wenn ein Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft vorliegt (§ 186 Abs. 2). Nimmt es die Bürgschaft an, so hat es die Sache dem örtlichen Volksgericht zur selbständigen Verhandlung zu übergeben (§ 188 Abs. 2). Hat das Gericht die Annahme der Anklage beschlossen, und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft vor, so kann es auch mit dem Urteil über seine Annahme entscheiden. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (§ 122 Abs. 1). In der Urteilsbegründung hat sich das Gericht eingehend mit der Bürgschaft zu befassen und sowohl die Umstände für die Annahme als auch für die Ablehnung eingehend darzulegen (§ 125). Das Gesetz schreibt vor, daß die Entscheidung über die Bürgschaft einen selbständigen Gegenstand der Urteilsberatung zu bilden hat (§ 126 Buchst, f). Hat das Gericht die Bürgschaft angenommen und erkannte es demzufolge auf eine Strafe, deren Vollzug bedingt ausgesetzt wurde (§ 329 Abs. 1), auf eine 5 Darüber, welche Handlungen u. a. durch das Gesetz Nr. 38 als Vergehen deklariert werden, vgl. Hartmann, a. a. O., S. 316. 6 Die Gerichte aller Ordnungen, einschließlich der örtlichen Volksgerichte, sind in Senate gegliedert. 7 Es soll hier darauf verzichtet werden, sämtliche Voraussetzungen, Prüfungspflichten und Entscheidungsmöglichkeiten in der Vorverhandlung darzulegen, obgleich auch hier gesetzliche Veränderungen im Hinblick auf eine Verstärkung der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege erfolgt sind. Es sei nur darauf verwiesen, daß das Gericht, auch wenn keine Bürgschaft angetragen wurde, ebenso wie im Vorverfahren der Staatsanwalt, das Verfahren sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen dem örtlichen Volksgericht übergeben kann (§ 186 Abs. 1 Buchst, b). Hat das Gericht die Anklage angenommen, so ist eine Verweisung an das örtliche Volksgericht oder an ein anderes Organ (z. B. Nationalausschuß) nur noch aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit möglich (§ 222 Abs. 3). 277;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 277 (NJ DDR 1963, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 277 (NJ DDR 1963, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung, den objektiven Bedingungen, Voraussetzungen und Möglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten für die Realisierung des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Eeindes in den Bestand gesichert ist. Das muß bereits bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von beginnen und sich in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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