Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 248 (NJ DDR 1963, S. 248); eigenes Scham- als auch Schuldgefühl überwinden, außerdem seine persönliche Einstellung zum Täter möglichst ausschalten und einem ganz fremden Menschen gegenüber über ein allmählich angstbesetztes Erlebnis sprechen. Gelegentlich werden die Angaben bei der Volkspolizei mit denen bei den Eltern verglichen und als nicht übereinstimmend festgestellt, so daß das Kind sich notwendigerweise als Lügner erleben muß, ohne es zu sein oder sein zu wollen. Bewußte Entstellungen des Tatherganges kommen nach meinen Erfahrungen in der Regel erst bei älteren Kindern vor und am häufigsten bei Blutschandedelikten, wo verständlicherweise die persönliche Einstellung zum Täter sich immer wieder in den Vordergrund drängt. Die gerichtspsychiatrische Untersuchung des Kindes Die gerichtspsychiatrische Untersuchung sollte ebenfalls sehr schonend vorgenommen werden. Der Gutachter muß sich ausreichend Zeit nehmen, die psychischen Reaktionen und geistigen Leistungen des Kindes zunächst auf einem neutralen Sektor zu studieren, er muß sich über die Umweltbeziehungen des Kindes und ihre gefühlsmäßige Tönung informieren und schließlich versuchen, sich über die Kenntnis und Erlebnisbreite im Sexualbereich einen Einblick zu verschaffen. Möglichst unauffällig und vor allem ohne besonderes Gewicht sollte er sich dann dem Deliktgeschehen nähern und das Kind, wenn er sein Vertrauen gewonnen hat, frei darüber berichten lassen. Sehr wichtig ist, daß keinerlei Wertungen über den Tathergang oder über das Verhalten des Kindes bei der Untersuchung eingeschaltet werden, da das Kind sich auch bei guter Intelligenz sehr leicht von der Wertwelt des Erwachsenen abhängig macht. Es ist bei dieser Art des Vorgehens am besten zu erreichen, daß das Kind bei der Beschreibung des Erlebten bleibt und sich jeglicher Interpretation des Tatherganges enthält. Außerdem wird vermieden, daß das Kind durch eine solche Untersuchung einen psychischen Schaden erleidet; es wird sich im Gegenteil freuen, daß es einen Menschen gefunden hat, der mit ihm spielte, sich mit ihm unterhielt und für seine kleinen Sorgen und Freuden soviel Interesse aufbrachte. Das Kind in der Gerichtsverhandlung Die schwierigste Situation für das durch ein Sexualdelikt geschädigte Kind ist ohne Frage die Gerichtsverhandlung, weil es hier in eine Situation gedrängt wird, die den Reifestand eines Kindes weit überfordert. In dem Augenblick, in dem ein Kind als Zeuge vor das Gericht tritt, tut sich ihm eine Welt auf, die den bisherigen Umweltbeziehungen um 180 Grad entgegensteht. Bisher hat es so gelebt, daß der Erwachsene ein Vorbild darstellte, dem es nachzueifern galt oder der als jemand erlebt wurde, an den man sich im gegebenen Fall schutzsuchend wenden konnte. Das gesunde Kind begegnet dem Erwachsenen vertrauensvoll und gibt sich seiner Zuwendung ohne Vorbehalt hin. Ist dies nicht so, dann empfindet das jeder als seelische Auffälligkeit. Liebkosungen von seiten Erwachsener oder kleine Geschenke in Form von Geld oder Süßigkeiten erscheinen ihm normal und selbstverständlich und werden als beglückend empfunden. Plötzlich erlebt es, daß ein erwachsener Mensch, der möglicherweise der Familie nahesteht oder sogar verwandt ist, wegen solcher Handlungen angeklagt wird und diese nun einen ganz anderen Bedeutungsgehalt bekommen haben, als das Kind bisher gewohnt war. Daß es durch eine solche Situation aufs höchste beunruhigt ist zumal, wenn der Angeklagte die Tat bestreitet , wird jedem erklärlich sein. Das Kind ist auf die Zuwendungen und auf die Vorbilder der Erwachsenen angewiesen, wenn es sich sozial fähig und angepaßt verhalten soll; es nimmt auch ohne besondere Hinweise ihr Verhalten als richtungweisend. Wo sollte es auch seine Maßstäbe hernehmen, wenn nicht aus dem es umgebenden Milieu, das so geordnet sein sollte, daß es einem Kind nicht schwerfällt, einen Überblick über die Lebenszusammenhänge zu bekommen und Verständnis dafür zu gewinnen, wie die Wünsche und Bestrebungen des Einzelmenschen mit den Bedürfnissen und Notwendigkeiten der Gesellschaft in Einklang zu bringen sind. Das Kind wird durch seine Aussage vor Gericht, deren Wichtigkeit und öffentliches Interesse es ohne weiteres wahrnimmt, in die Notwendigkeit versetzt, einen erwachsenen Menschen, dem es evtl, sogar zugeneigt ist, öffentlich zu beschuldigen und damit u. U. zu seiner Bestrafung beizutragen. Dies ist für das kindliche Erleben sehr ungewöhnlich, weil das Kind bis dahin nur kannte, daß es selbst wegen kleinerer oder größerer Unarten bestraft wurde und die Bevollmächtigung zum Bestrafen ausdrücklich dem Erwachsenen d. h. nur bestimmten Erwachsenen, nämlich Eltern, Lehrern und Erziehern Vorbehalten ist. Durch diesen für das Kind unverständlichen Rollenwechsel wird es zutiefst beunruhigt, und es entwickeln sich notwendigerweise angstvolle Regungen im Hinblick darauf, was gut und böse ist, wem man vertrauen darf und wem nicht, ob man die Wahrheit sagen soll oder nicht. Das Kind wuchs bis dahin mit der Weisung auf: Wenn man die Wahrheit sagt, wird alles gut. Hier muß es nun feststellen soweit es dies kann , daß durch seine wahrheitsgemäße Aussage es weder für es selbst noch für den Täter gut wird. Das Kind fürchtet vielmehr, daß es selbst durch die Eltern bestraft wird, weil es sich in eine solche Handlung eingelassen hat, daß es möglicherweise deswegen von anderen Kindern verachtet wird und daß der Erwachsene, den es mit seiner wahrheitsgemäßen Aussage notwendigerweise beschuldigen muß, einer für das kindliche Verständnis ungewöhnlich harten Strafe (Freiheitsentzug) zugeführt wird. Hinzu kommt noch die Tatsache, daß es sich bei den Tätern in sehr vielen Fällen um unausgereifte Jugendliche oder geistesschwache bzw. senile Erwachsene handelt. Für diese Schwächen, die für den Gutachter oft Krankheitswert haben, besitzt das Kind trotz seiner noch mangelhaft entwickelten Urteilsfähigkeit ein merkwürdig gutes Verständnis. Es empfindet den Greis oft als „guten Opa“ und den Jugendlichen als „interessanten“ Spielgefährten, die ihm wohlwollten und dafür nicht bestraft werden dürfen. Die Notwendigkeit der strafrechtlichen Verfolgung von Tätern bei Sexualdelikten ist dem Kind noch nicht verständlich. Der Schaden, der dadurch herbeigeführt wird, daß das Kind in eine von ihm nicht überschaubare und seinem gesellschaftlichen Verständnis völlig fremde Situation gebracht wird, kann m. E. nicht hoch genug eingeschätzt werden. Gemeint ist nicht der Schock, der dem Kind durch die Gerichtsverhandlung evtl, zugefügt wird, sondern das, was in der weiteren Entwicklung durch einen solchen Einbruch in die Lebensbefindlichkeit (Sicherheit, Geborgenheit) und das Umweltverhältnis des Kindes geschehen kann. Wichtig ist, daß die Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen intakt bleiben. Für das Heranreifen des Kindes zu einem sexuell gesunden Menschen ist es ganz entscheidend, wie und zu welchem Zeitpunkt es in den Sexualbereich eingeführt wird und welcher Wertkategorie dieser Bereich zugeordnet wird. Wenn ein Kind einmal erlebt hat, daß die sexuelle Handlung eines Erwachsenen bestraft wird die es selbst häufig nicht als solche erlebt hat , 248;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 248 (NJ DDR 1963, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 248 (NJ DDR 1963, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung untergraben oder schwächen wollte. Der Täter braucht nicht den Gesamtumfang der Untergrabung oder Schwächung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung erkannt zu haben.

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