Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 255 (NJ DDR 1963, S. 255); fall kommt. Der Senat hat in Anwendung des § 292 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StPO selbst entschieden. Anmerkung: Gegen das Ergebnis der Entscheidung des Bezirksgerichts Dresden werden sicher keine Bedenken erhoben werden können. Unter Berücksichtigung der nicht erheblichen objektiven Tatschwere, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Tatmotive sowie der anderen mitgeteilten Umstände bestand keine Notwendigkeit, ein Berufsverbot gern. § 42 l StGB auszusprechen, um die-Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Indessen kann nicht allen in den Gründen des Urteils enthaltenen Thesen zugestimmt werden, insbesondere der nicht, daß der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug unter allen Umständen die Möglichkeit der Verhängung eines Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots ausschließt. Der Sinn des Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots kann unter unseren Verhältnissen nur darin bestehen, die ge-sellschaftiche Erziehung und Einbeziehung des Gestrauchelten zu fördern und iQm durch Entzug einzelner Rechte für eine gewisse Zeit die Überwindung bestimmter verbrechenserzeugender alter Denk-uv.d Lebensgewohnheiten zu erleichtern sowie die Möglichkeit der weiteren Begehung von Straftaten in Ausübung des Berufs auszuschließen. Dabei muß natürlich wie das Bezirksgericht richtig feststellt die Schwere des Eingriffs zur Schwere der Tat und zur Persönlichkeit des Täters in einem richtigen Verhältnis stehen. Das Berufs- bzw. Tätigkeitsverbot das auch in einem künftigen StGB vorgesehen sein wird weist insofern eine besondere Problematik auf, als die Arbeit, die kollektive, gesellschaftlich nützliche Arbeit des Verurteilten, ja eine Hauptbedingung seiner weiteren Erziehung und Einbeziehung in den sozialistischen Aufbau ist und der Verurteilte diesen Prozeß in der Regel am erfolgreichsten an seinem bisherigen Arbeitsplatz, in seinem bisherigen Beruf verwirklichen kann. Deshalb ist auch im Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege ausdrücklich die Möglichkeit der Erziehung am Arbeitsplatz (in der Regel am bisherigen) vorgesehen. Ein Berufs- bzw. Tätigkeitsverbot ist aus diesem Grunde nicht nur ein sehr schwerwiegender Eingriff in die persönlichen Interessen des Rechtsverletzers unter Berücksichtigung der vielfach damit verbundenen finanziellen Einschränkungen nicht selten sogar ein härterer als die Strafe selbst , sondern berührt auch die Fragen der konkreten Bedingungen, unter denen sich der Verurteilte, namentlich der nicht zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte, bewähren und entwickeln soll. Daraus folgt bereits, daß an den Ausspruch eines Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots sehr strenge Anforderungen zu stellen sind. Er ist nur dann gerechtfertigt, wenn die konkrete Gefährlichkeit der Tat, die Art der Tätigkeit oder Funktion und die relative Ungefestigt-heit, vielleicht auch Uneinsichtigkeit des Täters im Falle der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit eine Fortsetzung bzw. Wiederholung des Mißbrauchs seines Berufes oder Gewerbes -bzw. grober Pflichtverletzungen dabei befürchten läßt. Daraus darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß ein Berufsverbot neben einer Strafe ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer bedingten Verurteilung, absolut ausgeschlossen wäre. Insbesondere wäre es verfehlt, eine solche mechanische und schematische Beziehung herzustellen: Positive Grundhaltung des Täters zur Gesellschaft, also bedingte Verurteilung und folg- lich niemals Ausspruch eines Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots einerseits Fehlen einer solchen positiven Grundhaltung, also Freiheitsstrafe und daher gegebenenfalls Berufsverbot andererseits. Die Unmöglichkeit einer solchen Konzeption hat das Bezirksgericht selbst auf die Spitze getrieben, indem es die prinzipiell falsche Alternative aufstellte: entweder Erziehung oder Unterdrückung. Die Kriminalstrafe im Sozialismus verkörpert indessen in jedem Falle die Einheit von Zwang und Erziehung. Sie ist ein Instrument der Organisierung und Leitung des gesellschaftlichen Kampfes gegen die Kriminalität, namentlich zur Aufhebung ihrer Ursachen. In bezug auf den Verurteilten hat die Strafe in jedem Falle Aufgaben der Erziehung, die nach dem Charakter der Tat und ihren Ursachen sowie der Persönlichkeit des Täters mit mehr oder minder intensiver Zwangseinwirkung gepaart ist, wobei die Spitze des Strafzwangs sich gegen die feindlichen Anschläge und andere schwere Verbrechen richtet. Die schematische Gegenüberstellung von Erziehung und Unterdrückung widerspricht zutiefst dem Wesen des sozialistischen Strafrechts und der Strafe im Sozialismus. Sie läßt erkennen, daß grundsätzliche Fragen unserer Strafpolitik, wie sie insbesondere in den Beschlüssen der Partei der Arbeiterklasse und des Staatsrates dargelegt sind, noch nicht richtig verstanden wurden. (Vgl. hierzu Weber, „Zu einigen Problemen der Theorie der Strafe“, NJ1963 S 55, und Stiller, „Zum Wesen des sozialistischen Rechts“, NJ 1963 S. 200.) In diesem Zusammenhang ist auch der Gedanke des Bezirksgerichts völlig abwegig, daß die Anwendung des § 42 l StGB den Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten voraussetze. Im § 42 l StGB konnte doch die Frage der Zulässigkeit eines Berufsverbots neben einer bedingten Verurteilung weder gestellt noch entschieden werden! Auch der Hinweis auf die Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts ist verfehlt, weil es ja hier gar nicht um das Verhältnis von Freiheitsstrafe und bedingter Verurteilung geht. Ob ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot neben einer bedingten Verurteilung zulässig ist, ergibt sich allein aus dem Wesen des Berufsverbots unter -unseren Verhältnissen und der bedingten Verurteilung. Wie das Oberste Gericht in seiner Richtlinie Nr. 12 zutreffend ausführt, ist der Anwendungsbereich der bedingten Verurteilung nicht auf geringfügige Straftaten beschränkt. Das ist bereits aus dem gesetzlichen Strafrahmen des § 1 StEG ersichtlich; ebenso sind auch keine überspitzten Anforderungen an die Person des Täters zu stellen. Daraus folgt, daß es wenn auch gewiß selten durchaus Fälle geben kann, bei denen neben einer bedingten Verurteilung ein Berufs- bzw. Tätigkeitsverbot notwendig ist. Jedenfalls wird man eine solche Möglichkeit in Übereinstimmung mit entsprechenden Vorstellungen zum künftigen Recht nicht absolut ausschließen dürfen. Im übrigen sollte das Schwergewicht bei der Verhinderung neuer Straftaten aus der Berufsaüsübung heraus auf die stärkere staatliche und gesellschaftliche Kontrolle, Anleitung und Hilfe gelegt werden. Sie ist auf die Dauer wirksamer als ein administratives Berufsverbot. Abschließend sei auf die völlige Neufassung des Lebensmittelgesetzes durch das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen Lebensmittelgesetz vom 30. November 1962 (GBl. I S. 111) aufmerksam gemacht, das wesentliche Änderungen auch hinsichtlich der Strafbestimmungen enthält. Entsprechend unseren fortgeschrittenen gesellschaftlichen Verhältnissen droht dieses Gesetz primär Ordnungsstrafen 255;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 255 (NJ DDR 1963, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 255 (NJ DDR 1963, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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