Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 27 (NJ DDR 1963, S. 27); Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten am 21. Dezember 1961 wegen fahrlässigen Wirtschaftsvergehens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 WStVO) zu sechs Monaten Gefängnis bedingt, wobei die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Ferner wurde er verurteilt, an die Konsumgenossenschaft 1146,43 DM Schadensersatz zu zahlen. Auf den Protest des Staatsanwalts wurde dieses Urteil vom Bezirksgericht am 20. Januar 1962 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückverwiesen, das den Angeklagten durch Urteil vom 31. März 1962 entsprechend der ihm erteilten Weisung, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zu acht Monaten Gefängnis verurteilte. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde durch das Bezirksgericht am 5. Mai 1962 als unbegründet zurückgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts vom 20. Januar 1962 und soweit der Angeklagte zum Schadensersatz verurteilt worden ist des Urteils des Kreisgerichts vom 21. Dezember 1961 beantragt. Mit dem Kassationsantrag werden Gesetzesverletzungen infolge Nichtanwendung des § 1 StEG durch das Bezirksgericht und infolge unrichtiger Anwendung des § 113 GBA durch das Kreisgericht gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1961 zutreffend die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 StEG als gegeben erachtet und den Angeklagten in Überefhstimmung mit den vom Plenum des Obersten Gerichts in der Richtlinie Nr. 12 zur Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung aufgestellten verbindlichen Grundsätzen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt. Demgegenüber hat das Bezirksgericht bei der Entscheidung über den Protest die in der genannten Richtlinie enthaltenen Prinzipien nicht beachtet. Es ist damit der ihm als Rechtsmittelgericht obliegenden Hauptaufgabe, die Rechtsprechung der Kreisgerichte im Bezirk anzuleiten und die auf der Grundlage des Rechtspflegebeschlusses des Staatsrates beruhenden Rechtsgrundsätze der Richtlinie Nr. 12 in die Praxis umzusetzen, nicht nachgekommen. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß vom Kreisgericht die schweren Fehler und Mängel, die der Angeklagte in seiner Leitungstätigkeit begangen habe, nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden seien. Damit ist im wesentlichen auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Schuldausspruchs begründet worden. Dabei hat das Bezirksgericht aber außer acht gelassen, daß die mangelhafte Leitungstätigkeit des Angeklagten nur in dem Umfang bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte, als sie für die Entstehung des Warenverderbs ursächlich gewesen ist. Anderenfalls würde, ohne daß dies Gegenstand der Anklage gewesen ist, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für den gesamten Inventurfehlbetrag konstruiert werden, obwohl in dieser Beziehung eine strafbare Handlung nicht festgestellt worden ist. Ausweislich der Anklageschrift sind weder die mangelhafte Leitungstätigkeit und ein über den Warenverderb hinausgehendes Inventurmanko noch Preisverstöße, auf die im Urteil ebenfalls hingewiesen wird, um die Nichtanwendbarkeit des § 1 StEG zu begründen, Gegenstand des Strafverfahrens, sondern ausschließlich der vom Angeklagten fahrlässig verursachte Warenverderb mit einem Schaden in Höhe von 1146,43 DM. Die durch die Vernichtung von Südfrüchten, Obst und anderen Lebensmitteln in diesem Werte herbeigeführte Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung nicht der Wirtschaftsplanung, wie das Kreisgericht irrtümlich angenommen hat ist trotz der Verwerflichkeit des auf mangelndem Verantwortungsbewußtsein beruhenden Verhaltens des Angeklagten nicht so schwerwiegend, daß die einschneidendste staatliche Strafsanktion, die Freiheitsstrafe, ausgesprochen werden müßte. Das Bezirksgericht hätte im Rahmen seiner Anleitungstätigkeit das Kreisgericht darauf hinweisen müssen, daß dieses gesetzwidrig das Verfahren gegen den Angeklagten auch wegen eines Preisverstoßes eröffnet hat, obwohl ein solches Verhalten nicht in der Anklage bezeichnet worden ist. Wenn sich dieser Mangel auch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, weil er insoweit nicht verurteilt worden ist, hätte darüber nicht hinweggegangen werden dürfen. Noch viel weniger hätte ein solches nicht in das Verfahren auch nicht durch Erweiterung der Anklage einbezogenes Verhalten zur Begründung der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Strafausspruch und der Weisung, gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, mit herangezogen werden dürfen. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß es weder aus erzieherischen noch aus repressiven Gründen gerechtfertigt ist, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dieser hat aus zeitweiliger Undiszipliniertheit und Pflichtvergessenheit gehandelt. Das in seinem Verhalten zum Ausdruck kommende ungefestigte Verantwortungsgefühl gegenüber seinen beruflichen und gesellschaftlichen Pflichten kann bei bedingter Verurteilung durch außergerichtliche gesellschaftliche Erziehung mit der Kraft des Kollektivs, in dem er jetzt arbeitet, gestärkt werden, ohne daß es einer staatlichen Erziehung im Strafvollzug bedarf. Er hat auch aus dem vor dem Kreisgericht durchgeführten ersten Verfahren bereits sichtbare Lehren gezogen, wie sich daraus ergibt, daß er auf seiner jetzigen Arbeitsstelle eine zufriedenstellende Arbeit leistet. Nach alledem hätte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch nicht aufheben dürfen, sondern den Protest des Staatsanwalts als unbegründet zurückweisen müssen. Deshalb war das Urteil des Bezirksgerichts entsprechend dem Kassationsantrag gemäß § 312 Abs. 2 StPO wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 1 StEG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den auf den Strafausspruch beschränkten Protest an das genannte Gericht zurückzuverweisen. Das dieser Entscheidung vorangegangene, hinsichtlich der Verurteilung zum Schadensersatz aber infolge der ausdrücklichen Beschränkung des Protestes auf den Strafausspruch rechtskräftig gewesene Urteil des Kreisgerichts vom 21. Dezember 1961 beruht, soweit der Angeklagte gemäß § 823 BGB im zivilrechtlichen Anschlußverfahren zum Schadensersatz in Höhe von 1146,43 DM verurteilt worden ist, auf einer Gesetzesverletzung durch Nichtanwendung des § 113 GBA. Die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen, die durch schuldhafte Verletzung ihrer Arbeitspflichten dem Betrieb einen Schaden zufügen, regeln die §§ 112 ff. GBA. Die Bestimmungen des BGB über die Schadensersatzpflicht finden in diesen Fällen keine Anwendung. Nach § 113 Abs. 1 GBA Ist ein Werktätiger für einen fahrlässig verursachten Schaden höchstens bis zur Höhe des Betrages seines monatlichen Tariflohnes materiell verantwortlich, wobei gemäß Abs. 4 bei der Festlegung der Schadenssumme die Gesamtheit aller Umstände einschließlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens zu berücksichtigen sind. Da der Angeklagte wegen fahrlässigen Verhaltens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und auch der durch ihn verursachte Schaden fahrlässig herbeigeführt worden ist, könnte er bis zum vollen Umfang des Schadens materiell nur verantwort- 27 x;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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