Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 25 (NJ DDR 1963, S. 25); als Beweggrund, d. h. als „tragendes Motiv für die Handlungsweise des Täters“13. In einer Revisionsentscheidung vom 21. Oktober 1955 also schon vor dem KPD-Verbot ging der politische Senat daran, diese im gesamten Schrifttum1,5 fest verankerte Auslegung beiseite zu schieben. Er erklärte, daß zwar der direkte Vorsatz auf einen verfassungsfeindlichen Erfolg gerichtet sein könne, es aber nicht selten vorkomme, daß der Täter sich von anderen Beweggründen leiten lasse, „etwa von dem Glauben , auf diese Weise am besten sonstige Bestrebungen zu fördern, die außerhalb des Bereichs der freiheitlichdemokratischen Grundordnung liegen“15. Nun, es ist klar, welche sonstigen Bestrebungen nicht verfassungswidrigen Charakters der Bundesgerichtshof im Auge hatte. Es sind die auf die Erhaltung des Friedens und der Demokratie und gegen die aggressive und antidemokratische Politik der Bonner Machthaber gerichteten Bestrebungen. Der Senat erklärte um solche Bestrebungen noch besser unter Strafandrohung stellen zu können , die staatsgefährdende Absicht sei gleich dem direkten Vorsatz. Mit diesem Auslegungstrick hat der Bundesgerichtshof also gesetzwidrig und grundsätzlich die Opposition gegen die Regierungspolitik pönalisiert. Audi hierbei sind die vorangegangene Übernahme der finalen Handlungslehre und ihre Auswirkungen zu berücksichtigen, die dem Gericht durch Gleichsetzung von Vorsatz und Handlungswillen die Verfälschung eines strafrechtlich irrelevanten Sachverhalts in einen strafrechtlich relevanten ermöglicht. Im Sinne dieser finalen Handlungslehre deduzierte der politische Senat des Bundesgerichtshofes in der vorgenannten Entscheidung, daß staatsgefährdende Absicht gleich staatsgefährdendem Handlungswillen gleich staatsgefährdender Tathandlung dann vorliege, wenn der Täter sich „bewußt und gewollt in jene Vielheit von Einzelakten einordne“16, die sich nach den Behauptungen der politischen Anklagebehörden und Gerichte gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Damit ist also nach dem Vorsatz unter Negierung seines Charakters als Schuldelement auch das denkbar subjektivste aller Tatbestandsmerkmale die staatsgefährdende Absicht in den objektiven Tatbestand einbezogen oder besser gesagt der objektive Tatbestand völlig subjektiviert. Alle Handlungen sollen „objektiv“ strafbar sein, die die Gerichte als strafbar bezeichnen. Den „Tätern“ wird einfach die entsprechende Willensrichtung unterstellt. Irgendwelche Beweggründe des Handelns spielen keine Rolle mehr. Ihre Geltendmachung wird als unerheblich beiseite geschoben. Die Schuld des „Täters“ wird als bewiesen erklärt durch die willkürliche Behauptung des Richters, die Tat werde von der Rechtsordnung mißbilligt und sei infolgedessen dem Täter vorzuwerfen. Soweit ehemalige Mitglieder der KPD wegen ihrer politischen Betätigung gegen Atomrüstung und Notstandspolitik vor Gericht gestellt werden, wird in der allgemeinen Praxis ihnen gegenüber bekanntlich die kommunistische Gesinnung als Kriterium eines angeblich verfassungsfeindlichen Handelns benutzt. Wenn es nur um sie ginge, hätte der Senat also auch bei der ursprünglichen Auslegung der staatsgefährdenden Absicht als tragendes Motiv des Handelns bleiben können. Aber der Senat erzielte mit seiner gesetzwidrigen Auslegung noch einen „nützlichen“ Nebeneffekt auch für Verfahren gegen Kommunisten; denn immerhin war nach der ur- 13 So der Rechtsausschuß des Bundestages, vgl. Protokoll des Bundestages 1951, S. 6304; Jagusch, a. a. O., S. 580. 1' Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil. Karlsruhe 1956, S. 485; Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Auflage, München und Berlin 1954, S. 333, Anmerkung II 5 zu § 89 StGB. i" BGHSt 9, S. 146. 10 a. a. O., S. 147. sprünglichen Auslegung erforderlich, die angebliche staatsgefährdende Absicht als schuldhaft wenigstens zum Schein dadurch zu „beweisen“, daß irgendeine Verbindung zur KPD als Nachweis einer kommunistischen Gesinnung festgestellt wurde. So erklärte selbst Jagusch im Jahre 1954: „Wann eine solche Absicht vorliegt, ist Tatfrage.“17 Durch die Auslegung der staatsgefährdenden Absicht als bewußtes und gewolltes Einordnen in angeblich verfassungswidrige Bestrebungen haben die politischen Sondergerichte sich selbst dieser „Beweislast“ entledigt. Bei ehemaligen Mitgliedern der KPD brauchen die Gerichte nunmehr nur zu behaupten, bestimmte Bestrebungen seien verfassungsfeindlich, weil sie als Kommunisten auf Grund ihrer Gesinnung sich in solche Bestrebungen bewußt und gewollt einordneten. Diese Auswirkung der gesetzwidrigen Auslegung des Begriffs der verfassungswidrigen Absicht zeigt die enorme Verschärfung der Rechtswillkür durch die Verletzung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Erfordernis eines konkreten Schuldbeweises und den damit verbundenen Übergang zur offenen Gesinnungsverfolgung. Friedensanhänger als Staatsfeinde verfolgt! Wenn auch die meisten Verfahren gegen ehemalige Mitglieder der KPD wegen angeblichen Verstoßes gegen die §§ 42, 47 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, d. h. unter der Beschuldigung einer „Fortsetzung der verbotenen KPD“, geführt werden, so ist bei der dargelegten Entwicklung der politischen Strafjustiz bereits heute zu verzeichnen, daß auch in Anwendung dieser Vorschriften konkrete Beweise für angebliche Verbindungen zu der verbotenen Partei nicht mehr als erforderlich bezeichnet werden. Daß der Gesetzesbruch und die nackte Gesinnungsverfolgung auch bei Anwendung der §§ 42, 47 BVerfGG praktiziert werden, demonstrieren die eingangs zitierten Auslassungen der politischen Sondergerichte in den Verfahren gegen Gerns und die Hamburger Bundestagskandidaten. Die Pönalisierung der Geltendmachung der Staatsbürgerrechte oder von Forderungen, die der Bonner Regierung unbequem sind z. B. gewerkschaftliche Forderungen , durch ehemalige Mitglieder der KPD unter ausschließlicher Berufung auf ihre Gesinnung hat eine weitere verheerende Wirkung. Auf diese Weise können die politischen Sondergerichte leichter als früher nämlich unter Beiseiteschieben des Nachweises konkreter Verbindungen zur KPD immer weitere Bereiche der politischen Tätigkeit grundsätzlich mit Strafverfolgung bedrohen, indem diese Strafverfolgung zunächst bei ehemaligen Mitgliedern der KPD vorexerziert wird. Unter Ausnutzung auch dieses Interpretationseffektes ging die politische Strafjustiz in der Folgezeit dazu über, noch bessere Voraussetzungen für die Verfolgung von Nichtkommunisten zu schaffen. Offensichtlich fand es der politische Strafsenat des Bundesgerichtshofes noch nicht „sicher“ genug, das Tatbestandsmerkmal der staatsgefährdenden Absicht als bewußtes und gewolltes Einordnen in eine angeblich verfassungsfeindliche Tätigkeit zu definieren, weil in dieser Definition noch sehr stark das Element des bewußten Willens zum Ausdrude kommt. In der Tat ist es geschehen, daß eine politische Sonderstrafkammer ausführte, es könne nicht bei jedermann, der für Frieden und Demokratie eintrete, ohne weiteres behauptet werden, daß er bewußt die angeblich staatsgefährdenden Ziele (hier der SED) unterstütze. Mit dieser Begründung hatte die Strafkammer das Vorliegen einer staatsgefährdenden Absicht verneint. In einem Revisionsurteil vom 23. September I96018 setzt sich der politische Senat des Bundesgerichts- 17 a. a. O., S. 598, Anm. 5 a zu § 88 StGB. 18 Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 2346 ff. 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 25 (NJ DDR 1963, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 25 (NJ DDR 1963, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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