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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 241 (NJ DDR 1963, S. 241); seiner ganzen Persönlichkeit verändert werden kann. Es handelt sich also hier um die Frage 'nach der Erziehungsmöglichkeit. Der Gutachter arbeitet z. Z. ohne wesentliche Resonanz durch das Gericht. Er erfährt nur selten, ob sein Gutachten angenommen ist, welches Urteil das Gericht erlassen hat und welche Eragen das Gericht im allgemeinen und im speziellen zusätzlich an den Sachverständigen richten möchte. Wir haben z. B. im letzten Jahr in der gerichtspsychiatrischen Abteilung der Charite die Form unserer Begutachtung wesentlich geändert und versuchen entsprechend den Wünschen der Rechtspflegeorgane , uns noch ausführlicher zu den Motiven der Tat und zu den Möglichkeiten der Beeinflussung des Täters zu äußern, wenn es sich um einen seelisch von der Norm abweichenden Menschen handelt. Es würde uns interessieren, ob der Richter sich von unseren Überlegungen über die Motive eingeengt fühlt oder ob er eine andere Form unserer Stellungnahme vorschlägt. Fernerhin wären wir dankbar, wenn die erkennende Kammer bzw. die Staatsanwaltschaft sich in kurzer Form nach Abschluß des Falles über unser Gutachten äußern und uns das Urteil für die wissenschaftliche Arbeit mitteilen würde. Der Arzt als Begutachter der Persönlichkeit und ihrer Entwicklung Nach unserer Auffassung bedeutet die weitere Entwicklung der Rechtspflege, daß der Psychiater immer dann hinzugezogen werden soll, wenn mit Wahrscheinlichkeit wesentliche Gründe oder Mitbedingungen der Straftat im psychopathologischen Bereich zu suchen sind, d. h. in einer stärker von der Norm abweichenden Persönlichkeit, in einer abnormen Entwicklung und in ähnlichen Fällen. Wir wissen uns mit den zentralen Justizorganen einig, daß es zur Aufgabe der Ermittlungsorgane gehört, die Persönlichkeit genau aufzuklären, und zwar auch dann, wenn das Verfahren der Konfliktkommission übergeben werden soll. Im völligen Gegensatz hierzu steht aber leider die Praxis, auf den Arzt zu verzichten, wenn es sich um keine schwere Straftat handelt. Infolge dieser ganz klar erkennbaren Tendenz sind wir im letzten Jahr in keinem Fall zu Rate gezogen worden, wo nach dem Sachverhalt die Übergabe an die Konfliktkommission möglich war. Wir sehen heute darum immer wieder die gleichen Straftaten, während andere überhaupt nicht mehr zu uns gesandt werden. In einem Fall aus Berlin schlug ein Tischlergeselle einem anderen Handwerker ohne Motiv und ohne jede äußere Ursache einen schweren Holzkeil so über den Kopf, daß das Opfer ins Krankenhaus transportiert werden mußte. Die nach dem Schlußbericht der Volkspolizei vom Richter angeregte Begutachtung des als schwerer Sonderling geschilderten Mannes wurde von der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Mit der "Begründung, daß eine Untersuchung durch den Psychiater den Angeklagten erregen könnte, schreibt der Staatsanwalt: „Hier im Sinne des Beschlusses des Staatsrates handeln, heißt von der Vorführung bei einem Psychiater unbedingt Abstand zu nehmen.“ Diese Ansicht wurde trotz der abweichenden Meinung des Gerichts vom Stadtbezirksstaatsanwalt geteilt, so daß nach mehrfachem Hin und Her das Gericht selbst die Durchführung der Untersuchung beschloß. Es stellte sich eine Geisteskrankheit heraus. Einer Klärung bedarf die Arbeit des Psychiaters an denjenigen, deren Fälle den Konfliktkommissionen übergeben wurden. Luther / Freund (NJ 1963 S. 74) meinen, daß in allen den Fällen, in denen Zweifel an der strafrecht- lichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen bestehen, keine Übergabe an die Konfliktkommission vorgenommen werden soll. Ihre Begründung, daß es unmöglich sei, eine Beratung der Konfliktkommission mit Gutachten zu belasten, ist einleuchtend. Im Gegensatz dazu führen wir aber bereits jetzt schon in vielen Fällen nach Rücksprache mit dem Gericht, allerdings auf eigene Initiative, eine Betreuung gemeinsam mit dem Betrieb durch, natürlich nicht bei Fällen der Konfliktkommissionen, weil wir diese nicht kennen. Wir glauben, daß es zu schematisch wäre, wenn man eine Einteilung trifft zwischen solchen Straffälligen, bei denen nur der'Arzt die Ursache und mitwirkenden Bedingungen feststellt und entsprechende Maßnahmen festlegt, und anderen, bei denen nur der Betrieb die Erziehung übernehmen soll. Nur in einem relativ geringen Prozentsatz ist ausschließlich die psychopathologi-sehe Veränderung Ursache der Straftat, während in vielen Fällen diese Umstände zumindest eine Rolle spielen. Ähnlich wie es in unserer Psychotherapie üblich ist, sollte auch hier in geeigneten Fällen eine gemeinsame, aufeinander abgestimmte Betreuung durch Psychiater und Betrieb erfolgen. Andererseits kann bei psychopathologischen Faktoren das an und für sich gut gemeinte Vorgehen der Konfliktkommission oder des Betriebes in vielen Fällen erzieherisch völlig falsch wirken. Ein Beispiel soll hier für viele stehen. Wie bekannt ist, verändert sich die Persönlichkeit von schwer Hirnverletzten in typischer Weise. Sie können auf ihrem altgewohnten Platz teilweise eine sehr verantwortliche Arbeit leisten, sind jedoch unfähig, sich in eine völlig neue Tätigkeit . hineinzufinden. Der 46jährige hirnverletzte F. bekleidete seit längerer Zeit eine verantwortungsvolle Stelle bei der Reichsbahn. Er hat sein Arbeitsgebiet von Grund auf aufgebaut, wurde mit der „Medaille für ausgezeichnete Leistungen“ geehrt und mehrfach prämiiert. Er fühlte sich jedoch durch einige Handlungen eines Angehörigen der Volkspolizei, der z. B. seinen wildernden Hund erschießen mußte, persönlich angegriffen. Bei einer Silvesterfeier geriet der Hirnverletzte nach erheblichem Genuß von Alkohol in eine schwere affektive Erregung, und es kam zu verleumderischen Äußerungen des Mannes gegenüber dem Angehörigen der Volkspolizei. Wir haben bei der Schwere der Hirnverletzung und der Menge des genossenen Alkohols den Fall als an der Grenze zwischen § 51 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 StGB stehend bezeichnet und darauf hingewiesen, daß bei Hirnverletzten die Form des Affektablaufes und der Affektverarbeitung von Geschehnissen typisch in anderer Weise erfolgt als bei durchschnittlichen Menschen. Die Strafkammer stellte sich aber auf den Standpunkt, daß die Ursachen einer Staatsverleumdung immer ausschließlich ideologischer Art seien und daß der Sachverständige bei seinem Versuch, die Motive der Tat aufzuschlüsseln, seine Kompetenz überschritten habe. Sie verurteilte den Angeklagten und meinte u. a., die guten Arbeitsleistungen, wegen der der Angeklagte prämiiert wurde, bewiesen, daß eine stärkere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht vorliege. Auf Grund dieses Urteils wurde der Bestrafte aus seiner Tätigkeit entlassen. Es kam zu einer für Hirnverletzte typischen abnormen Entwicklung des Angeklagten mit leicht querulierenden Tendenzen. Nachdem das Bezirksgericht das Urteil auf hob und in eine bedingte Gefängnisstrafe umwandelte, haben wir versucht, den Betrieb zu veranlassen, den Angeklagten in die gleiche bzw. eine ähnliche Tätigkeit zurückzunehmen, da es einem Hirnverletzten eben nicht möglich ist, sich in eine völlig neuartige Tätigkeit hineinzufinden. Die Arbeitsstelle lehnte dies ab. Der Erfolg;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 241 (NJ DDR 1963, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 241 (NJ DDR 1963, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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