Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 249 (NJ DDR 1963, S. 249); muß es den Eindruck gewinnen, daß derartige Handlungen grundsätzlich verboten sind. Es ist also durchaus, zu erwarten, daß das Kind im sexuellen Bereich aufs schwerste gehemmt und später nicht in der Lage sein wird, geglückte Partnerschaften zu pflegen und als gesund entwickelter Mensch eine Ehe zu schließen und darin zu leben. Das Kind kann nicht verstehen, daß nicht die Handlung schlechthin bestraft wird, sondern daß die Bestrafung erfolgt, weil diese Handlung an einem Minderjährigen vorgenommen wurde und dieser dadurch evtl. Schaden erlitten hat. Die Gefahr der frühzeitigen sexuellen Enthemmung würde ich gegenüber der Gefahr der Hemmung als geringer einschätzen, weil die Wertmaßstäbe des umgebenden Kollektivs dem stärker entgegenzuwirken vermögen. Schlußfolgerungen Es ist dringend notwendig, daß sich Juristen und Ärzte darüber verständigen, in welcher Weise kindliche Angaben als gültige Zeugenaussagen verwertet werden können. Dabei muß unter allen Umständen vermieden werden, daß diese Aussagen unbedingt in der Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen. Vielleicht könnte das psychiatrische Gutachten, das sich über die Glaubwürdigkeit des Kindes verbindlich äußern soll, de lege ferenda als Beweismittel angesehen werden. Von ärztlicher Seite bieten sich zwei Möglichkeiten an, die dazu beitragen würden, daß das durch ein Sexual- delikt geschädigte Kind vor weiteren Schädigungen weitestgehend bewahrt wird. 1. Da es sich häufig um unreife oder geistig abgebautc Täter handelt, sollte in allen Fällen, in denen der Täter bekannt ist, geprüft werden, ob nicht zuerst seine Begutachtung notwendig ist, wenn zumindest der Verdacht einer geminderten Zurechnungsfähigkeit bzw. völligen Zurechnungsunfähigkeit besteht. 2. In der gutachterlichen Fragestellung sollte der Begriff „Glaubwürdigkeit" nicht mehr verwendet werden, da der zu untersuchende Sachverhalt hierdurch nicht umfassend genug ausgedrückt wird. Es gilt, die gesamte Persönlichkeit des Kindes und seine Beziehungen zur Umwelt zu untersuchen und nach Würdigung aller Untersuchungsergebnisse die Frage zu beantworten, ob das Kind fähig ist, als Zeuge an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Wie bereits geschildert, gehl es beim kindlichen Zeugen nicht so sehr um die Gegenüberstellung von Lüge und Wahrheit als vielmehr um die Fähigkeit, erlebte Sachverhalte aus der Erinnerung objektiv wiederzugeben. Vielleicht könnte die Frage des Gerichts an den Gutachter dahin präzisiert werden, daß nach der Zeugenfähigkeit des geschädigten Kindes gefragt wird. Als oberster Grundsatz sollte für alle an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen die größte Schonung des geschädigten Kindes stehen. dZackt uuel Justiz iu dav d$uuclasrayiubLik PETER PRZYBYLSKI, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Globke Wegbereiter der faschistischen Diktatur Am 21. März 1963 legte der Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland auf einer internationalen Pressekonferenz der Weltöffentlichkeit weiteres Material über die Verbrechen des Staatssekretärs im Bonner Bundeskanzleramt, Dr. Hans Globke, vor. Inzwischen hat der Generalstaatsanwalt der DDR gegen Globke ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um dessen strafrechtliche Verantwortung für die Verfolgung und Ausrottung von Millionen Juden, Slawen und Angehörigen anderer Völker zu untersuchen. Dem nachstehenden Beitrag kommt deshalb besonders aktuelle Bedeutung zu. D. Red. Wer den Kreis der durch Globke, den höchsten Berufsbeamten des Bonner Staates, begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschlossen glaubte, der mußte sich eines anderen belehren lassen: Globke ist nicht nur maßgeblicher Mitverfasser, Kommentator und Vollstrecker der unmenschlichen Rassengesetze Hitlers1 und einer der Hauptbeteiligten an den umfangreichen Germanisierungsverbrechen der faschistischen Machthaber, besonders gegen das polnische Volk2. Der Juden- und Polenmörder Globke gehört auch zu den eifrigsten Zerstörern der Reste des Weimarer Parlamentarismus; er war einer der prominentesten Konstrukteure der verbrecherischen Staatsmaschinerie des deutschen Faschismus. 1 Vgl. Cheim/Kutschke.Przybylski, „GlobkeKriegsverbrecher und Verbrecher gegen die Menschlichkeit“, NJ 1900 S. 719 ft. 2 „Globke - der Bürokrat des Todes“. Dokumentation, heraus-gegeben vom Ausschuß für Deutsche Einheit, Berlin 1992, Bei- lage S. 10 ft. Juristischer Totengräber des Weimarer Parlamentarismus Unmittelbar nach der Machtübernahme durch den Faschismus arbeitete Globke alle wichtigen „Gesetze“ des damaligen deutschen Kernstaates Preußen aus, die die faschistische Diktatur „staatsrechtlich“ begründeten, den braunen Terror sanktionierten und in erweitertem Umfang ermöglichten. Zwei Monate nach Erlaß des Hitlersehen Ermächtigungsgesetzes stellte Globke das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land“ vom 1. Juni 1933 fertig, das als sog. Preußisches Ermächtigungsgesetz bekannt geworden ist. Mit ihm sprach Globke das Todesurteil über die letzten Reste der Demokratie und des Parlamentarismus. Die nach dem Reichstag wichtigste parlamentarische Vertretung, der Preußische Landtag, wurde durch diesen Akt aus dem staatlichen Leben gestrichen und das alleinige Recht, „Gesetze“ zu erlassen, auf die faschistische Exekutive übertragen. Globke hatte begriffen, daß der menschheitsfeindlichen und aggressiven Politik des faschistischen Staates parlamentarische Einrichtungen selbst wenn sie gleichgeschaltet waren im Wege stehen mußten. In seinem Kommentar zu dem von ihm selbst verfaßten Ermächtigungsgesetz schrieb er, daß mit der Gleichschaltung des Preußischen Landtages „doch nicht gleichzeitig die Schwerfälligkeit des parlamentarischen Gesetzgebungsweges beseitigt worden“3 sei. Globke betrieb die institutioneile Beseitigung der Reste des Weimarer Parlamentarismus nicht aus Selbstzweck. Auftrag und Ziel seiner „gesetzgeberischen Arbeiten waren die Vernichtung der Rudimente bürgerlich- 3 FrelSler/Grauert, Das neue Recht in Preußen, Berlin 1933, Bei. MI, II. Staatsverwaltung, a) Staatsorganisation und Lan-desverwaltung. Absehn. 7.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 249 (NJ DDR 1963, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 249 (NJ DDR 1963, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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