Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 250 (NJ DDR 1963, S. 250); demokratischer Rechte in Deutschland. Zu diesem Zweck begründete Globke im Ermächtigungsgesetz ein „Recht“ der faschistischen Exekutive zum Bruch der Weimarer Verfassung. In einer zusätzlichen, von ihm persönlich ausgegebenen Direktive erklärte er darüber hinaus die generelle Beseitigung der Weimarer Verfassungsbestimmungen für zulässig. Globke schrieb: „In der Ermächtigung, von der Verfassung abzuweichen, liegt sowohl das Recht, ohne besondere Erwähnung von Verfassungsbestimmungen hiervon abweichende Regelungen zu treffen, als auch die Befugnis, den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich zu ändern.“4 Globke hat das Preußische Ermächtigungsgesetz in voller Kenntnis des braunen Terrors ausgearbeitet, der bereits dem zentralen Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 auf dem Fuße gefolgt war. Globke kannte die massenweise Verfolgung und Einkerkerung von Mitgliedern der KPD und anderer Demokraten durch die Gestapo und die Errichtung der ersten Konzentrationslager ebenso wie die von Streicher seit dem 29. März 1933 organisierte Boykotthetze gegen jüdische Mitbürger und die Bücherverbrennung vom 10. Mai. Der westdeutsche Publizist Albert Wucher charakterisierte kürzlich die Situation nach dem Erlaß des Hitlerschen Ermächtigungsgesetzes folgendermaßen: „Von jetzt an war kein Halten mehr. Eine Flut von ,Gesetzen' vollendete die ,Machtergreifung'; die Nazis -brauchten sich nicht mehr zu scheuen, die Maske fallen zu lassen.“5 6 Unter den einschneidendsten und verhängnisvollsten in der Flut jener Gesetze, die die Verbrechen der Nazidiktatur legalisierten, findet sich der Name Globkes. Dokumentarisch belegbar entstammen seiner Feder zahlreiche Gesetze und Verordnungen, von denen es im Nürnberger Urteil gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher zunächst heißt, daß sie „die Befugnisse der Länder- und Ortsbehörden einschränkten und sie in Unterabteilungen der Reichsregierung verwandelten“. Es handelt sich zugleich um die Gesetze, die der Internationale Militärgerichtshof bei der Würdigung der Verbrechen Fricks, des früheren Chefs von Globke, so definierte: Sie „hoben alle Oppositionsparteien auf und bereiteten den Weg für die Gestapo und deren Konzentrationslager, die jeden Einzelwiderstand vernichteten“7. Globke ist demnach nicht nur mitverantwortlich für das Verbot der SPD sowie für die Gleichschaltung auch aller bürgerlichen Parteien, sondern er trägt persönliche Mitschuld an den unbeschreiblichen Verbrechen, die nach Erlaß und auf der Grundlage des von ihm geschaffenen Ermächtigungsgesetzes verübt wurden. Bereits einen Monat, nachdem das sog. „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land“ erlassen war, zeitigte es während der sog. Köpenieker Blutwoche seine ersten sichtbaren Auswirkungen: zahlreiche Hitlergegner, unschuldige Menschen, wurden durch SA-Schläger niedergemetzelt. Zwar hat Globke diese Menschen nicht eigenhändig vernichtet; dennoch liegt klar auf der Hand: Er leistete mit den von ihm ausgearbeiteten faschistischen Notstandsgesetzen durch Rat und Tat aktive Beihilfe zum Mord, zum Massenmord. Auf das von Globke geschaffene Ermächtigungsgesetz und die anderen von ihm ausgearbeiteten nazistischen Notstandsgesetze trifft in besonderem Maße die Charakterisierung des gesamten nazistischen Rechts durch das amerikanische Militärtribunal im Nürnberger 4 a. a. O. 5 Süddeutsche Zeitung vom 2f3./24. Februar 1963, S. 68. 6 Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg 1947, S. 198. 7 a. a. O., S. 337. Juristenprozeß zu, daß es „als solches in sich selbst Kriegsverbrechen (darstellt) und eine Teilnahme an dem Erlaß und der Durchführung dieser Gesetze verbrecherische Mittäterschaft bedeutet“.8 Der blinde Haß Globkes gegen die Volksmassen und jeden Schein von Demokratie ließ ihn in der Auslegung des von ihm geschaffenen Ermächtigungsgesetzes noch über die Auffassungen anderer faschistischer Juristen hinausgehen. Die nach Beseitigung des Parlaments von der faschistischen Exekutive erlassenen Notstandsgesetze durften nach seiner Auffassung „weder vom Landtag, im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, noch durch einen Volksentscheid geändert oder aufgehoben werden können. Das ist allerdings nicht unbestritten“9. Globke erhob seine bis dahin noch bestrittene Meinung bald in den Rang neuer „Gesetze“, die seine Auffassung vom Führerwillen als der einzigen „Quelle“ der Gesetzgebung bald zur alleingültigen manifestierten. Mit dem „Gesetz über das Freifahrtsrecht und den Fortfall der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Preußischen Landtages“ vom 19. Oktober 1933 beseitigte er die letzten Privilegien der Abgeordneten. Triumphierend stellte er dazu fest: „Die Volksvertretungen in den Ländern sind damit praktisch beseitigt.“10 Globke blieb niemals auf halbem Wege stehen. Seine Parole lautete: den gesamten Staatsapparat streng auf der Grundlage des Führerprinzips gestalten. So beseitigte er einen Monat nach Erlaß des Ermächtigungsgesetzes auch den Preußischen Staatsrat Weimarer Prägung. An dessen Stelle trat durch das von Globke ausgearbeitete „Gesetz über den Staatsrat“ vom 8. Juli 1933 eine Körperschaft höchster faschistischer Funktio-. näre. Von diesem „Gesetz“ erklärte Globke stolz, es sei „das erste Gesetz, in dem der Führergedanke eindeutig zum Ausdruck kommt“11. Auch die Gleichschaltung der Vertreter des Reichsrates war das Werk Globkes. Er konstruierte einen geradezu lückenlosen Medianismus der verbrecherischen Nazidiktatur. Nicht nur im zentralen, sondern auch im örtlichen Bereich sicherte er die unumschränkte Machtausübung durch die faschistische Parteibürokratie. Mit dem „Gesetz über den Provinzialrat“ vom 17. Juli 1933 schuf er z. B. auch für die Provinzen nazistische Herrschaftsgremien und arbeitete damit die „legale“ Grundlage für den von diesen verübten Terror aus. Globke betrieb die Vernichtung der Reste der Demokratie auch personell. Damals wie heute betrieb er Kaderauslese nach den Bedürfnissen der reaktionärsten und aggressivsten Kreise des deutschen Imperialismus. Bereits im Februar 1934 hatte Globke einen „Erlaß über Beamtenernennungen“ vom 16. Februar 1934 ausgearbeitet. In seinem Kommentar dazu bestätigte er um auch die letzten Zweifel auszuräumen die „Rechtswirksamkeit solcher Maßnahmen wie etwa Entlassungen auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 ,“12. Mit Hilfe dieses Gesetzes waren bekanntlich demokratische Kräfte aus allen öffentlichen Ämtern verdrängt worden. Im Dezember 1935 vertrieb Globke auch die letzten jüdischen Bürger aus öffentlichen Ämtern. Er formulierte einen Runderlaß über „Ausscheiden der jüdischen Träger eines öffentlichen Amtes“ vom 21. Dezember 1935. Darin bestimmte er: „Für den Fall, daß entsprechende Anweisungen bisher noch nicht ergangen sein sollten, ersuche ich, umgehend Bestimmung zu treffen, daß jüdische Träger 8 Das Nürnberger Juristenurteil, Hamburg 1948, S. 42. ü Freister,'Grauert, a. a. O. JO a. a. O. 11 a. a. O. 12 a. a. O., Bd. II, n. Staatsvei waltung, Abschn. e.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 250 (NJ DDR 1963, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 250 (NJ DDR 1963, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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