Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 243 (NJ DDR 1963, S. 243); c) Veranstaltung von regelmäßigen Demonstrationsund Diskussionsabenden über diese Problematik in Berlin. d) Stellungnahme der Gerichte zu den Gutachten sowie kurze Benachrichtigung über das Urteil. e) Hinzuziehung des Nervenarztes auch dort, wo keine Zeichen für eine Unzurechnungsfähigkeit vorhanden sind, aber Zeichen für eine stärker von der Norm abweichende Persönlichkeit oder Persönlichkeitsentwicklung sowie für anscheinend motivlose Taten. f) Organisierung einer Zusammenarbeit mit Konfliktkommissionen über eine beratende Tätigkeit der Ärzte, besonders dort, wo psychopathologische Auffälligkeiten vorhanden sind oder Erziehungsversuche nicht eingeschlagen haben. 3. Therapie a) Schaffung einer Möglichkeit der ärztlichen Behandlung auch derjenigen, die nicht unzurechnungsfähig, sondern nur erheblich vermindert zurechnungsfähig sind, besonders dann, wenn durch die ärztliche Therapie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Resozialisierung erreicht werden kann und wenn der Strafvollzug für die Entwicklung des Angeklagten erhebliche negative Folgen hätte. b) Schaffung der Möglichkeit einer ambulanten fachärztlichen Therapie neben der stationären in besonders gelagerten Fällen. c) In' ausgewählten Fällen Einstellung des Verfahrens bzw. bedingte Verurteilung unter der Verpflichtung des Angeklagten, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. LUCIE VON EHRENWALL, Oberrichter am Obersten Gericht Was erwartet die Praxis vom psychiatrischen Sachverständigen in der Strafrechtspflege? Bei der Ausübung der sozialistischen Rechtspflege obliegt dem Richter die Pflicht, die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Täters umfassend zu erforschen und den gesetzlichen Tatbestand sowie die Prozeßvorschriften genau zu beachten. Das erfordert, in jedem Verfahren, für jeden Beschuldigten und für jede Straftat auf der Grundlage des Gesetzes zu prüfen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfüllt sind. Mein Anliegen ist es, speziell zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Die Bedeutung der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit Die richtige Entscheidung dieser Frage bestimmt die in das Leben sowohl des einzelnen Angeklagten als auch der Gesellschaft tief eingreifende weitere Feststellung, ob die gesellschaftlichen Interessen durch ein Verbrechen oder durch ein infolge mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht schuldhaftes Handeln beeinträchtigt worden sind. Sie ist die Grundlage für die Erkenntnis, welche staatlichen oder gesellschaftlichen Maßnahmen zur Überwindung derartiger verbrecherischer oder nicht verbrecherischer Verhaltensweisen ergriffen werden müssen. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Täters und deren Bedeutung wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß es sich bei der zu beurteilenden Verhaltensweise um ein Tatgeschehen handelt, das wegen seiner Geringfügigkeit geeignet wäre, von der Konfliktkommission behandelt zu werden. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß es unbeschadet der Art des Delikts und des Schadensumfangs ungesetzlich ist und der Gesellschaft nicht dient, wenn durch Unterlassung der dringend gebotenen Aufklärung ein möglicherweise strafrechtlich nicht verantwortlicher Bürger für sein objektiv gesellschaftsgefährliches Verhalten verurteilt oder wie noch hinzuzufügen ist von der Konfliktkommission zur Verantwortung gezogen wird. Im Interesse der Gesellschaft liegt es vielmehr, daß eine der objektiven Wirklichkeit entsprechende Entscheidung getroffen wird, um die für den jeweiligen Fall erforderliche staatliche oder gesellschaftliche Maßnahme einzuleiten und die gesellschaftlichen Kräfte zur Bekämpfung der schuldhaft oder nicht schuldhaft bewirkten gesellschaftsgefährlichen Erscheinungen und . deren Ursachen mobilisieren zu können. Deshalb gilt für geringfügige wie für schwerwiegendere Sachen gleichermaßen der Grundsatz, daß ein psychia- trischer Sachverständiger zu Räte zu ziehen ist, wenn begründete Hinweise vorhanden sind, die einen Verdacht auf das Vorliegen, der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB aufkommen lassen. Insoweit sind auch geringfügige Fälle nicht geeignet, vor die Konfliktkommission gebracht zu werden, weil es sich bei ihnen um einen komplizierten Sachverhalt handelt, der der Aufklärung durch das Gericht bedarf. Ergeben sich in einem Strafverfahren entweder aus der persönlichen Entwicklung des Täters und seinem Verhalten oder aus den Umständen, unter denen die Tat erfolgte, begründete Anhalte, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Täters aufkommen lassen, dann ist das Gericht, dem es auf dem Gebiet der Psychiatrie das auch innerhalb der medizinischen Wissenschaften ein besondere Erkenntnisse und Erfahrungen voraussetzendes Spezialfach darstellt an ausreichender eigener Sachkunde und entsprechenden Erfahrungen mangelt, verpflichtet, den Angeklagten durch einen Psychiater auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und umfassenden Untersuchung Aus dem beim Obersten Gericht bestehenden Überblick kann festgestellt werden, daß die Gerichte diesem Erfordernis im allgemeinen entsprechen. Kritikbedürftig ist es jedoch, wenn wie in einigen Fällen geschehen die gebotene psychiatrische Untersuchung erst im Rechtsmittelverfahren von der zweiten Instanz veranlaßt wird, obwohl sich Anhaltspunkte, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Täters begründeten, schon vom objektiven Tqtgeschehen her ergaben. So häufte und lagerte z. B. eine Angeklagte über Jahrzehnte Waren, die sie nicht benötigte. Hier handelte es sich um ein Geschehen, das von dem derartigen Delikten in der Regel zugrunde liegenden Sachverhalt wesentlich abwich. Außerdem gaben Zeugenaussagen Hinweise auf abnorme Eigenarten der Täterin, so ihr ständig Mitleid heischendes Benehmen, die Gier nach allen, auch nicht mehr verwendbaren Dingen, ihre an Geiz grenzende Sparsamkeit bei dem eigenen Lebensunterhalt u. ä. Bei dieser Sachlage wäre spätestens anläßlich der Prüfung, ob das Hauptverfahren zu eröffnen war oder nicht, die psychiatrische Begutachtung herbeizuführen gewesen. Das rechtzeitige Erkennen von Anzeichen für eine beim Täter möglicherweise vorliegende Unzurechnungsfähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit 213;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 243 (NJ DDR 1963, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 243 (NJ DDR 1963, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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