Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 235 (NJ DDR 1963, S. 235); nalität im allgemeinen sich der Anteil der psycho-pathologisch bedingten Kriminalität3 bisher kaum verringert habe. Ihrer Bekämpfung und Vorbeugung müsse die gemeinsame Arbeit dienen. Wegen der Vielfalt der erörterten Probleme ist es nicht möglich, in diesem Bericht alle Gedanken wiederzugeben und jeden Referenten zu berücksichtigen. Wir haben uns auf das Wesentliche beschränkt an einigen Stellen sogar auf das Anführen von Fundstellen zur erörterten Problematik und dabei die Fragen hervorgehoben, die für Rechtswissenschaft und -praxis von Bedeutung sind. Grundlage der gesamten für unsere Leser interessanten Diskussion bildete ein Referat der Hauptabteilung Gesetzgebung des Ministeriums der Justiz über die Grundsätze des Rechtspflegeerlasses und das künftige Strafrecht, das von Abteilungsleiter Schmidt vorgetragen wurde. y Die Regelung der Unzurechnungsfähigkeit Der Referent führte u. a. aus, daß die Diskussion über die Gestaltung des neuen Strafrechts bisher keine grundsätzlichen Gedanken zur inhaltlichen Veränderung der gegenwärtigen Praxis gebracht habe. Es gibt nur einen Vorschlag, an Stelle der bisherigen Aufzählung der Gründe, aus denen gern. § 51 Abs. 1 StGB die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist (Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche), allgemein zu bestimmen, daß bei Vorliegen zeitweiliger oder dauernder Störungen der Geistestätigkeit zur Zeit der Tat, die zur Unfähigkeit des Täters führt, die gesellschaftliche Bedeutung seiner Handlung zu erkennen oder sein Handeln entsprechend dieser Erkenntnis zu bestimmen, Unzurechnungsfähigkeit vorliegt. Der Referent wies darauf hin, daß es sich hier um einen ersten Vorschlag handele, der noch weiterer Diskussion bedürfe. Diesem Vorschlag, der zuerst von Hinderer4 unterbreitet wurde, liegen im wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Im sozialistischen Strafrecht gewinnt die Erziehungsfunktion immer mehr an Bedeutung. Erziehung zum bewußten sozialistischen Verhalten durch Anwendung des Strafrechts ist aber nur gegenüber demjenigen Straftäter möglich, der subjektiv in der Lage ist, sich nach den Forderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit zu verhalten. Nur er kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist es erforderlich, den unzurechnungsfähigen Täter in ärztliche Behandlung zu überweisen und falls eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu befürchten ist Sicherungsmaßnahmen (Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus) zu treffen. Übereinstimmung besteht zwischen Juristen und Medizinern darüber, daß es bei der Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit jeweils auf den Zeitpunkt der Tat ankommt, in dem die zeitweilige oder dauernde Störung der Geistestätigkeit vorliegen muß. Diese Prüfung obliegt dem Arzt. Der Richter muß prüfen, ob der Täter wegen der Störung seiner Geistesfunktion die gesellschaftliche Bedeutung der Tat erkennen konnte und bejahendenfalls ob er entsprechend dieser 3 In der Tagung wurden mehrfach die Begriffe „medizinische Kriminalität“ oder „psychopathologische Kriminalität“ verwendet. Beide Begriffe lassen u. E. das Wesen der hier behandelten Kriminalität nicht erkennen und vermitteln keine exakten Vorstellungen. Der von uns verwendete Begriff soll kennzeichnen, daß es sich um Kriminalität handelt, die du ich eine abnorme Variation der psychischen Konstitution des Täters verursacht oder begünstigt wird. 4 Vgl. dazu Hinderer, „Uber die Beurteilung der Zurechnungs- fähigkeit nach der Regelung im künftigen Strafgesetzbuch der DDR“, Psychiatrie, Neurologie und medizinische Psychologie 1963, Heft 1, S. 26. Erkenntnis handeln konnte. Erst nach Feststellung des Zusammenhangs zwischen der Störung der Geistesfunktion und der konkreten Straftat läßt sich die Frage nach der Unzurechnungsfähigkeit des Täters zur Zeit der Tat beantworten. Der Arzt muß in die Beurteilung des Einzelfalles die gesamten medizinischen Erfahrungen einfließen lassen. Die vom Richter vorzunehmende Prüfung, ob der Täter die gesellschaftliche Bedeutung der Tat erkennen und nach dieser Erkenntnis sein Handeln bestimmen konnte, bezieht sich nicht auf das tatsächliche Erkennen, sondern auf die Fähigkeit zum Erkennen. Nach diesem Vorschlag könnte die Regelung der Unzurechnungsfähigkeit etwa wie folgt formuliert werden: „Eine Straftat begeht' nicht, wer infolge zeitweiliger oder dauernder Störung seiner Geistestätigkeit zur Zeit der Tat unfähig ist, ihre gesellschaftliche Bedeutung zu erkennen oder sein Handeln entsprechend dieser Erkenntnis zu bestimmen.“ Szewczyk meinte, der verwendete Begriff „Geistestätigkeit“ sei nicht glücklich gewählt, er solle besser durch „psychische Störung“ ersetzt werden5. Verminderte Zurechnungsfähigkeit Bezüglich der verminderten Zurechnungsfähigkeit richtete Schmidt unter Bezugnahme auf die bereits angeführte Arbeit von Hinderer an die Ärzte die Bitte, zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beeinträchtigung des psychischen Zustands, die ein abnormes Verhalten bedingt, zu einer Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung führen müsse. Die Praxis habe gezeigt, daß bei verminderter Zurechnungsfähigkeit der Ausspruch einer Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus neben einer insbesondere einer längeren Freiheitsstrafe problematisch sei. Er regte an, darüber zu diskutieren, ob es nicht unter bestimmten Voraussetzungen besser sei, vom Ausspruch einer Freiheitsstrafe abzusehen und auf Grund der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters in erster Linie dessen Gesundheitszustand durch medizinische Behandlung zu bessern, den Täter also in medizinische Pflege zu geben. Dabei sei selbstverständlich auch der Schutz der Gesellschaft zu berücksichtigen und die Einschränkung der persönlichen Freiheit des Täters im psychiatrischen Krankenhaus erforderlichenfalls vorzunehmen. In vielen Fällen dürfte hierdurch das angestrebte Ziel, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für die Begehung neuer Straftaten durch diesen Täter auszuräumen und weiteren Straftaten vorzubeugen, besser erreicht werden als durch den Strafvollzug. Ein weiterer Vorschlag, den Schmidt erwähnte, geht dahin, auf den Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit ganz zu verzichten und die Prüfung auf die Unzurechnungsfähigkeit zu beschränken. Eine entsprechende Regelung enthält Art. 11 des StGB der RSFSR. Dieser Vorschlag gewinnt unter Berücksichtigung der Forderung, die ganze Persönlichkeit des Täters im Zusammenhang mit den Umständen und Folgen der Tat zu betrachten und sorgfältig zu differenzieren, an Bedeutung. Das Gesetz müßte bei Berücksichtigung dieses Vorschlags lediglich die Möglichkeit der Strafmilderung für vermindert zurechnungsfähige Täter vorsehen. Die mit diesem Vorschlag aufgeworfenen Probleme bedürfen aber noch der weiteren Erörterung durch Juristen und Mediziner. Die Bildung einer Arbeits- 5 Diese Formulierung wäre sicherlich wissenschaftlich exakter, zugleich aber für Werktätige weniger verständlich. Das sozialistische StGB muß aber in einer für jedermann verständlichen Sprache abgefaßt sein. Deshalb sei hier der Vorschlag unterbreitet, den Begriff „psychische Störung“ in Klammern in das Gesetz einzufügen. 23 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 235 (NJ DDR 1963, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 235 (NJ DDR 1963, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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