Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 246 (NJ DDR 1963, S. 246); gendstrafrecht als einen untrennbaren Bestandteil des neuen, sozialistischen StGB auszugestalten? Das Jugendgerichtsgesetz 1952 war notwendig, weil es hier wie auf anderen Teilgebieten der Strafrechtspflege darum ging, neue Grundlagen zu schaffen, die den Gegebenheiten der gesellschaftlichen Entwicklung entsprachen. Jedoch lagen die Voraussetzungen für eine umfassende Kodiflzierung des Strafrechts noch nicht vor, wie das heute der Fall ist. Unter sorgfältigem Abwägen der an die Fragestellung geknüpften Probleme hat die Gesetzgebungsunterkommission „Jugend und Familie“ vorgeschlagen, die z. Z. im Jugendgerichtsgesetz geregelte Materie in das neue, sozialistische StGB einzuordnen. Welche Gründe veranlaßten uns dazu? Durch die ständige Vervollkommnung unseres sozialistischen Rechts muß der Weiterentwicklung unserer Gesellschaftsordnung entsprochen werden, d. h., Gesetzgebung und gesellschaftliche Entwicklung müssen, eine dialektische Einheit bilden. Die Vervollkommnung des sozialistischen Rechts auch auf dem Wege der Gesetzgebung muß dazu führen, es zu einem wirksamen Hebel für die gesellschaftliche Entwicklung unter den Bedingungen des umfassenden Aufbaus des Sozialismus zu machen. Es muß z. B. das sozialistische Zusammenleben der Menschen, die Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat, fördern und regeln. Hier gibt es keine getrennten Wege, etwa einen für die Jugendlichen und einen für die Erwachsenen, sondern einen einheitlichen Weg, den alle Bürger unserer Republik unabhängig von ihrem Alter beschreilen. Ohne zu übersehen, daß sich dabei auftretende Widersprüche und damit aufgeworfene Probleme in den Köpfen junger Menschen auf andere, modifizierte Art widerspiegeln und eine andersgeartete Reaktionsweise der Gesellschaft erfordern können, muß grundsätzlich festgestellt werden, daß die Probleme der Jugend bei der Überwindung von Widersprüchen Probleme der gesamten Gesellschaft beim umfassenden Aufbau des Sozialismus sind. Wir können die Probleme der Jugend nicht aus dem allgemeinen gesellschaftlichen Zusammenhang eliminieren, in welchen sie der Natur der Sache nach unverrückbar eingeordnet sind. Für die Weiterentwicklung der Strafrechtspflege gegenüber Jugendlichen bedeutet das, daß es keiner Sonderstellung der Jugendlichen im System des Strafrechts bedarf. Die Rechtspflegebeschlüsse und der Entwurf des Staatsratserlasses verdeutlichen die Weiterentwicklung der sozialistischen Rechtspflege dahingehend, daß sie von der Kraft der gesamten Gesellschaft bei der schrittweisen Überwindung der Kriminalität, von ihrer Wachsamkeit und ihrer Aktivität in diesem Kampf 'und von ihren vielfältigen Potenzen bestimmt wird, einen straffällig gewordenen Bürger durch Überzeugung und Erziehung auf den Weg eines geordneten Lebens zu führen. Diese Entwicklungslinie ist für die gesamte Strafrechtspflege vorgezeichnet. Das bisherige Jugendstrafrecht kann und muß daher auf Grund des gegenwärtig erreichten Entwicklungsniveaus untrennbarer Bestandteil des einheitlichen, sozialistischen Strafrechts werden. Es darf in der Grundkonzeption keinen Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht geben. Die Bekämpfung der Jugendkriminalität ist von der gleichen Zielsetzung getragen wie die Bekämpfung der Erwachsenenkriminalität: nämlich ausgehend von den vielfältigen Möglichkeiten unserer Gesellschaftsordnung sie schrittweise zurückzudrängen und ihr immer mehr Boden zu, entziehen. Bei der Weiterentwicklung bereits bewährter und der Herausbildung neuer Formen der Einbeziehung der sozialistischen Öffentlichkeit in die Arbeit der Organe der Rechtspflege, bei der Verstärkung der auf Überzeugung und Erziehung begründeten gesellschaftlichen Einflußnahme auf den Rechtsverletzer durch die gesellschaftlichen Kräfte dürfen wir nicht in Kategorien denken hier Jugendkriminalität, da Erwachsenenkriminalität. Ein schematisches Kategoriendenken hindert die volle Entfaltung der Massenwirksamkeit im Kampf gegen die Kriminalität, negiert die einheitliche Zielsetzung dieses Kampfes. Der Inhalt der Verbrechensbekämpfung wird sowohl bei der Jugendkriminalität als auch bei der Erwachsenenkriminalität gleichermaßen vom Prozeß der Einbeziehung der sozialistischen Öffentlichkeit, ihrer Wirksamkeit, der auf Grund dieser Wirksamkeit erzielten Veränderungen bei der Beseitigung bestimmter Hemmnisse und der Ausnutzung aller Vorzüge unserer Gesellschaftsordnung bestimmt. Zwischen der Bekämpfung der Jugendkriminalität und der Erwachsenenkriminalität gibt es keine qualitativen, sondern lediglich graduelle Unterschiede. Gelegentlich sind Bedenken geäußert worden, ob nicht die beabsichtigte Beseitigung des JGG und die damit verbundene Überwindung der Sonderstellung des Jugendstrafrechts im System des Strafrechts zu einer Schlechterstellung des Jugendlichen, zu seiner schematisch-mechanischen Gleichsetzung mit dem Erwachsenen führen könnte, ob wir uns in dieser Beziehung nicht zu weit vorgewagt hätten usw. Sie zeigen die Sorge um die Probleme, sind jedoch unbegründet. Die beabsichtigte Überwindung der Sonderstellung des Jugendstrafrechts im System des Strafrechts kann und darf zu keiner Schlechterstellung der Jugendlichen führen. Bei den Gesetzgebungsarbeiten haben wir uns von dem Bestreben leiten lassen, alle vorwärtsweisenden Tendenzen des Jugendgerichtsgesetzes zu verarbeiten. Dabei sei- am Rande vermerkt, daß z. B. die bedingte Verurteilung, die das JGG im § 18 vorsieht, inzwischen selbstverständlich in modifizierter Form zu einem für das gesamte Strafrecht wirksamen Grundsatz weiterentwickelt wurde. Die beabsichtigte Aufhebung des JGG bedeutet also keine Reduzierung bereits vorhandener Ergebnisse der Rechtsentwicklung, sondern die Nutzbarmachung der positiven Elemente, die heute in den Gesamtgrundsätzen des neuen, sozialistischen Strafrechts einheitlich ihren Niederschlag finden sollen. Das neue StGB wird die besondere Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher beibehalten, es wird ein besonderes System von Maßnahmen gegenüber Jugendlichen enthalten und den Grundsatz aufstellen, daß für die Bestrafung Jugendlicher bestimmte Besonderheiten gelten. Die modifizierten Besonderheiten gegenüber Jugendlichen sind nicht nur schlechthin berücksichtigt worden, sondern noch betonter und deutlicher zum Ausdruck gekommen. Mit der beabsichtigten Überwindung der Sonderstellung des' Jugendstrafrechts im System des Strafrechts wird uns innerhalb dieses einheitlichen Strafrechts ein Programm für Praxis, Lehre und Forschung gestellt, an dessen Verwirklichung sich auch Psychologen und Psychiater beteiligen sollten. Im Staatsverlag der DDR erscheint demnächst: A. B. Sacharow: Die Persönlichkeit des Täters und die Ursachen der Kriminalität in der UdSSR Etwa 240 Seiten ■ Leinen etwa 8,40 DM Zu beziehen durch den Buchhandel oder durch das Buchhaus Leipzig, Leipzig C 1, Postfach 91 246;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 246 (NJ DDR 1963, S. 246) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 246 (NJ DDR 1963, S. 246)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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