Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 256 (NJ DDR 1963, S. 256); bzw. gebührenpflichtige Verwarnungen an (§§ 12 und 23). Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nur begründet, wenn die Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz zu einer konkret nachgewiesenen Gemeingefahr (konkretes Gefährdungsdelikt) geführt haben (§§ 24,25). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt scheint das in diesem Fall nicht gegeben zu sein, so daß die Verstöße des Angeklagten heute nach dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes nicht mehr strafrechtlich verfolgt würden. Dr. Erich Buchholz, Stellv. Direktor des Instituts für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Zivilrecht §§ 146, 148, 61 KO; § 3 der Verordnung über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners vom 85. Oktober 1951 (GBl. S. 955) i. d. F. des § 1 der Änderungsverordnung vom 19. März 1953 (GBl. S. 460). 1. Wird das Vorrecht einer Konkursforderung bestritten, so ist außerhalb des Konkursverfahrens Klage auf Feststellung des Vorrechts zulässig. 8. Forderungen halbstaatlicher Betriebe genießen im Konkurs des Schuldners den gleichen Rang wie die Forderungen von Genossenschaften auf gesellschaftlicher Grundlage. BG Erfurt, Urt. vom 80. Juni 1968 - 8 BCB 16/68. Die Klägerin, ein halbstaatlicher Betrieb, hat ihre Forderung mit einem Vorrang nach § 1 der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners angemeldet. Der Konkursverwalter hat die Forderungen anerkannt, jedoch den Vorrang bestritten. Mit der Klage begehrt die Klägerin, festzustellen, daß ihrer Forderung der Vorrang nach § 1 der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners vom 25. Oktober 1951 zustehe. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, daß zwar bei der Zwangsvollstreckung gegen halbstaatliche Betriebe die Grundsätze für Vollstreckungen gegen volkseigene Betriebe angewendet werden, um ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu stören. Das könne aber nicht bei Zwangsvollstreckungen von halbstaatlichen Betrieben gegen Privatbetriebe oder Privatpersonen zutreffen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage auf Feststellung eines Vorrechtes nach § 146 KO zulässig ist. Das ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung, sondern direkt aus §§ 146 Abs. 4, 148 KO. Nach § 146 Abs. 4 KO kann die Feststellung nur auf den Grund dazu gehört die Anmeldung eines bestimmten Vorrechts und den Betrag gestützt werden, welcher angemeldet worden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit gegeben, denn der Konkursverwalter hat den von der Klägerin angemeldeten Rang bestritten. Weiter bestimmt § 148 KO, wie der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten über ein Vorrecht festzusetzen ist. Diese Bestimmung setzt damit voraus, daß eine solche Klage zulässig ist. Zum Schutze des Volkseigentums wurde durch die VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners vom 25. Oktober 1951 die Rangfolge des § 61 KO geändert und festgelegt, daß alle öffentlichen Abgaben und die Forderungen volkseigener Betriebe den Vorrang des § 61 Ziff. 2 KO genießen. Die Entwicklung des genossenschaftlichen Eigentums hat dazu geführt, daß durch die VO zur Änderung der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners vom 19. März 1953 § 3 in die VO vom 25. Oktober 1951 eingefügt wurde. Danach sind die Forderungen von gesellschaftlichen Organisationen und solchen Genossenschaften, die auf der Grundlage des gesellschaftlichen Eigentums arbeiten, im Rang nach den im § 1 der VO vom 25. Oktober 1951 genannten Forderungen, aber vor den Forderungen des § 61 Ziff. 3 bis 6 KO zu berichtigen. Damit wurde entsprechend der Bedeutung und den Aufgaben dieser Eigentumsformen für den Aufbau des Sozialismus die bisherige Regelung für das Volkseigentum wenn auch im Range danach auf das gesamte gesellschaftliche Eigentum ausgedehnt. Im Verlaufe des weiteren sozialistischen Aufbaus der DDR wurden auf Vorschlag des 25. Plenums des Zentralkomitees der SED durch Beschluß des Ministerrats der DDR im Januar 1956 neue Organisationsformen zur Einbeziehung der Privatbetriebe in den sozialistischen Aufbau geschaffen, und zwar Betriebe mit staatlicher Beteiligung. Diese Betriebe haben in der VO über die Bildung halbstaatlicher Betriebe vom 26. März 1959 (GBl. I S. 253) ihre gesetzliche Regelung gefunden. Mit der staatlichen Beteiligung gibt wie in der Präambel dieser Verordnung dargelegt wird der Arbeiter-und-Bauern-Staat dieser Betrieben die Möglichkeit, an der Seite der Arbeiterklasse und der übrigen Werktätigen den Weg zum Sozialismus zu gehen und durch die Einbeziehung ihrer Betriebe in den Prozeß der sozialistischen Umgestaltung die kapitalistischen Produktionsverhältnisse zu überwinden. Die halbstaatlichen Betriebe sind eine Übergangsform zum sozialistischen Betrieb. Sie gehören zur ökonomischen Basis der DDR und sind unmittelbar in das System der Planung der sozialistischen Volkswirtschaft einbezogen. Diese Stellung der halbstaatlichen Betriebe ist auch in der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Forderungen halbstaatlicher Betriebe sind deshalb im Konkurs des Schuldners zwar nach dem Volkseigentum, aber eberfso wie das übrige gesellschaftliche Eigentum zu befriedigen. Der Senat hatte daher keine Bedepken, § 3 der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners entsprechend auf die Forderungen halbstaatlicher Betriebe anzuwenden. Dagegen scheidet eine Anwendung des § 1 der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners aus, weil die halbstaatlichen Betriebe wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt keine volkseigenen Betriebe sind. Auf die Berufung war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß der Klägerin ein Rang gemäß § 3 der VO vom 25. Oktober 1951 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 19. März 1953 zusteht. Literatur aus dem Staatsverlag der DDR Probleme des sozialistischen Zivilrechts Beiträge zur Diskussion über das zukünftige Zivilgesetzbuch Herausgeber: Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft Walter Ulbricht“, Sektion Zivilrecht 320 Seiten Leinen Preis 17,40 DM Der Sammelband unterrichtet übet den Stand der Arbeiten am künftigen sozialistischen ZGB und stellt die bisherigen Ergebnisse zur Diskussion. Die Verfasser behandeln u. a. den Gegenstand und die Aufgaben sowie Fragen des Allgemeinen Teils des ZGB. Sie äußern ihre Gedanken zur Ausgestaltung des Gesetzes hinsichtlich des persönlichen Eigentums der Bürger, der Rechtsverhältnisse am Boden, des neuen Wohnungsrechts, der Dienstleistungs- und Versicherungsverhältnisse, des Erbrechts und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Sammelband enthält außerdem Beiträge zu Verfahrensfragen im Zivilprozeß. Dr. Gotthold Bley: Schadenersatz im Zivilrecht Grundsätze der Neuregelung des Schadenersatzes im künftigen Zivilgesetzbuch 148 Seiten Halbleinen Preis 12, DM Aus dem Inhalt: Die Notwendigkeit der Neuregelung der materiellen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadenzufügung. Gegenstand und Aufgaben der Schadenersatzregelung als wesentliche Teile der zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsregelung. 256;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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